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BGH · IVb ZB 842/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 842/8

1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die_ Wehrbereichsverwaltung IIL_ W^M^E-R^^-Str. 46, Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 11. September 198o aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 6. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Oktober 1969 für die Dauer von 15 Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Februar 198o hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege der analogen Anwendung des Quasi-Splitting "zu Lasten der Ansprüche des Ehemannes auf Nachversichen bzw. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hi das Oberlandesgericht vom Rentenkonto der Ehefrau 2,35 Dl auf das Rentenkonto des Ehemannes bei der Arbeiterrentenversicherung übertragen und die Ehefrau im übrigen auf d« schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
7»
IVb ZB 842/8o BESCHLUSS
in der Familiensache
 Margarita
geb.
32, Ti
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Klaus-Dieter
 Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Hi^^^str. 47,
Weitere Beteiligte:
1.	Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die_ Wehrbereichsverwaltung IIL_ W^M^E-R^^-Str. 46,
Vers.Nr.: I B	- Az. -
Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Correll -
2.	Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, L^^^str. 1, Bayreuth, Vers.-Nr.: 13 17o952 G 572
Lande^versicherungsansta^UflL^HIMB' G^M^str. 194, Vers.-Nr.: 11
30
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Oktober 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 16. September 198o aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 6. Februar 198o zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 324,2o DM
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 18. Dezember 197o die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 12. Dezember 1978 zugestellt.
J
Der Ehemann ist am 1. Oktober 1969 für die Dauer von 15 Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Im Falle der Durchführung der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine Rentenanwartschaften, bezöge auf die Ehezeit, auf monatlich 225,4o IW belaufen.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 4,7o IW erworben.
Durch Verbundurteil vom 6. Februar 198o hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege der analogen Anwendung des Quasi-Splitting "zu Lasten der Ansprüche des Ehemannes auf Nachversichen bzw. auf Versorgung gegenüber dem Wehrbereichsgebühmisar zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11o,35 DM auf deren Rentenkonto bei der Arbeit« rentenversicherung begründet hat.
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hi das Oberlandesgericht vom Rentenkonto der Ehefrau 2,35 Dl auf das Rentenkonto des Ehemannes bei der Arbeiterrentenversicherung übertragen und die Ehefrau im übrigen auf d« schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.	,
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem entgegengetreten.
 
ii.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich damit im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, weshalb der weiteren Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben war.
Dr. Grell	Lohmann
 Blumenrohr
Macke
 Zysk