Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
iVb ZB 840/81
in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 8. Juni 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1981 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Passau vom 28. November 198o in Nr. 3b dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners (Vers.Nr.: HHHIHIHIA) für die Antragstellerin auf ihrem Konto Nr.: 55 120825 S 508 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,17 DM, bezogen auf den 31. März 1980, begründet werden.
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Die weitergehenden Rechtsmittel des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden zu 8/9 der Antragstellerin und zu 1/9 dem Antragsgegner auferlegt.
Beschwerdewert: 2 018,40 DM.
Gründe:
I.
Die am 12. August 1925 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 13 . August 1938 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 6. Dezember 1958 die Ehe geschlossen. Am 1. April 198o ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1958 bis 31. März 198or § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 675,lo DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 219,90 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Bayerische Versiche-
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r lings kämme r, weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 336,39 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 217,57 DM erlangt. Die Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente beträgt nach der Auskunft, die die Bayerische Versicherungskammer dem Amtsgericht am 18. September 1980 erteilt hat, monatlich 129,40 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente besteht nach der Auskunft nicht.
Die Ehefrau war bis zu dem 23. November 1975 ebenfalls bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden zusatzversichert. Sie hat während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von 8,24 DM erworben. Die satzungsmäßige Wartezeit für diese Anwartschaft ist jedoch nicht erfüllt und kann auch durch die bestehende beitragsfreie Versicherung nicht erfüllt werden.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 227,60 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 675,10 DM und 219,90 DM)
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- bezogen auf den 31. März 1980 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konte der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 168,20 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. März 1980 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 29 009,33 DM zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Diese ist von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Einzahlungsbetrag unter Anpassung an die Bemessungsgrößen des Jahres 1981 auf 31 453,54 DM erhöht wurde.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er die Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Berücksichtigung seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung erstrebt und hilfsweise beantragt, anstelle der Anwartschafft au-f die dymanische Versorgungsrente allenfalls seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg, soweit sich der Ehemann gegen die Einbeziehung seiner Anwartschaft auf die dynamische
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Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wendet.
Soweit die Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis betroffen sind, führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
1. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungsanwartschaften, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191; BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973, 417; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 548/80; Keidel FGG
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11. Aufl. 1978, § 27 Rdn. 22; zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9,
101, 103? 36, 348, 350? 37, 233, 236).
2. Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden sieht in der derzeit gültigen Fassung die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor und läßt sie auch in naher Zukunft nicht erwarten. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen.
Der Senat hat danach, da allein der Ehemann Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung erworben hat, in Höhe der Hälfte des Wertes dieser Anwartschaften Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau zu begründen.
Für die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaften gilt weiterhin die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
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Das bedeutet, daß auch auf der Grundlage des § 1 VAHRG Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen sind, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind. Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) entschieden hat, gilt dies jeweils nur für die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert -, nicht hingegen für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden kann. Wenn der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente erwirbt, ist sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g BGB die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsrente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nur die Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente - und nicht seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente - aus dem Zusatzversorgungs-Verhältnis bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Ge-
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meinden in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Der Wert der hiernach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen - höchsten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente beträgt nach der Feststellung des Oberlandesgerichts monatlich 217,57 DM (qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden). Diese Anwartschaft ist für die Durchführung des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB in einen dynamischen Betrag umzurechnen.
Das geschieht auf folgende Weise:
Der am 13. August 1938 geborene Ehemann war am Ende der Ehezeit 41 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der BarwertVO ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den Fall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente mit dem Faktor 2,4 zu vervielfältigen:
12 x 217,57 DM = 2 610,84 DM x 2,4 = 6 266,016 DM Barwert.
Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18. Dezember 1981, B Anz Nr. 239 vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit
1980 umzusetzen:
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6 266,016 DM x 0,02117047 = 132,65406 Werteinheiten.
Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1980 umzurechnen:
132,65406 x 0,2738875 = 36,332288 Rentenanwartschaften.
Die Dynamisierung der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente von 217,57 DM ergibt mithin eine Rentenanwartschaft von 36,33 DM.
- li -
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 18,17 DM, sind auf die weitere Beschwerde des Ehemannes gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93 a,
97 ZPO.
Zysk
Lohmann
Krohn
Seidl
Blumenrohr