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BGH · IVb ZB 842/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 842/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 553,20 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 199,30 DM angenommen worden sind. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 176,95 DM - bezogen auf den 30. April 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Außerdem hat er den Ausspruch über die Einzahlungsverpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften angegriffen; er hat die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs.3 BGB verneint und im übrigen den Standpunkt verfochten, daß auf seiten der Ehefrau als Anwartschaft gegenüber der VBL nicht die auf die statische Versicherungsrente, sondern die auf die dynamische Versorgungsrente in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen sei. Die Ehefrau hat geltend gemacht, daß dem Ehemann aus seiner Beschäftigung bei der Firma RflHBHM AG eine höhere Versorgungsanwartschaft Zustände als vom Amtsgericht festgestellt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat es die zu dem Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf 190,23 DM und den Einzahlungsbetrag auf 38 660,83 DM herabgesetzt sowie dem Ehemann Ratenzahlungen Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen hat der Ehemann insoweit, als er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist, (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den erkannten Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfinden zu lassen, weil gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Versorgungsanwartschaften nach § 1587 b Abs.3 BGB verfassungsrechtliche Bedenken beständen. Hilfsweise hat er beantragt, die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf den Betrag herabzusetzen, der sich bei einer Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft bei der Firma mit einem Jahresbetrag von allenfalls 6 652,80 DM (statt 8 012,90 DM) und - auf seiten der Ehefrau - bei der Berücksichtigung der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 184,92 DM ergäbe. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Verpflichtung des Ehemannes zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zugunsten der Ehefrau. Es kann dahinstehen, ob die Anwartschaften des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung in der vom Oberlandesgericht angenommenen oder in der von der weiteren Beschwerde verfochtenen Höhe bestehen. Jedenfalls steht außer Zweifel, daß sie werthöher sind als die Anwartschaft der ausgleichsberechtigten Ehefrau aus der Zusatzversorgung, welche die Vorinstanzen für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht nur in Höhe der Anwartschaft auf die statische Mindestversorgung und nicht derjenigen auf die dynamische Versorgungsrente berücksichtigt haben (vgl. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgungen beider Ehegatten nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht ($ 1 Abs.3 VAHRG). Da die Versorgungsregelungen, die hier für die Anwartschaften des ausgleichsverpflichteten Ehemannes maßgeblich sind, die Möglichkeit einer Realteilung nicht vorsehen und die Anwartschaften auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet sind, kann der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen beider Ehegatten in dem hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden. Daß sich die Anwartschaft der Ehefrau aus ihrer Zusatzversorgung gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet und deshalb insoweit der Regelung des § 1 Abs.3 VAHRG zuzuordnen wäre, hat nicht zur Folge, daß sie im Rahmen des Ausgleichs der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist und dort zu einer entsprechenden Herabsetzung des Wertunterschiedes führt. Gegenstand der Neuregelung in Teil I des VAHRG ist die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB und deren Ersetzung durch die aufgeführten Ausgleichsformen. Soweit sich hierbei ein Überschuß auf seiten des Ausgleichsberechtigten ergibt, kommt es, wie bisher, aus Gründen des in § 1587 b Abs.3 Satz 3 BGB verankerten Einmalausgleichs zu einer Verrechnung dieses Wertunterschiedes mit den übrigen (werthöheren) Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten. Ergibt sich bei der Gegenüberstellung der in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB nicht genannten Anwartschaften hingegen, daß, wie im vorliegenden Fall, der Ausgleichsverpflichtete die werthöheren Anrechte hat, so ist dieser Wertunterschied nach Maßgabe der gesetzlichen Neuregelung auszugleichen. Dabei richtet sich die Frage, in welcher der in §§ 1 und 2 VAHRG vorgesehenen Formen dieser Ausgleich vorzunehmen ist, nach der Anwartschaft des Ausgleichs 11- § 1 Abs. 2 VAHRG die Möglichkeit einer Realteilung vorsähe oder es sich, wie hier, um ein gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtetes Anrecht handelt (§ 1 Abs.3 VAHRG), kann dieses Anrecht des Berechtigten lediglich mit der vorgenannten Anwartschaft des Verpflichteten verrechnet werden. Demgemäß hat im vorliegenden Fall die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes keinen Einfluß auf den nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführenden Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
EhefrauBGBAnwartschaftenAnwartschaftEhemannVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Ges. zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983, BGBl I 105, §§ 1, 2, 3? BGB § 1587 b
Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) hat die in § 1587 b BGB vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverändert gelassen.
BGH, Beschl. v. 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 OLG Celle
AG Stadthagen
BUNDESGERICHTSHOF
S
IVb ZB 842/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Dr. Rudolf H
Istraße
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Irmgard_____H
geb.
WflHtetraße A
Antragsteller in und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte, RlMlstraße^,
Vers.Nr.: (HHHHP3 und
0002- 6&SS2,
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 1981 im Ausspruch über die Verpflichtung zur Beitragszahlung, die Gewährung von Ratenzahlungen und im Kostenausspruch aufgehoben .
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Stadthagen vom 24. Juli 1980 im Ausspruch über die Verpflichtung zur Beitragszahlung in vollem Umfang aufgehoben.
Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller in und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden
 nicht erstattet.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat zu 6/7 die Antragsteller in und zu 1/7 der Antragsgegner zu tragen mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme vom 4. Juni 1981 entstandenen Kosten, die der Antragsteller in allein zur Last fallen.
Beschwerdewert: 2 282,76 DM
Gründe:
I.
Die am	geborene	Ehefrau (Antragstellerin) und der am	geborene	Ehemann (Antrags-
 gegner) haben am 23. Dezember 1952 die Ehe geschlossen. Am 13. Mai 1977 ist dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1952 bis 30. April 1977,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 553,20 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 199,30 DM angenommen worden sind. Außerdem bestehen für den Ehemann Anwartschaften auf
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betriebliche Altersversorgung bei der Firma RVISIHHH AG und der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands.
Eine weitere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Pensionskasse der Angestellten der Firma HflHHIi AG ist nicht unverfallbar. Für die Ehefrau besteht eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Daraus hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 184,92 DM und eine Anwartschaft auf den nicht dynamischen Mindestbetrag der Versorgungsrente in Höhe von monatlich 41,12 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in ihrer Auskunft an das Amtsgericht mitgeteilt, die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden frühestens am 31. März 1982 erfüllt, eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 176,95 DM - bezogen auf den 30. April 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen
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Rentenanwartschaft von 241,23 DM - bezogen auf den
30. April 1977 - einen Betrag von 45 214,39 DM zugunsten
 der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt. Der Ehemann hat sich gegen den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gewandt mit dem Ziel der Berücksichtigung weiterer, vor der Ehezeit liegender Versicherungszeiten. Außerdem hat er den Ausspruch über die Einzahlungsverpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften angegriffen; er hat die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB verneint und im übrigen den Standpunkt verfochten, daß auf seiten der Ehefrau als Anwartschaft gegenüber der VBL nicht die auf die statische Versicherungsrente, sondern die auf die dynamische Versorgungsrente in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen sei. Die Ehefrau hat geltend gemacht, daß dem Ehemann aus seiner Beschäftigung bei der Firma RflHBHM AG eine höhere Versorgungsanwartschaft Zustände als vom Amtsgericht festgestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat es die zu dem Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf 190,23 DM und den Einzahlungsbetrag auf 38 660,83 DM herabgesetzt sowie dem Ehemann Ratenzahlungen
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bewilligt. Es hat die Versorgungszusage der Firma - abweichend vom Amtsgericht - statt mit dem Jahresbetrag von 10 800 DM nur mit einem solchen von 8 012,90 DM bewertet.
Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen hat der Ehemann insoweit, als er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist, (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den erkannten Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfinden zu lassen, weil gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Versorgungsanwartschaften nach § 1587 b Abs. 3 BGB verfassungsrechtliche Bedenken beständen. Hilfsweise hat er beantragt, die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf den Betrag herabzusetzen, der sich bei einer Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft bei der Firma
 mit einem Jahresbetrag von allenfalls 6 652,80 DM (statt 8 012,90 DM) und - auf seiten der Ehefrau - bei der Berücksichtigung der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 184,92 DM ergäbe.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Verpflichtung des Ehemannes zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zugunsten der Ehefrau.
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Es kann dahinstehen, ob die Anwartschaften des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung in der vom Oberlandesgericht angenommenen oder in der von der weiteren Beschwerde verfochtenen Höhe bestehen. Jedenfalls steht außer Zweifel, daß sie werthöher sind als die Anwartschaft der ausgleichsberechtigten Ehefrau aus der Zusatzversorgung, welche die Vorinstanzen für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht nur in Höhe der Anwartschaft auf die statische Mindestversorgung und nicht derjenigen auf die dynamische Versorgungsrente berücksichtigt haben (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158). Da ferner die Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen der Ehefrau übersteigen, wäre der Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung auch bei Einbeziehung der nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragenden Anwartschaften (§ 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB), wie vom Beschwerdegericht entschieden, in vollem Umfang der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zuzuordnen.
Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. lo5 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (S 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung
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zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen.
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgungen beider Ehegatten nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht ($ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht des Ausgleichsverpflichteten gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht
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durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die Versorgungsregelungen, die hier für die Anwartschaften des ausgleichsverpflichteten Ehemannes maßgeblich sind, die Möglichkeit einer Realteilung nicht vorsehen und die Anwartschaften auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet sind, kann der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen beider Ehegatten in dem hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden.
Daß sich die Anwartschaft der Ehefrau aus ihrer Zusatzversorgung gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet und deshalb insoweit der Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG zuzuordnen wäre, hat nicht zur Folge, daß sie im Rahmen des Ausgleichs der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist und dort zu einer entsprechenden Herabsetzung des Wertunterschiedes führt. Gegenstand der Neuregelung in Teil I des VAHRG ist die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB und deren Ersetzung durch die aufgeführten Ausgleichsformen. Im übrigen bleibt das Recht des Versorgungsausgleichs unberührt. Deshalb behalten alle Vorschriften, die bisher für den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung galten, weiterhin ihre Gültigkeit und sind, wie
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§ 3 VAHRG klarstellt, auf die neuen Ausgleichsformen anzuwenden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 9/2296 S. 23). Ebenso wird auch die in § 1587 b BGB vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Neuregelung nicht verändert (vgl. auch Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 223 ff.? Klauser MDR 1983, 529, 531 f.? Klein/Glockner BB 1983, 448, 451). Soweit der Ausgleich nicht nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB vorzunehmen ist, ist er - statt nach der bisherigen Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB - nunmehr nach §§ 1, 2 VAHRG durchzuführen. Das bedeutet, daß die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB nicht genannten Anwartschaften beider Ehegatten, die bisher von § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt wurden, auch unter der Geltung des neuen Rechts einander gegenüberzustellen und zu saldieren sind. Soweit sich hierbei ein Überschuß auf seiten des Ausgleichsberechtigten ergibt, kommt es, wie bisher, aus Gründen des in § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Einmalausgleichs zu einer Verrechnung dieses Wertunterschiedes mit den übrigen (werthöheren) Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten. Ergibt sich bei der Gegenüberstellung der in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB nicht genannten Anwartschaften hingegen, daß, wie im vorliegenden Fall, der Ausgleichsverpflichtete die werthöheren Anrechte hat, so ist dieser Wertunterschied nach Maßgabe der gesetzlichen Neuregelung auszugleichen. Dabei richtet sich die Frage, in welcher der in §§ 1 und 2 VAHRG vorgesehenen Formen dieser Ausgleich vorzunehmen ist, nach der Anwartschaft des Ausgleichs  11-
verpflichteten. Treffen für diese Anwartschaft, wie hier, weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VAHRG noch die des Abs. 3 dieser Vorschrift zu, so ist der Wertüberschuß schuldrechtlich auszugleichen, ohne daß es noch darauf ankommt, wie das (wertniedere) Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Rahmen der Neuregelung einzuordnen wäre. Auch wenn die für dieses Anrecht maßgebende Versorgungsordnung gem. § 1 Abs. 2 VAHRG die Möglichkeit einer Realteilung vorsähe oder es sich, wie hier, um ein gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtetes Anrecht handelt (§ 1 Abs. 3 VAHRG), kann dieses Anrecht des Berechtigten lediglich mit der vorgenannten Anwartschaft des Verpflichteten verrechnet werden.
Demgemäß hat im vorliegenden Fall die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes keinen Einfluß auf den nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführenden Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr kommt ihr nur Bedeutung zu für die Höhe des Wertunterschiedes zwischen den beiderseits erlangten Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung, der gern. § 2 VAHRG schließlich nach Maßgabe der §§ 1587 g bis 1587 k BGB schuldrechtlich auszugleichen sein wird.
Damit führen die Rechtsmittel des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 97
Abs. 1 und
 Lohmann
ZPO.
Portmann
 Blumenrohr
Krohn
 Macke