Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenänwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die vom Amtsgericht für den Ehemann mit monatlich 941,90 DM und für die Ehefrau mit monatlich 312,70 DM angenommen worden sind. Außerdem bestehen für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma J.N. Eberle & Cie GmbH und für die Ehefrau eine solche bei der Firma C & A Brenninkmeyer. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es in Ziffer II des Urteilsausspruchs von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 314,60 DM - bezogen auf den 31. Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung -verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 48,37 DM - bezogen auf den 31. Gegen die in Ziffer III des Urteils ausgesprochene Verpflichtung zur Beitragszahlung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, in Abänderung der vom Amtsgericht erholten und der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegten Auskunft über seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung habe ihm die Firma E^HBfc nunmehr mitgeteilt, daß sich die Anwartschaft statt auf den ursprünglich angegebenen Betrag von 6 720 DM pro Jahr wegen einer zwischenzeitlich durch Betriebsvereinbarung erfolgten Änderung der Versorgungsordnung nur auf 3 840 DM pro Jahr belaufe. Es hat ausgeführt, die Änderung der Versorgungsordnung könne nicht berücksichtigt werden, weil für die Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebend seien und zu den Bemessungsgrundlagen auch die Versorgungsordnung gehöre, die der Anwartschaft zugrunde liege. Lege man den reduzierten Leistungsplan zugrunde, so betrage der auf die Ehezeit entfallende Teil der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nach der Dynamisierung (statt 139,18) nunmehr 79,53 DM monatlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Ehemann in der Ehezeit erworbene Teil seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe oder auf der Grundlage der geänderten Versorgungsordnung der Firma J.N. Eberle & Cie GmbH zu bewerten ist, da der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaften der Ehegatten auf betriebliche Altersversorgung aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist jedoch in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Ehegatten nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht ($ 1 Abs. 2 VAHRG). Da die hier für die Anwartschaft des ausgleichsverpflichteten Ehemannes maßgebende Versorgungsordnung keine Möglichkeit einer Realteilung bietet und die Anwartschaft auch nicht gegen einen Öffentlich- rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann der sich zugunsten der Ehefrau ergebende Wertunterschied zwischen den beiderseits erlangten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen entsprechend den nachstehenden Ausführungen abzuändern", und nachfolgend zur Begründung (lediglich) die Herabsetzung seiner Versorgungsanwartschaft durch zwischenzeitliche Änderung der Versorgungsordnung angeführt hat, rechtfertigt nicht die Beurteilung, daß der Ehemann die Beschwerde damit - über die Beschränkung auf die Verurteilung zur Beitragszahlung hinaus - auch im Rahmen dieser nach § 1587 b Abs.3 BGB erfolgten Ausgleichsentscheidung noch auf einen bestimmten Betrag begrenzt hat. mitgeteilt hatte und der auch nicht in dieser Höhe, sondern nur mit dem auf die Ehezeit entfallenden Teil sowie nach Umrechnung in eine dynamische Rentenanwartschaft und schließlich noch nach der Saldierung mit der Betriebsrentenanwartschaft der Ehefrau für den Versorgungsausgleich in Betracht kam. Bei dieser Sachlage können das Begehren des Ehemannes nach Berücksichtigung der ihm mitgeteilten Änderung der Versorgungsordnung seiner Arbeit-geberin sowie seine näheren Ausführungen dazu insgesamt nur als Rechtsmittelbegründung verstanden und nicht auch im Sinne einer Beschränkung der Beschwerde ausgelegt werden.
BUNDESGERICHTSHOF 36 IVb ZB 834/80 BESCHLUSS in der Familiensache Otto r Antragsgegner und Beschwerdeführer, ~ Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Brigitte B WO», HStraße Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte vi Weitere Beteiligte: BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, Rl^^straße 0, Betfl^hfr-Wi^BHMHHfe, Vers.Nr.: E f0O und09HBMt22 B 5 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Februar 1984 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. September 1980 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Aichach vom 14. Mai 1980 in Ziffer III des Urteilsausspruchs aufgehoben. Die Gerichtskosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde haben Antragsteller in und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 000 DM. 3 Gründe: I. Die am 9* 1931 geborene Ehefrau (Antragsteller in) und der am 9 1922 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben 953 die Ehe geschlossen. Am 23. Juni 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenänwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die vom Amtsgericht für den Ehemann mit monatlich 941,90 DM und für die Ehefrau mit monatlich 312,70 DM angenommen worden sind. Außerdem bestehen für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma J.N. Eberle & Cie GmbH und für die Ehefrau eine solche bei der Firma C & A Brenninkmeyer. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es in Ziffer II des Urteilsausspruchs von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 314,60 DM - bezogen auf den 31. Mai 1978 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und in Ziffer III den Während der Ehezeit (9 1953 bis 31. Mai 1978, 4 Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung -verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 48,37 DM - bezogen auf den 31. Mai 1978 - einen Betrag von 8 040,95 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Gegen die in Ziffer III des Urteils ausgesprochene Verpflichtung zur Beitragszahlung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, in Abänderung der vom Amtsgericht erholten und der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegten Auskunft über seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung habe ihm die Firma E^HBfc nunmehr mitgeteilt, daß sich die Anwartschaft statt auf den ursprünglich angegebenen Betrag von 6 720 DM pro Jahr wegen einer zwischenzeitlich durch Betriebsvereinbarung erfolgten Änderung der Versorgungsordnung nur auf 3 840 DM pro Jahr belaufe. Diese Änderung müsse beim Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Änderung der Versorgungsordnung könne nicht berücksichtigt werden, weil für die Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebend seien und zu den Bemessungsgrundlagen auch die Versorgungsordnung gehöre, die der Anwartschaft zugrunde liege. Eine nach dem Ehezeitende eintretende Änderung des Leistungsplanes einer Versorgungsordnung müsse daher grundsätz- 5 lieh außer Betracht bleiben, gleichgültig, ob sie sich zu dem Voroder Nachteil des Versorgungsanwärters auswirke. Nur wenn ein solchermaßen durchzuführender Ausgleich zu einer grob unbilligen Inanspruchnahme des Ausgleichsverpflichteten führe, könne eine nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Verringerung der Anwartschaft nach Maßgabe des § 1587 c Nr. 1 BGB Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall führe ein Festhalten an der ursprünglichen Versorgungsordnung jedoch nicht zur Verwirklichung der Härteklausel. Lege man den reduzierten Leistungsplan zugrunde, so betrage der auf die Ehezeit entfallende Teil der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nach der Dynamisierung (statt 139,18) nunmehr 79,53 DM monatlich. Gegenüber der Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von 42,44 DM habe der Ehemann dann (statt 48,37) einen Betrag von 18,55 DM monatlich auszugleichen. Das recht-fertige nach den - näher dargelegten - Gegebenheiten des Falles nicht die Annahme einer groben Unbilligkeit. Gegen diesen Beschluß hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich weiterhin gegen die Außerachtlassung der Änderung der Versorgungsordnung wendet und insbesondere die Verletzung der §§ 1587 a, 1587 c BGB rügt. 6 II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Ehemann in der Ehezeit erworbene Teil seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe oder auf der Grundlage der geänderten Versorgungsordnung der Firma J.N. Eberle & Cie GmbH zu bewerten ist, da der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaften der Ehegatten auf betriebliche Altersversorgung aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann. Diese Anwartschaften der Ehegatten waren nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen, sondern sind von den Vorinstanzen zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist jedoch in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - im folgenden VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Das Gericht der weiteren Beschwerde 7 hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003) . Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Ehegatten nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht ($ 1 Abs. 2 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Da die hier für die Anwartschaft des ausgleichsverpflichteten Ehemannes maßgebende Versorgungsordnung keine Möglichkeit einer Realteilung bietet und die Anwartschaft auch nicht gegen einen Öffentlich- rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann der sich zugunsten der Ehefrau ergebende Wertunterschied zwischen den beiderseits erlangten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen 8 werden; vielmehr wird er nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB schuldrechtlich auszugleichen sein (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß aaO S. 1004 f.). Damit führen die Rechtsmittel des Ehemannes zur Aufhebung der Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Daß der Ehemann in seiner zu dem Oberlandesgericht eingereichten Be-schwerdebegründung ausgeführt hat, er beantrage, "Ziffer XII des Endurteils ... entsprechend den nachstehenden Ausführungen abzuändern", und nachfolgend zur Begründung (lediglich) die Herabsetzung seiner Versorgungsanwartschaft durch zwischenzeitliche Änderung der Versorgungsordnung angeführt hat, rechtfertigt nicht die Beurteilung, daß der Ehemann die Beschwerde damit - über die Beschränkung auf die Verurteilung zur Beitragszahlung hinaus - auch im Rahmen dieser nach § 1587 b Abs. 3 BGB erfolgten Ausgleichsentscheidung noch auf einen bestimmten Betrag begrenzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Verfahrensgegenstand insoweit überhaupt noch weiter teilbar und eine Rechtsmittelbeschränkung beachtlich gewesen wäre. Jedenfalls hätte eine solche Beschränkung in eindeutiger, unmißverständlicher Weise zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Ehemann hat weder in seinem Antrag noch in der nachfolgenden Begründung einen Ausgleichsbetrag benannt, den er hinnehmen wolle. Er hat lediglich den Jahresbetrag angegeben, den ihm seine Arbeitgeberin nach der Änderung der Versorgungsordnung als zu erwartende Betriebsrente r 3T 9 mitgeteilt hatte und der auch nicht in dieser Höhe, sondern nur mit dem auf die Ehezeit entfallenden Teil sowie nach Umrechnung in eine dynamische Rentenanwartschaft und schließlich noch nach der Saldierung mit der Betriebsrentenanwartschaft der Ehefrau für den Versorgungsausgleich in Betracht kam. Bei dieser Sachlage können das Begehren des Ehemannes nach Berücksichtigung der ihm mitgeteilten Änderung der Versorgungsordnung seiner Arbeit-geberin sowie seine näheren Ausführungen dazu insgesamt nur als Rechtsmittelbegründung verstanden und nicht auch im Sinne einer Beschränkung der Beschwerde ausgelegt werden. Damit war der Senat verfahrensrechtlich nicht gehindert, die Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung insgesamt aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp