- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die im Jahre 195o geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1944 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 21. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VAP in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 17* Dezember 198o mitgeteilts Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Anwartschaft des Ehemannes auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 69,6o DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 2. Februar 1981) und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 142,8o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 337,6o DM und 52 DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. Dezember 198o nahelegt, im Zeitpunkt der - infolge der Aufhebung erforderlichen neuen - Entscheidung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine - statische -Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 41 a der Satzung der VAP erworben hat.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 838/81 BESCHLUSS in der Familiensache Walter Oskar SMH G traße F Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ursula itraße Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt W( Vers.Nr.: 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, B§lp-wHmB, Vers.Nr.: istraße W, z 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 6. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe: I. Die im Jahre 195o geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1944 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 21. Februar 1969 die Ehe geschlossen. Am 28. Januar 198o ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. 3 - Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Februar 1969 bis 31. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 337,6o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 52 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich lo7,8o DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VAP in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 17* Dezember 198o mitgeteilts Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Anwartschaft des Ehemannes auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 69,6o DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 2. Juli 1982 eintreten. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 27. Februar 1981) und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 142,8o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 337,6o DM und 52 DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 53,9o DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. Dezember 1979 -zugunsten der Ehefrau einen Betrag von lo 482,63 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Diese ist von dem Ober landesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Warte- 5 zeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungsein-richtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs, 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die 6 Z dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht auch Gelegenheit festzustellen, ob der Ehemann, was die Auskunft der VAP vom 17. Dezember 198o nahelegt, im Zeitpunkt der - infolge der Aufhebung erforderlichen neuen - Entscheidung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine - statische -Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 41 a der Satzung der VAP erworben hat. Falls der auf die 7 Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente nach § 41 der Satzung der VAP, müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 41 a der Satzung) nach Dynamisierung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp