Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Die weitere Beschwerde der Antragsteller in gegen den Beschluß des 19. Von den Kosten der weiteren Beschwerde fallen der Antragsteller in 2/3 und dem Antragsgegner 1/3 zur Last. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 562,70 DM und für die Ehefrau in Höhe von 101,70 DM angenommen worden sind. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 230,50 DM - bezogen auf den 30.September 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 14,37 DM und den Einzahlungsbetrag auf 2 693,37 DM herabgesetzt. Im übrigen hat es die Beschwerde gegen den Ausspruch über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zurückgewiesen. die Ehefrau jedenfalls im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Oberlandesgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erlangen kann. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann der Ehemann zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung schon deshalb nicht zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften verpflichtet werden, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit der Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, könnte sie - sofern der auf die Ehezeit entfallende Teil der Versorgungsanwartschaft höher zu bemessen sein sollte als vom Oberlandesgericht angenommen - in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht Soweit das Oberlandesgericht den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommen und den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (§ 1587 b Abs.3 BGB) angeordnet hat, bleibt die Entscheidung bestehen, weil sie auf das Rechtsmittel der Ehefrau nicht zu deren Nachteil abgeändert werden darf (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 835/80 BESCHLUSS in der Fami1iensache Annelies Gertrud H Platz 0, Bl geb. Pi Antragsteller in, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Johann S**weg t Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt LflP W( Vers.Nr.: (Antragstellerin) und Vers.Nr.: ■■■■■■■■■■)2 (Antragsgegner) 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Juli 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsteller in gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1980 wird zurückgewiesen. Von den Kosten der weiteren Beschwerde fallen der Antragsteller in 2/3 und dem Antragsgegner 1/3 zur Last. Beschwerdewert: 1 000 DM. »"11 “ /2ZQ&2. 3 Gründe: I. Die am geborene Ehefrau (Antragstel- lerin) und der am geborene Ehemann (Antrags- gegner) haben am 7. Januar 1959 die Ehe geschlossen. Am 26. Oktober 1977 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Januar 1959 bis 30. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 562,70 DM und für die Ehefrau in Höhe von 101,70 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma AG. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 230,50 DM - bezogen auf den 30.September 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer 4 monatlichen Rentenanwartschaft von 39,02 DM - bezogen auf den 30. September 1977 - einen Betrag von 6 952,18 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 14,37 DM und den Einzahlungsbetrag auf 2 693,37 DM herabgesetzt. Im übrigen hat es die Beschwerde gegen den Ausspruch über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels hat der Ehemann weitere Beschwerde eingelegt, die er jedoch später zurückgenommen hat. Die Ehefrau hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. II. Die weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der für den Ehemann in der Ehezeit begründete Teil seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf monatlich 28,73 DM oder, wie vom Amtsgericht berechnet, auf monatlich 78,04 DM beläuft, da 5 - die Ehefrau jedenfalls im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Oberlandesgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erlangen kann. Bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes ! handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. lo5 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky, 6 ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen. Danach kann der Ehemann zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung schon deshalb nicht zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften verpflichtet werden, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit der Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, könnte sie - sofern der auf die Ehezeit entfallende Teil der Versorgungsanwartschaft höher zu bemessen sein sollte als vom Oberlandesgericht angenommen - in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht 7 einbezogen werden; vielmehr unterfiele sie insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Soweit das Oberlandesgericht den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommen und den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) angeordnet hat, bleibt die Entscheidung bestehen, weil sie auf das Rechtsmittel der Ehefrau nicht zu deren Nachteil abgeändert werden darf (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - FamRZ 1983, 44). Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke