Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Juli 1981 wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer II des Urteils des Amtsgerichts Lünen vom 23. Außerdem besteht für den Ehemann eine unverfallbare, nicht dynamische betriebliche Altersversorgung, deren Höhe das Oberlandesgericht - bezogen auf die Ehezeit und nach Umrechnung in den Gleichwert einer gesetzlichen Rente (Dynamisierung) Den Versorgungsausgleich hat es in der Weise geregelt, daß es unter Einbeziehung der dynamischen Versorgungsrente auf seiten der Ehefrau und der (dynamisierten) Betriebsrente auf seiten des Ehemannes die Summen der beiderseits von den Parteien erworbenen Versorgungsanrechte einander gegenüberge- stellt und sodann als hälftigen Wertunterschied gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,10 DM gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (Beteiligte zu 2.) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (Beteiligte zu 1., im folgenden BfA) übertragen hat. Die BfA hat dabei die Ansicht vertreten, daß die Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den Ausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu einer Erhöhung der Quote im Rahmen des Splittings (sog. Die weitere Beschwerde der Ehefrau ist unbegründet, weil sich ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung als unzulässig erweist. Eine solche Beschwer enthält die Entscheidung des Amtsgerichts zwar insofern, als auf seiten der Ehefrau die noch verfallbare höhere dynamische Versorgungsrente statt der geringeren statischen Versicherungsrente in den Gesamtausgleich einbezogen wurde und sich dadurch ihr Ausgleichsanspruch verringert hat. Nach der Beschwerdebegründung der BfA, der sich die Ehefrau angeschlossen hatte, wurde nicht die Einbeziehung der dynamischen Versorgungsrente auf seiten der Ehefrau, sondern lediglich die der Betriebsrente des Ehemannes in den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB gerügt. Mit ihrem Angriff gegen die Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in diesen Ausgleich hat sich die Ehefrau folglich nicht gegen eine sie belastende, sondern gegen eine ihr günstige Berechnungsweise gewandt (vgl. b) Da sich somit die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unzulässig erweist, ist es dem Senat verwehrt, auf die weitere Beschwerde in eine sachliche Überprüfung des durchgeführten Versorgungsausgleichs einzutreten und die mit der weiteren Beschwerde gerügte Einbeziehung der Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu beurteilen. Vielmehr ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beschwerde der Ehefrau als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF ZB 845/81 BESCHLUSS in der Familiensache 39 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Juni 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juli 1981 wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer II des Urteils des Amtsgerichts Lünen vom 23. Juli 1980 als unzulässig verworfen wird. Die Antragstellerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde. Beschwerdewert: 2.000,10 DM. Gründe : I. Die im Jahre 1925 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1929 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 14. Oktober 1950 die Ehe geschlossen. Am 29. Juni 1977 ist dem Ehemann der Seheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Oktober 1950 - 31. Mai 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften ^ der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 945 DM, die Ehefrau in Höhe von monatlich 492,40 DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine unverfallbare, nicht dynamische betriebliche Altersversorgung, deren Höhe das Oberlandesgericht - bezogen auf die Ehezeit und nach Umrechnung in den Gleichwert einer gesetzlichen Rente (Dynamisierung) - mit monatlich 14,45 DM angenommen hat. Für die Ehefrau besteht zudem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Hieraus hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 396,85 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 27. Februar 1980 mitgeteilt, daß die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente monatlich 101,36 DM, auf die qualifizierte Versicherungsrente gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG i.V. mit § 44 a VBLS 134,78 DM und auf die Besitzstandsrente 187,33 DM betrage. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es in der Weise geregelt, daß es unter Einbeziehung der dynamischen Versorgungsrente auf seiten der Ehefrau und der (dynamisierten) Betriebsrente auf seiten des Ehemannes die Summen der beiderseits von den Parteien erworbenen Versorgungsanrechte einander gegenüberge- 39 stellt und sodann als hälftigen Wertunterschied gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,10 DM gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (Beteiligte zu 2.) