In Beschwerdeverfahren über Scheidungsfolgesachen (§ 61 a BRAGO) ist auch die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BRAGO anzuwenden. Rechtsanwalt Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Anwalt vom 8. Der Erinnerungsführer ist der Antragsgegnerin durch Beschluß des Senats vom 15. April 1981 als Armenanwalt beigeordnet worden, nachdem er in ihrem Namen weitere Beschwerde hinsichtlich der Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht eingelegt und das Rechtsmittel bereits begründet hatte. Nach seiner Beiordnung bis zur Beendigung des Verfahrens durch den Senats beschluß vom 28. Die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entspricht dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Grundsatz, daß für die gesetzliche Vergütung des Armenanwalts aus der Staatskasse (§ 121 BRAGO) ausschließlich eine gebührenauslösende Tätigkeit nach der Beiordnung maßgebend ist, es sei denn das Armenrecht sei rückwirkend bewilligt worden (vgl. Da sich der Erinnerungsführer aber nach seiner Beiordnung nicht wenigstens schriftsätzlich darauf bezogen hat, ist es gegenüber der Bundeskasse so anzusehen, als ob er bis zur Beendigung der Angelegenheit in Erfüllung seines Vertretungsauftrages nicht nach außen tätig geworden ist, so daß gemäß § 32 Abs. 1 BRAtiO die Prozeßgebühr auf lo/lo zu bemessen ist. Zu Unrecht bezweifelt der Erinnerungsführer die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren über die Regelung des Versorgungsausgleichs als Scheidungs folgesache. Zugunsten des Rechtsanwalts von der Anwendbarkeit des § 32 BRAGO abzusehen, besteht auch kein Grund (im Ergebnis ebenso Riedel/Sußbauer aaO § 61 a Rdn. 3)* Sinn der Regelung des § 32 Abs. 1 BRAGO ist, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur dann in voller Höhe erhalten soll, wenn er vor Abschluß des Verfahrens über den internen Verkehr mit seiner Partei hinaus bestimmte Tätigkeiten entwickelt hat, die gegenüber dem Gericht in Erscheinung getreten sind. Sowohl der tatsächlich gestellte Beschwerdeantrag als auch der Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ist als Sachantrag im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO anzusehen dies ist für den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels, der stets nicht zwingend erforderlich ist, allgemein anerkannt (vgl.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BRAuu §§ 32 Abs. 1, 6l a In Beschwerdeverfahren über Scheidungsfolgesachen (§ 61 a BRAGO) ist auch die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BRAGO anzuwenden. BGH, Beschl.v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 842/8o - BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 842/8o BESCHLUSS in der Familiensache Margarita geb. Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Klaus-Dieter J Sflring B, Pi Antragsteller, V erfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Januar 1982 beschlossen: Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Anwalt vom 8. Dezember 1981 wird zurückgewiesen. Gründe : Der Erinnerungsführer ist der Antragsgegnerin durch Beschluß des Senats vom 15. April 1981 als Armenanwalt beigeordnet worden, nachdem er in ihrem Namen weitere Beschwerde hinsichtlich der Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht eingelegt und das Rechtsmittel bereits begründet hatte. Nach seiner Beiordnung bis zur Beendigung des Verfahrens durch den Senats beschluß vom 28. Oktober 1981 hat er keinen Schriftsatz mehr eingereicht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die ihm aus der Bundeskasse zu gewährende Armenanwaltsvergütung am 8. Dezember 1981 in der Weise festgesetzt, daß er anstelle der beanspruchten vollen Prozeßgebühr (2o6 DM) lediglich eine halbe Prozeßgebühr (lo3 DM) angesetzt hat. Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist zulässig (§ 128 Abs. 3 BRAGO), sachlich aber nicht begründet. Die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entspricht dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Grundsatz, daß für die gesetzliche Vergütung des Armenanwalts aus der Staatskasse (§ 121 BRAGO) ausschließlich eine gebührenauslösende Tätigkeit nach der Beiordnung maßgebend ist, es sei denn das Armenrecht sei rückwirkend bewilligt worden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 197o - III ZR 2o7/68 - NJW 197o, 757; OLG Hamm JurBüro 1974, 1392; Gerold/Schmidt BRAGO 7. Aufl. § 32 Rdn. 23; Riedel/Sußbauer BRAGO 4. Aufl. § 32 Rdn. 18; Hartmann, Kostengesetz, 2o. Aufl. § 121 BRAGO Anm. 1 D). Hier ist der Erinnerungsführer nach seiner Beiordnung und bis zur Beendigung der Angelegenheit nicht mehr in Erfüllung seines Vertretungsauftrages nach außen tätig geworden, ohne daß das Armenrecht rückwirkend beantragt und bewilligt worden ist. Die strittige Prozeßgebühr (§§ 61 a, 31» 32 Abs. 1 BRAGO) ist ihm zwar gegenüber seiner Partei in voller Höhe (2o/lo) dadurch erwachsen, daß er in ihrem Auftrag die weitere Beschwerde einlegte (= Einreichung eines verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO); der Gebührentatbestand wurde später durch die Begründung des Rechtsmittels mit einem bestimmten Antrag nochmals erfüllt (= Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachanträgen im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO). Da sich der Erinnerungsführer aber nach seiner Beiordnung nicht wenigstens schriftsätzlich darauf bezogen hat, ist es gegenüber der Bundeskasse so anzusehen, als ob er bis zur Beendigung der Angelegenheit in Erfüllung seines Vertretungsauftrages nicht nach außen tätig geworden ist, so daß gemäß § 32 Abs. 1 BRAtiO die Prozeßgebühr auf lo/lo zu bemessen ist. Zu Unrecht bezweifelt der Erinnerungsführer die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren über die Regelung des Versorgungsausgleichs als Scheidungs folgesache. Zwar ist in allgemeinen Beschwerdeverfahren die Anwendung des § 32 BRAGO durch § 61 Abs. 3 BRAGO ausdrücklich ausgeschlossen. Dies beruht aber darauf, daß nach Absatz 1 der Vorschrift die Rechtsanwaltsgebühren ohnehin nur in Höhe von 5/1o anfallen. In Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art erwachsen nach der Sondervorschrift des § 61 a BRAGO die Rechtsanwaltsgebühren in gleicher Höhe wie in Prozeßverfahren zweiter bzw. dritter Instanz. Eine dem § 61 Abs. 3 BRAGO entsprechende Regelung fehlt in § 61 a BRAGO. Zugunsten des Rechtsanwalts von der Anwendbarkeit des § 32 BRAGO abzusehen, besteht auch kein Grund (im Ergebnis ebenso Riedel/Sußbauer aaO § 61 a Rdn. 3)* Sinn der Regelung des § 32 Abs. 1 BRAGO ist, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur dann in voller Höhe erhalten soll, wenn er vor Abschluß des Verfahrens über den internen Verkehr mit seiner Partei hinaus bestimmte Tätigkeiten entwickelt hat, die gegenüber dem Gericht in Erscheinung getreten sind. Da die befristeten Beschwerden in Scheidungsfolgesachen durch § 621 e Abs. 3 ZPO in vieler Hinsicht den Berufungs- bzw. Revisionsverfahren angeglichen sind, ist es sinnentsprechend, § 32 Abs. 1 BRAGO auch hier anzuwenden. Dem stehen die Besonderheiten dieser Verfahren nicht entgegen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verdient die volle Prozeßgebühr schon dadurch, daß er die Rechtsmittelschrift einreicht. Daß bestimmte Rechtsmittelanträge, die erfahrungsgemäß mit der Beschwerdebegründung und -erwiderung in der Regel gestellt werden, prozessual nicht zwingend vorgeschrieben sind (vgl. BGH Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 NJW 1979, 766), ist gebührenrechtlich ohne Belang. Sowohl der tatsächlich gestellte Beschwerdeantrag als auch der Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ist als Sachantrag im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO anzusehen dies ist für den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels, der stets nicht zwingend erforderlich ist, allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 52, 385 m.w.N.). Lohmann Zysk