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BGH · b ZB 846/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 846/81

In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk am 2. Juni 1981 als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt, sondern vom Antragsteller selbst eingelegt worden war (§§ 341, 78 ZPO). August 1981 hat der Senat entnommen, der Antragsteller meine, sein Prozeßkostenhilf eantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, und er begehre Prozeßkostenhilfe, auch für den Angriff auf den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 3. September 1981 den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 3. Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel des Antragstellers gegen den seinen Einspruch verwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts vom 3. Ein Beschluß, durch den das Landgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verwirft, unterliegt der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde (§ 341 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, daß auch § 341 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, die Verwerfung des Einspruchs durch Beschluß also der sofortigen Beschwerde (§§ 567 Abs.3 Satz 2, 577 ZPO) unterliegt, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde (BGH Beschluß vom 20. Gegen ein Urteil gleichen Inhalts würde die Revision nicht schon nach § 621 d Abs. 2 ZPO stattfinden. Diese Vorschrift, die dem § 547 ZPO entspricht, eröffnet in Familiensachen der hier vorliegenden Art die zulassungsfreie Revision, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Das Oberlandesgericht hat nicht die Berufung, also ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt, für unzulässig erachtet, sondern lediglich den Einspruch gegen ein zuvor in der Instanz ergangenes Versäumnisurteil, also den Antrag, Ob gegen ein die Verwerfung des Einspruchs aussprechendes Urteil die Revision stattfinden würde, ergibt sich mithin aus der allgemeinen Vorschrift des § 621 d Abs. 1 ZPO. Dementsprechend hängt auch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfiang des Einspruchs durch Beschluß davon ab, daß das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde zugelassen hat (vgl. Zudem ist die sofortige Beschwerde erst nach dem Ablauf der Zweiwochenfrist des § 577 Abs. 2 ZPO und nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden (§78 ZPO). Dazu weist der Senat darauf hin, daß gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe durch das Berufungsgericht kein Rechtsmittel gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 341 ZPO
RechtsmittelZPOBerufungsgerichtEinspruchBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGH 7:	 nein
6f
ZPO §§ 341 Abs. 2, 542 Abs. 3, 567 Abs. 3, 621 d Abs. 1
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat.
3GH, Beschl. v. 2. Dezember 1981 - IV b ZB 846/81 - OLG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 346/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Ingenieurs Heino
 An der Ml
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Antragstellers und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Dr.	und
 TflV 16,
gegen
 die Erzieherin Helga F
geb.
L
Straße
25,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.	Dr.	E.
und Dr 31,	-
2
A f
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk
 am 2. Dezember 1981 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 1981 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 9.700,32 DM.
G r ü n d e :
I.
Nach Ehescheidung und Regelung von Folgesachen durch Verbundurteil des Amtsgerichts ist nur die Unterhaltsregelung in die Berufungsinstanz gelangt. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller die erbetene Prozeßkostenhilfe verweigert, weil er die Kosten der Prozeßführung aufbringen könne. Daraufhin war er in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten. Gegen ihn erging Versäumnisurteil. Seinen Einspruch dagegen hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 3. Juni 1981 als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt, sondern vom Antragsteller selbst eingelegt worden war (§§ 341, 78 ZPO).
Der Beschluß ist den Prczeßbevol.uinächtig stellers, deren Vollmechtsvertrag zuvjr war, an deren Stelle sich aber ktv.u ande bestellt hatte (§ 8? Abs, 1 ZPO), am 12. stellt worden.
t• • n des Antraggekündigt worden rer Rechtsanwalt Juni 1981 zuge-
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller selbst mit Eingabe vom 25. Juni, die am 29. Juni 1981 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, "Widerspruch“ eingelegt.
Nach Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit gemäß § dkl Abs. 2 ZPO hat er sich mit Schreiben vom 12. Juli, eingegangen beim Berufungsgericht am 14. Juli 1981, wiederum gegen die Verwerfung seines Einspruchs gewandt.
Dieser und einer späteren Eingabe vom 10./12. August 1981 hat der Senat entnommen, der Antragsteller meine, sein Prozeßkostenhilf eantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, und er begehre Prozeßkostenhilfe, auch für den Angriff auf den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 1981. Der Senat hat daher mit Beschluß vom 23. September 1981 den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 1981 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos sei. Der Antragsteller besteht nach Belehrung darauf, daß über sein Rechtsmittel, das er jetzt als Beschwerde bezeichnet, entschieden wird.
II.
Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel des Antragstellers gegen den seinen Einspruch verwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts vom 3. Juni 1981 ist unzulässig.
 
Ein Beschluß, durch den das Landgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verwirft, unterliegt der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde (§ 341 Abs. 2 ZPO). Nach § 542 Abs. 3 ZPO gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren des ersten Rechtszuges sinngemäß auch für das Berufungsverfahren. Das bedeutet, daß auch § 341 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, die Verwerfung des Einspruchs durch Beschluß also der sofortigen Beschwerde (§§ 567 Abs. 3 Satz 2, 577 ZPO) unterliegt, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde (BGH Beschluß vom 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 - NJW 1978, 1437 = LM ZPO § 567 Nr. 12).
Diese Voraussetzung für eine Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist hier nicht erfüllt.
Gegen ein Urteil gleichen Inhalts würde die Revision nicht schon nach § 621 d Abs. 2 ZPO stattfinden. Diese Vorschrift, die dem § 547 ZPO entspricht, eröffnet in Familiensachen der hier vorliegenden Art die zulassungsfreie Revision, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Darum aber handelt es sich hier nicht. Das Oberlandesgericht hat nicht die Berufung, also ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt, für unzulässig erachtet, sondern lediglich den Einspruch gegen ein zuvor in der Instanz ergangenes Versäumnisurteil, also den Antrag,
 
nach dem Erlaß des Versäumnisurteils nunmehr den Rechtsstreit zu verhandeln (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 108 V = S. 630). Von dieser Beurteilung geht ersichtlich auch der genannte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1977 (aaO) aus.
Ob gegen ein die Verwerfung des Einspruchs aussprechendes Urteil die Revision stattfinden würde, ergibt sich mithin aus der allgemeinen Vorschrift des § 621 d Abs. 1 ZPO. Danach hätte die Revision nicht stattgefunden, es sei denn, das Berufungsgericht hätte sie zugelassen. Dementsprechend hängt auch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfiang des Einspruchs durch Beschluß davon ab, daß das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde zugelassen hat (vgl. Rosenberg/Schwab aaO § 142 IV = S. 865). Das ist hier nicht geschehen.
Das Rechtsmittel muß mithin als unzulässig verworfen werden, weil es nicht statthaft ist. Zudem ist die sofortige Beschwerde erst nach dem Ablauf der Zweiwochenfrist des § 577 Abs. 2 ZPO und nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden (§78 ZPO).
 
III.
Das Vorbringen des Antragstellers läßt erkennen, daß er sich nicht mit der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe durch das Berufungsgericht abfinden will. Dazu weist der Senat darauf hin, daß gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe durch das Berufungsgericht kein Rechtsmittel gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Lohmann	Portmann	Seidl
 Blumenrohr	Zysk