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (Beteiligte zu 1., im folgenden BfA) übertragen hat. Hiergegen haben die BfA und die Ehefrau Jeweils selbständig formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die BfA hat dabei die Ansicht vertreten, daß die Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den Ausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu einer Erhöhung der Quote im Rahmen des Splittings (sog. Super-Splitting) führe und daher unzulässig sei. Die Betriebsrente müsse vielmehr durch Beitragszahlung gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeglichen werden. Sie hat beantragt, den Versorgungsausgleich ”entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführenM. Die Ehefrau hat sich diesem Antrag angeschlossen und zur Begründung - unter Vorbehalt weiterer Angriffe -auf die Beschwerdebegründung der BfA Bezug genommen. Das Oberlandesgericht hat beide Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht die Ehefrau nunmehr geltend, daß auf ihrer Seite nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, sondern auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einzubeziehen sei. T' ' II. Die weitere Beschwerde der Ehefrau ist unbegründet, weil sich ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung als unzulässig erweist. a) Gemäß §§ 621 a Abs. 1, 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO, 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich Jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Eine solche Beschwer enthält die Entscheidung des Amtsgerichts zwar insofern, als auf seiten der Ehefrau die noch verfallbare höhere dynamische Versorgungsrente statt der geringeren statischen Versicherungsrente in den Gesamtausgleich einbezogen wurde und sich dadurch ihr Ausgleichsanspruch verringert hat. Nach den im Zivilprozeßrecht entwickelten Grundsätzen, die auf die den Rechtsmitteln der Berufung und Revision angenäherte Beschwerde nach § 621 e ZPO entsprechend anzuwenden sind (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196 ff., 1197, m.w.N.), genügt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels Jedoch nicht, daß die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält. Erforderlich ist zusätzlich, daß mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt wird. Da es auch im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO einer Darlegung der Anfechtungsgründe bedarf, muß der Beschwerdeführer wenigstens in kurzer Form angeben, inwiefern er durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt ist, d.h., was er an ihr mißbilligt (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 aaO; BGH, Beschluß vom 28. Juli 1979 - IV ZB 147/78 - FamRZ 1979, 909,910). Es genügt nicht, wenn er lediglich einen ihn in Wahrheit nicht belastenden Punkt der Entscheidung angreift. An einer diesen Erfordernissen entsprechenden Rechtsmittelbegründung fehlte es hier. Nach der Beschwerdebegründung der BfA, der sich die Ehefrau angeschlossen hatte, wurde nicht die Einbeziehung der dynamischen Versorgungsrente auf seiten der Ehefrau, sondern lediglich die der Betriebsrente des Ehemannes in den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB gerügt. Nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer sollte diese Anwartschaft des Ehemannes aus der Saldierung im Rahmen des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB herausgenommen und gesondert gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB durch Einzahlung des erforderlichen Beitrags ausgeglichen werden. Das hätte aber zur Folge gehabt, daß sich die im Wege des Splittings auf die Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaften gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung entsprechend verringert hätten. Die für den Ausgleich der Betriebsrente erstrebte Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB wäre wegen des Risikos der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung für die Ehefrau nachteiliger gewesen als der mit der Erstbeschwerde bekämpfte Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 85, 180, 192 f.). Mit ihrem Angriff gegen die Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in diesen Ausgleich hat sich die Ehefrau folglich nicht gegen eine sie belastende, sondern gegen eine ihr günstige Berechnungsweise gewandt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 aaO S. 1197). Weitere Anfechtungsgründe hat die Ehefrau im Verfahren über die (Erst-)Beschwerde nicht mehr vorgebracht. b) Da sich somit die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unzulässig erweist, ist es dem Senat verwehrt, auf die weitere Beschwerde in eine sachliche Überprüfung des durchgeführten Versorgungsausgleichs einzutreten und die mit der weiteren Beschwerde gerügte Einbeziehung der Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu beurteilen. Vielmehr ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beschwerde der Ehefrau als unzulässig verworfen wird. Seidl Blumenrohr Macke Zysk Nonnenkamp