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BGH · IVb ZB 838/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 838/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in vom Oberlandesgericht angenommener Höhe von monatlich 382,61 DM und eine Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 94,65 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht vom lo. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 16,38 DM (Hälfte des auf 32,76 DM dynamisierten Betrages der Mindestversorgungsrente von 94,65 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 2 937,98 DM ermäßigt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungsein-richtüng versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Januar 198o dem Ehemann ebenfalls zustehende und werthöhere - Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden nicht berücksichtigt. Mai 1982 müßte aber die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die - gleichfalls statische und somit unverfallbare -qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a der Satzung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB einbezogen werden, wenn sie tatsächlich einen höheren Wert hat als die von dem Oberlandesgericht ausgeglichene Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, da das Oberlandesgericht den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf die (qualifizierte) Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht - nach eigener Überprüfung - tatrichterlich festgestellt hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBHöheAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschwerdeVersicherungsrente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 838/80
in der Familiensache
 Guiseppina Kl
 geb. T|
Antragstellerin und Beschwerdeführer in.
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|
gegen
 Alfred
MSSstraße H,
Kl
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 Weitere Beteiligte:
1. LandesVersicherungsanstalt Vers.Nr.: 14 flBBI P SB
2. Landesversicherungsanstalt Vers.Nr.: 14 MHB T BB
/S'
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 198o aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen .
Beschwerdewert: 2 o99,o4 DM.
Gründe:
I. Die im Jahre 193o geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1925 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. September 1951 die Ehe geschlossen. Am 4. September 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt
 worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. September 1951 bis 31. August 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 7o3,7o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 268,3o DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bayerischen Versicherungskammer, Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in vom Oberlandesgericht angenommener Höhe von monatlich 382,61 DM und eine Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 94,65 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht vom lo. Januar 198o mitgeteilt, die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes betrage monatlich 138,08 DM; eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente bestehe nicht.
In der Zeit vom 1. September 1951 bis zu dem 5. Dezember 1954 haben beide Parteien ferner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Großbritannien - in ungeklärter Höhe -erlangt. Auf einen Ausgleich dieser Anwartschaften haben sie in
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einem vor dem Amtsgericht geschlossenen - gerichtlich genehmigten - Vergleich gegenseitig verzichtet.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Freie und Hansestadt Hamburg (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 217,7o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 7o3,7o DM und 268,3o DM) auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Oberbayern (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 191,3o DM (Hälfte der Versorgungsrentenanwartschaft) - bezogen auf den 31. August 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 34 312,4o DM an die LVA Oberbayern zu zahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 16,38 DM (Hälfte des auf 32,76 DM dynamisierten Betrages der Mindestversorgungsrente von 94,65 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 2 937,98 DM ermäßigt. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
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II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81
 -	zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungsein-richtüng versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL
 -	VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs.
/s
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1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Denn das Oberlandesgericht hat die - nach der Auskunft der Bayerischen Versicherungskammer vom lo. Januar 198o dem Ehemann ebenfalls zustehende und werthöhere - Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden nicht berücksichtigt. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 müßte aber die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die - gleichfalls statische und somit unverfallbare -qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a der Satzung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB einbezogen werden, wenn sie tatsächlich einen höheren Wert hat als die von dem Oberlandesgericht ausgeglichene
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Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente von monatlich 94,65 DM.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, da das Oberlandesgericht den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf die (qualifizierte) Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht - nach eigener Überprüfung - tatrichterlich festgestellt hat. Zur Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Entscheidung auf der gegebenenfalls neuen Tatsachengrundlage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn	Nonnenkamp