Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 839/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
Hannelore
geb. S<
Istraße
Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Rechtsanwalt Dr. ■[
gegen
Willi
F
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
Bundesknappschaft Vers.Nr•:
B 000 und
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
• am 7. Dezember 1983
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen der Antragsgegnerin 3/4 und dem Antragsteller 1/4 zur Last.
Beschwerdewert: 2 829,36 DM.
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Gründe:
I.
Der am
geborene Ehemann (Antragsteller) und
die am
geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben
am 3- Juli 1954 die Ehe geschlossen. Am 18. April 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Juli 1954 bis 31. März 1978 S 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die von den Vorinstanzen für den Ehemann mit monatlich 1 691,10 DM und für die Ehefrau mit monatlich 191,80 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung des BflH^ Verbandes der Bergwerke in Westfalen im Rheinland und im Saargebiet.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und in Ziffer III des Entscheidungssatzes den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 749,90 DM - bezogen auf den 31. März 1978 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei demselben Versorgungsträger übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begrün-
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dung monatlicher Rentenanwartschaften von 500,60 DM - bezogen auf den 31. März 1978 - einen Betrag von 83 218,94 DM zugunsten der Ehefrau an die Bundesknappschaft zu zahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht Ziffer III des amtsgerichtlichen Entscheidungssatzes dahin geändert, daß es den Betrag der übertragenen Rentenanwartschaften auf monatlich 749,65 DM sowie denjenigen der zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 61,90 DM und den Einzahlungsbetrag auf 10 289,96 DM, bezogen auf das Jahr 1979, herabgesetzt hat.
Hiergegen hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, soweit die Entscheidung den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung betrifft. Sie beanstandet, daß das Oberlandesgericht diese Anwartschaft des Ehemannes als nicht dynamisch angesehen und darüber hinaus den auf die Ehezeit entfallenden Anteil nicht nach der auch vom Familiengericht zugrunde gelegten sog. Betriebsrentenversion berechnet habe. Nach ihrer Ansicht seien zu dem Ausgleich der Anwart Schaft auf die betriebliche Altersversorgung durch Zahlung von Beiträgen Rentenanwartschaften von monatlich 235,78 DM zu begründen.
Die Rechtsmittelbegründung ist dem Ehemann am 14. Januar
1982 zugestellt worden. Dieser hat die Zurückweisung der weite-
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ren Beschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. November 1983 hat er weiter ausgeführt, daß die Entscheidung über seine Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht bestehen bleiben könne, weil das Gesetz eine derartige Verpflichtung nicht mehr vorsehe. Er hat deshalb beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit er zur Beitragszahlung verurteilt worden ist.
II.
1. Die weitere Beschwerde der Ehefrau ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der von dem Ehemann in der Ehezeit erworbene Teil der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf monatlich 123,80 DM oder, wie die weitere Beschwerde geltend macht, auf einen höheren Betrag beläuft, da die Ehefrau jedenfalls im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Oberlandesgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erlangen kann.
Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach S 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern von den Vorinstanzen zu Recht der in S 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungs-
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pflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - im folgenden VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/82 - FamRZ 1983, 1003).
Danach kann der Ehemann zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung schon deshalb nicht zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften verpflichtet werden, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet
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(§ 1 Abs. 3 VAHRG)• Kann der Ausgleich in keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie - sofern der auf die Ehezeit entfallende Teil der Versorgungsanwartschaft höher zu bemessen ist als vom Oberlandesgericht angenommen - in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 k BGB, mithin erst durchzuführen ist, wenn die dort, insbesondere in S 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Eines dahingehenden Vorbehalts im Entscheidungssatz bedarf es nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. September 1983 - IVb ZB 649/81 -).
Damit erweist sich die weitere Beschwerde der Ehefrau als unbegründet. Dieses Rechtsmittel führt auch nicht zur Aufhebung der Entscheidung, soweit das Oberlandesgericht den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommen und den Ehemann zur Beitragszahlung verpflichtet hat, weil dies eine Abänderung der Entscheidung zu dem Nachteil der Ehefrau bedeuten würde, die auf ihr Rechtsmittel
aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGHZ 85, 180) nicht zulässig ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 855/80 und IVb ZB 942/81).
2. Die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung in dem vorgenannten Umfang kann auch nicht auf den Antrag erfolgen, den der Ehemann mit Schriftsatz vom 24. November 1983 im Wege der unselbständigen Anschlußbeschwerde erhoben hat. Eine derartige Anschließung ist im Versorgungsausgleichsverfahren zwar statthaft; sie ist jedoch in der Rechtsbeschwerdeinstanz wie die Anschlußrevision nur bis zu dem Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Begründung des Hauptrechtsmittels zulässig (BGHZ 86, 51). Da dem Ehemann die Begründung der weiteren Beschwerde am 14. Januar 1982 zugestellt worden ist, hätte er die Anschlußbeschwerde bis zu dem 15. Februar 1982 (Montag) einreichen müssen.
Daß die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB in § 1 VAHRG durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, hat dem Ehemann keine neue Anfechtungsmöglichkeit eröffnet. Ebensowenig ist eine neue Anfechtungsmöglichkeit dadurch entstanden, daß S 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (NJW 1983, 1417) für verfassungswidrig erklärt worden ist. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen,
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die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, in ihrem Bestand unberührt. Dabei ist die Frage, ob eine Entscheidung noch anfechtbar ist, nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Verfahrensrecht zu beurteilen. Eine Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar, wenn das jeweilige Verfahrensrecht keinen Rechtsbehelf mehr eröffnet, der es dem Betroffenen ermöglicht, die sachliche Nachprüfung zu verlangen und damit die Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Erkenntnisses durch das zuständige Gericht zu erreichen (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Ulsamer, BVerfGG § 79 Rdn. 24; ferner Geiger, BVerfGG § 79 Anm. 3)• Ein derartiger Rechtsbehelf steht dem Ehemann nach Ablauf der Frist für die Anschließung an die weitere Beschwerde der Ehefrau nicht mehr zu.
Gegen die Versäumung der Frist kann dem Ehemann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die er im übrigen auch nicht beantragt hat, gewährt werden.
Damit scheidet für ihn die Möglichkeit aus, die Aufhebung der auf § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB beruhenden oberlandesgerichtlichen Entscheidung über seine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu erreichen. Seine Anschlußbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Seidl
Zysk
Blumenrohr
Nonnenkamp
Macke