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BGH · ivb zb 837/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 837/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Außerdem bestehen für beide Ehegatten ZusatzVersorgungen: Der Ehemann hat - bezogen auf das Ende der Ehezeit -eine Anwartschaft auf Rentenund Ergänzungsbeihilfe bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes WaG in Höhe von jährlich 132 DM oder monatlich 11 DM erworben; nach der Auskunft vom 19. Die Ehefrau hat eine Anwartschaft auf Leistungen aus der ZusatzVersorgung des öffentlichen Dienstes. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch - rechtskräftiges - Teilurteil die Ehe geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es die Ehefrau verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 75,13 DM - bezogen auf den 30. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie sich gegen die Einbeziehung ihrer Anwartschaft auf Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gewehrt hat, weil diese noch nicht unverfallbar sei, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (iVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen -dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die (dynamische) Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren, so daß er keinen Bestand haben kann.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG § 2 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtBeschwerdeVersorgungsausgleichEhezeitVersorgungsrente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb zb 837/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Maria
Straße
 Gerhart-H
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Josef
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Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt S^^Bplatz flj
 Weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt N|
Am Alten V|BBHBl 4* zu Vers. NrTTl3^H|^B K AB und 15	K
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 am 29- September 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29- September 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.605,32 DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1925 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1926 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 14. Juni 1946 die Ehe geschlossen. Der Scheidungs antrag des Ehemannes ist am 25. Mai 1979 der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juni 1946 bis 30. April 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 625,30 DM
 
und die Ehefrau in Höhe von monatlich 344,90 DM.
Außerdem bestehen für beide Ehegatten ZusatzVersorgungen: Der Ehemann hat - bezogen auf das Ende der Ehezeit -eine Anwartschaft auf Rentenund Ergänzungsbeihilfe bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes WaG in Höhe von jährlich 132 DM oder monatlich 11 DM erworben; nach der Auskunft vom 19. November 1979, die die Kasse dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilt hat, ist diese Rente unverfallbar und die Leistungen der Kasse werden nicht dynamisiert oder angepaßt.
Die Ehefrau hat eine Anwartschaft auf Leistungen aus der ZusatzVersorgung des öffentlichen Dienstes. Nach der dem Amtsgericht erteilten Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 28. April 1980 betragen die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Versorgungsrente gemäß § 40 Abs. 1 der VBL-Satzung 434,22 DM, der Mindestbetrag sowohl der Versicherungs- wie der Versorgungsrente (§§40 Abs. 3,
 44 Abs. 1 VBL-Satzung) 64,02 DM, die Anwartschaft auf Versicherungsrente unter Berücksichtigung der eingetretenen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG (§ 44 a VBL-Satzung) 102,65 DM und die Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente (§92 der VBL-Satzung)
30,15 DM (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit).
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch - rechtskräftiges - Teilurteil die Ehe geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es die Ehefrau verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 75,13 DM - bezogen auf den 30. April 1979 - zugunsten des Ehemannes an die Landesversicherungsanstalt Niederbayem-Ober-
 
pfalz einen Betrag von 13.475,84 DM zu zahlen. Den Rentenbetrag hat es ermittelt als Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der Summe der Anwartschaften des Ehemannes (625,30 DM zuzüglich der auf 3,56 DM dynamisierten Anwartschaft auf Rentenund Ergänzungsbeihilfe = 628,86 DM) und der Summe der Anwartschaften der Ehefrau (344,90 IM zuzüglich 434,22 DM Versorgungsrente - 779,12 DM).
Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie sich gegen die Einbeziehung ihrer Anwartschaft auf Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gewehrt hat, weil diese noch nicht unverfallbar sei, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (iVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die
 
Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente un-verfallbar im Sinne von § 1587 a Abs, 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften so wohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen -dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die (dynamische) Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren, so daß er keinen Bestand haben kann. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in dieser Sache zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat keine eigenen tatrichterlichen Feststellungen darüber getroffen, welchen Höchstwert
 
die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Ehe frau auf eine (statische) Versicherungsrente haben.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Krohn
Nonnenkamp