Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Der im Mai 1944 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im März 1944 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 25. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig seit dem 11. Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt fü Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 232,9o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 519,2o DM und 53,4o DM) - bezogen auf den 31. Ferner wendet er sich dagegen, daß das Oberlandesgericht seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und den Einzahlungsbetrag zudem auf sein, des Ehemannes, Rechtsmittel hin zu seinen Lasten erhöht habe. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs.3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf di dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits ir öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen - höchsten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 844/81 BESCHLUSS in der Familiensache -Straße 3b, - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsteller und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. gegen Hannelore geb. kstraße 11, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. E. und Partner, Weitere Beteiligte: BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, BHA-wBHH, Vers.Nr.: Straße 2, und 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom lo. Juli 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 844,o4 DM. 3 Gründe: I. Der im Mai 1944 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im März 1944 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 25. März 1966 die Ehe geschlossen. Am 3. Januar 198o ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. März 1966 bis 31. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 519,2o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 53,4o DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht mit monatlich 3o7,34 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft vom 16. Dezember 198o mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) betrage monatlich 112,59 DM und die Anwartschaft auf die qualifizierte 4 Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes monatlich 178,41 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente besteht nicht. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig seit dem 11. November 198o). Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt fü Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 232,9o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 519,2o DM und 53,4o DM) - bezogen auf den 31. Dezember 1979 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Gericht den Ehemann ver pflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatli 153,67 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. Dezember 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag vor 26 2oo,65 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgum hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Diese ist von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Einzahlungsbetrag - als Folge einer Änderung der anzuwendende Bemessungsgröße - auf 27 562,92 DM erhöht wurde. Außerdem hat das Oberlandesgericht dem Ehemann Ratenzahlung gewährt. 5 fr Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erhebt der Ehemann, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB. Ferner wendet er sich dagegen, daß das Oberlandesgericht seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und den Einzahlungsbetrag zudem auf sein, des Ehemannes, Rechtsmittel hin zu seinen Lasten erhöht habe. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) nicht für durchgreifend. Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. 6 Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwart schaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschafi auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne voi § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungs rente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a ode § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als au des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf di dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits ir öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 158’ Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. 7 Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen - höchsten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen 8 Soweit der Ehemann dem Oberlandesgericht eine Verletzung de Verbots der Schlechterstellung - durch Erhöhung des Einzahlungsbetrages - vorwirft, ist diese Rüge nicht begründet (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81, zur Veröffentlichung bestimmt). Lohmann Portmann Blumenr Krohn Zysk