ft Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 11. Juli 1973 für die Dauer von acht Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) getreten. § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Durch Verbundurteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden - insoweit ist das Urteil rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann "beim Wehrbereichsgebühmisamt III . Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht die Regelung des Versorgungsausgleichs geändert. Januar 1979, auf das ebendort geführte Versicherungskonto des Ehemannes übertragen und der Ehefrau Vorbehalten, hinsichtlich der dem Ehemann während der Ehezeit entstandenen Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit oder auf eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beantragen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die BfA zunächst in erster Linie die Wiederherstellung des Urteils des Familiengerichts, hilfsweise eine Regelung des Versorgungsausgleichs in Anwendung des § 1587 b Abs.3 BGB, erstrebt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Juli 1981 - BGHZ 81, 100), auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts keine für die Bewertung des Anspruchs auf Nachversicherung ausreichenden Feststellungen enthält; das Oberlandesgericht ist vielmehr der Auffassung, die Versorgungsaussicht des Ehemannes lasse sich nach Art und Höhe noch nicht sicher bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 841/80 BESCHLUSS in der Familiensache Hans Hermann H Sl , Wilhelm-AlHHB-Straße t, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Monika geb. ;traße (b. ), Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und >latz Weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch <iie Wehrbereichsverwaltung III, Wilhelm-RÄBfc-Straße IR Dü! zu I BHI-Az, 22-11-08 F Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RMAstraße A, BeSHA-WggppHHB, zu Vers.-Nr. H 037 (Hans Hermann HflB) und Vers.-Nr.: 53 MB Z 500 (Monika HMI) Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. ft Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 10. Februar 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 16. September 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. G r ü n d e : I. Die Parteien haben am 11. April 1974 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. Februar 1979 zugestellt worden. Der Ehemann ist am 2. Juli 1973 für die Dauer von acht Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) getreten. Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. April 1974 bis 31* Januar 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Durch Verbundurteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden - insoweit ist das Urteil rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann "beim Wehrbereichsgebühmisamt III . . . aus seiner Tätigkeit als Zeitsoldat ... bestehenden Versorgungsanwartschaften oder Anwartschaften auf Nachversicherung” auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 57,15 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979, begründet hat. Dem liegt eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB und eine Bewertung der Versorgungsaussicht des Ehemannes nach dem Wert der fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht die Regelung des Versorgungsausgleichs geändert. Es hat von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,65 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979, auf das ebendort geführte Versicherungskonto des Ehemannes übertragen und der Ehefrau Vorbehalten, hinsichtlich der dem Ehemann während der Ehezeit entstandenen Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit oder auf eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beantragen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die BfA zunächst in erster Linie die Wiederherstellung des Urteils des Familiengerichts, hilfsweise eine Regelung des Versorgungsausgleichs in Anwendung des § 1587 b Abs. 3 BGB, erstrebt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Hauptantrag der BfA entgegengetreten. Nunmehr beantragt die BfA, die Versorgungsaussicht des Ehemannes entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 - BGHZ 81, 100), auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Danach kann der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts keine für die Bewertung des Anspruchs auf Nachversicherung ausreichenden Feststellungen enthält; das Oberlandesgericht ist vielmehr der Auffassung, die Versorgungsaussicht des Ehemannes lasse sich nach Art und Höhe noch nicht sicher bestimmen. III. Bei der weiteren Bearbeitung der Sache wird folgendes zu beachten sein: Die BfA und - ihr folgend - beide Vorinstanzen haben bei der Bestimmung des Wertes der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau nach § 32 Abs. 4 Buchst, b AVG bis in das Jahr 1976 hinein die Bruttojahresarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG zugeordnet (vgl. Bl. 44 der Sonderakten Versorgungsausgleich). Soweit die Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG den weiblichen Versicherten geringere Entgelte zuweist als männlichen Versicherten, ist diese Regelung jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335 = NJW 1971, 2177 = FamRZ 1981, 1041) mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp