Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem vorliegenden Rechtsstreit zwischen in Scheidung lebenden Eheleuten, in dem das Amtsgericht die Klage des Ehemannes gegen die Ehefrau auf Abänderung zweier Schuldtitel (Unterhaltsvergleich und Anerkenntnisurteil) über die Zahlung gesetzlichen Unterhalts abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers wegen nicht ausreichender Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen. Die Darlegung hat er eingeleitet mit den Sätzen: "Mit seiner Klage erstrebte der Kläger die Abänderung eines ... Vergleichs und eines Anerkenntnisurteils...Dieses Begehren verfolgt der Kläger auch mit seiner Berufung weiter"; die Ausführungen wurden abgeschlossen mit dem Satz: "Die beantragte Abänderung hätte nicht versagt werden dürfen". Diese Berufungsbegründung, die der erkennende Senat ohne Bindung an die Würdigung des Oberlandesgerichts selbst zu beurteilen hat (BGH VersR 1975, 48 und 738, 739), enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (auch) die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und welche Abänderung des Urteils beantragt werden sollte (§ 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO). Da die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung des Klägers auch sonst der gesetzlich gebotenen Form entsprach, durfte das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF IV b 2B 846/80 BESCHLUSS in der Unterhaltssache Dr. Hans-Jochen Straße 6 > Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und Dr. Werner Straße 5, R< Wilhelm Kl gegen Maria f Straße 11 a > Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Straße 27, Ri 2 7 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1981 durch die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 198o aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2 64o DM. Gründe : In dem vorliegenden Rechtsstreit zwischen in Scheidung lebenden Eheleuten, in dem das Amtsgericht die Klage des Ehemannes gegen die Ehefrau auf Abänderung zweier Schuldtitel (Unterhaltsvergleich und Anerkenntnisurteil) über die Zahlung gesetzlichen Unterhalts abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers wegen nicht ausreichender Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Nach den genannten Schuldtiteln war der Kläger verpflichtet, an die Beklagte monatlich insgesamt 72o DM Unterhalt zu zahlen; wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse (§ 323 ZPO) erstrebte er in erster Instanz die Herabsetzung des Monatsbetrages auf 3oo DM ab 1. April 1979« Nach Abweisung der Klage und Einlegung der Berufung hat der Kläger in der "Berufungsbegründung11 vom 19. Juni 198o im einzelnen angeführt, aus welchen Gründen er die tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung des Amtsgerichts für fehlerhaft und unzutreffend hält; nach seiner Auffassung ist das Einkommen der Beklagten zu niedrig, sein eigenes Einkommen zu hoch angesetzt worden. Die Darlegung hat er eingeleitet mit den Sätzen: "Mit seiner Klage erstrebte der Kläger die Abänderung eines ... Vergleichs und eines Anerkenntnisurteils... Dieses Begehren verfolgt der Kläger auch mit seiner Berufung weiter"; die Ausführungen wurden abgeschlossen mit dem Satz: "Die beantragte Abänderung hätte nicht versagt werden dürfen". Diese Berufungsbegründung, die der erkennende Senat ohne Bindung an die Würdigung des Oberlandesgerichts selbst zu beurteilen hat (BGH VersR 1975, 48 und 738, 739), enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (auch) die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und welche Abänderung des Urteils beantragt werden sollte (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Es ist unschädlich, daß in der Berufungsbegründung keine förmlichen Anträge enthalten sind, weil den einleitenden Sätzen und dem Schlußsatz eindeutig zu entnehmen ist, daß der Kläger die bereits mit der Klage begehrte Herabsetzung des Monatsbetrages (ab 1. April 1979 nur noch monatlich 3oo DM) auch in der zweiten Instanz erstrebte, das Urteil des Amtsgerichts also in vollem Umfange anfechten wollte (vgl. hierzu BGH LM ZPO § 519 Nr. 1 = NJW 1951, 153 = MDR 1951, loo = JZ 1951, 84; Nr. 53 = NJW 1966, 933 = MDR 1966, 49o; Nr. 69 = NJW 1975, 2o13 = MDR 1975, 1o12; BGH VersR 1978, 736 m.w.N.). Da die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung des Klägers auch sonst der gesetzlich gebotenen Form entsprach, durfte das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verwerfen. Infolgedessen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Lohmann Knüfer Dr. Seidl Blumenrohr Krohn