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BGH · IVb ZB 848/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 848/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. September 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Hattingen vom 29. Die Zusatzversorgungskasse hat in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht -Hattingen die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente mit monatlich 3o9,8o DM und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente mit monatlich 88,79 DM angegeben; ferner hat sie mitgeteilt, die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 377,5o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 784,6o DM und 29,6o DM) auf das ebenfalls bei der LVA Westfalen geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 11,29 DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 88,79 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 2 116,15 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 198o - herabgesetzt. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Mindestversorgungsrente nach § 35 der Satzung der ZKW (ZKWS; vgl. Es hat dabei nicht geprüft, ob der Ehemann nicht, wie die Auskunft der ZKW nahelegte, auch eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a ZKWS erworben hatte, und ob diese Anwartschaft nicht

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J0
IVb ZB 848/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hanna Elisabeth K Straße fl.
geb. Kal
, Gerhart-Hl
 Antragsteller in und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Werner
K
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Weitere Beteiligte:
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.
September 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Hattingen vom 29. November 1978 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 723,32 DM.
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yy
 Gründe:
I. Die im Jahre 1929 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 193o geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 3o. Januar 1955 die Ehe geschlossen. Am lo. September 1977 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Januar 1955 bis 31. August 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 784,6o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 29,6o DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW). Die Zusatzversorgungskasse hat in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht -Hattingen die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente mit monatlich 3o9,8o DM und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente mit monatlich 88,79 DM angegeben; ferner hat sie mitgeteilt, die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.
Dezember 1974 seien erfüllt; eine Anwartschaft auf eine Besitz-
standsrente habe der Ehemann nicht erworben.
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Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 377,5o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 784,6o DM und 29,6o DM) auf das ebenfalls bei der LVA Westfalen geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 154,9o DM - bezogen auf den 31. August 1977 -zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 25 817,23 DM an die LVA Westfalen zu zahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 11,29 DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 88,79 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 2 116,15 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 198o - herabgesetzt. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt .
II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
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der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten -Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil
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dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehenbleiben. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßte. Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Mindestversorgungsrente nach § 35 der Satzung der ZKW (ZKWS; vgl. § 31 Abs. 3 ZKWS) zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht geprüft, ob der Ehemann nicht, wie die Auskunft der ZKW nahelegte, auch eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a ZKWS erworben hatte, und ob diese Anwartschaft nicht
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gegebenenfalls mit dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil höher wäre, als die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente nach § 35 ZKWS.
Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Zysk
 Lohmann
Macke
 Blumenrohr
Krohn