1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 19. 156.06 DM und die Anwartschaft auf den Mindestbetrag 54,30 DM (beides monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit); die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 29,80 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 661,40 DM und 601,80 DM) Oktober 1979 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, als Beitrag zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften von 78,03 DM (Hälfte der Anwartschaft auf Versorgungsrente von Auf die nur wegen des Ausgleichs der Zusatzversorgung eingelegte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf 90,69 DM (Hälfte der vom Oberlandesgericht anderweitig auf 181,37 DM berechneten Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente) und den dafür an die LVA zu zahlenden Beitrag des Ehemannes auf 17.637,68 DM erhöht hat. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er wie in der Vorinstanz erreichen will, daß er keine Anwartschaften zugunsten der Ehefrau durch Zahlung eines Beitrages zu begründen hat. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungs-rente ausgeglichen hat, nicht in Einklang. Das Oberlandesgericht hat keine tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente haben. 2. Für die neue Behandlung der Sache wird darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht gehindert ist, auf eine nur vom Ehemann eingelegte Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Nachteil des Rechtsmittelführers zu ändern.
BUNDESGERICHTSHOF m zb 835/81 BESCHLUSS in der Familiensache Konrad K , J^Bstraße 18, N( Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Antonie Elisabeth straße 42, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. weitere Beteiligte: 1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 19. Januar 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juli 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.088,28 DM. Gründe : I. Die im Jahre 1936 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 8. November 1956 die Ehe geschlossen. Am 9. November 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. November 1956 bis 31. Oktober 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 661,40 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 601,80 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zur Höhe der hieraus während der Ehezeit erlangten Anwartschaften hat die VBL in einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft vom 5. August 1980 mitgeteilt: Die Anwartschaft auf Versorgungsrente betrage 156.06 DM und die Anwartschaft auf den Mindestbetrag 54,30 DM (beides monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit); die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 24. April 1983 erfüllt sein. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 29,80 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 661,40 DM und 601,80 DM) - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, als Beitrag zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften von 78,03 DM (Hälfte der Anwartschaft auf Versorgungsrente von 156.06 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1979, zugunsten der Ehefrau an die LVA einen Betrag von 15.175,55 DM zu zahlen. Auf die nur wegen des Ausgleichs der Zusatzversorgung eingelegte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf 90,69 DM (Hälfte der vom Oberlandesgericht anderweitig auf 181,37 DM berechneten Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente) und den dafür an die LVA zu zahlenden Beitrag des Ehemannes auf 17.637,68 DM erhöht hat. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er wie in der Vorinstanz erreichen will, daß er keine Anwartschaften zugunsten der Ehefrau durch Zahlung eines Beitrages zu begründen hat. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versieherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungs-rente ausgeglichen hat, nicht in Einklang. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat keine tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente haben. Sollte das Oberlandesgericht über die Beschwerde erst nach dem 24. April 1983 entscheiden, müßte zudem ermittelt werden, ob die Anwartschaft auf eine sog. qualifizierte Versieherungsrente (unter Berücksichtigung der dann möglicherweise eingetretenen Voraussetzungen des § 1 Betriebsrentengesetzes) gemäß § 44 a der VBL-Satzung entstanden ist, die gegebenenfalls in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre, falls sie werthöher ist. 2. Für die neue Behandlung der Sache wird darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht gehindert ist, auf eine nur vom Ehemann eingelegte Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Nachteil des Rechtsmittelführers zu ändern. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (vgl. Beschl. v. 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/80 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), gilt auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers. Das bedeutet, daß auf ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel der Ver- T - sorgungsausgleich weder in der Form noch in der Höhe der Ausgleichsleistung zu seinem Nachteil verändert werden darf. Lohmann Blumenrohr Richterin Dr. ¥ ist im Urlaub l kann nicht unte schreiben. Lohmann Macke Nonnenkamp T *