Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 8. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das in der Armut des Klägers begründete Hindernis für die Wahrung der Berufungsfrist mit der Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung an den anwaltlichen Vertreter des Klägers behoben war. Der Kläger, dem die Kenntnis seines Vertreters zuzurechnen ist, muß sich so behandeln lassen, als wäre ihm die Bewilligung des Armenrechts persönlich mitgeteilt worden (BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 14 m.w.N.). ligung an den Bevollmächtigten des Klägers die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung (§ 23^ Abs. 1 ZPO) wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 23^ Abs. 2 ZPO in Lauf.Der insoweit gestellte Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet und ist vom Oberlandesgericht zu Recht als unzulässig erachtet worden. Er sei mit seinem anwaltlichen Vertreter im Armenrechtsverfahren bei einer persönlichen Besprechung dahin übereingekommen, daß zunächst die Armenrechtsentscheidung abgewartet und erst dann entschieden werden sollte, ob tatsächlich Berufung eingelegt werde. Er sei davon ausgegangen, daß sein Anwalt die Berufung aufgrund der Unterrichtung von seiner Abwesenheit nach Erhalt der Armenrechtsbewilligung auch ohne ausdrücklichen Auftrag eingelegt habe. ses Sachvortrags angenommen, daß das Mandat des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers erkennbar den Auftrag umfaßt habe, alle dringlichen Angelegenheiten zu erledigen und damit im Falle der Bewilligung des Armenrechts rechtzeitig auch die Wiedereinsetzung zu beantragen und die Einlegung der Berufung nachzuholen. b) Diese Beurteilung würde dann Bedenken begegnen, wenn der Kläger anläßlich der Besprechung mit seinem Anwalt klargestellt hätte, daß er sich die Entscheidung, ob Berufung eingelegt werden sollte, auch im Falle der Bewilligung des Armenrechts unter allen Umständen noch Vorbehalten wollte. Im vorliegenden Fall mußte der Kläger damit rechnen, daß das beantragte Armenrecht während seines mehr wöchigen Urlaubs bewilligt werden würde. Dies hätte unschwer dadurch geschehen können, daß er seinen Anwalt vorsorglich für den Fall der Armenrechts bewilligung mit der Einlegung der Berufung beauftragte. Wenn sich der Kläger dagegen bei der Besprechung mit seinem Anwalt die Entscheidung über die Einlegung der Berufung nicht strikt Vorbehalten haben sollte, mußte sein Anwalt nach Bewilligung des Armenrechts rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragen und die Einlegung der Berufung nachholen, nachdem er aus der Mitteilung des Klägers wußte, daß dieser innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht erreichbar war.
BUNDESGERICHTSHOF IVb 23 851/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Angestellten Frank-Lothar M< Straße 16, Wt Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HansJörg ^iMHHHlstr. 5, B gegen die Hausfrau Bärbel M< 37 a, geborene Am P Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D. II. Instanz 12, 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 8. Juli 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. August 1980 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 3.000 DM . Gründe : I. Der Jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers beantragte am 11. April 1980 "namens und in Vollmacht des Klägers" das Armenrecht für eine beabsichtigte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts, das den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. März 1980 zugestellt worden war. Das Armenrecht wurde dem Kläger durch einen dem Bevollmächtigten am 26. Juni 1980 zugestellten Beschluß bewilligt. Am 24. Juli 1980 legte dieser die Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und - vorsorglich - auch der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit der er seine Wiedereinsetzungsanträge weiter verfolgt. II. Das formund fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das in der Armut des Klägers begründete Hindernis für die Wahrung der Berufungsfrist mit der Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung an den anwaltlichen Vertreter des Klägers behoben war. Selbst wenn dieser, wie der Kläger behauptet, noch keinen Auftrag und keine Vollmacht zur Einlegung der Berufung hatte, war er jedenfalls zur Durchführung des Armenrechtsverfahrens und zur Entgegennahme der Armenrechtsentscheidung bevollmächtigt. Der Kläger, dem die Kenntnis seines Vertreters zuzurechnen ist, muß sich so behandeln lassen, als wäre ihm die Bewilligung des Armenrechts persönlich mitgeteilt worden (BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 14 m.w.N.). Danach setzte die Bekanntgabe der Armenrechtsbewil- k 7 ligung an den Bevollmächtigten des Klägers die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung (§ 23^ Abs. 1 ZPO) wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 23^ Abs. 2 ZPO in Lauf. Der insoweit gestellte Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet und ist vom Oberlandesgericht zu Recht als unzulässig erachtet worden. 2. Den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist hat das Oberlandesgericht - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht als unbegründet angesehen. a) Der Kläger hatte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen: Er sei mit seinem anwaltlichen Vertreter im Armenrechtsverfahren bei einer persönlichen Besprechung dahin übereingekommen, daß zunächst die Armenrechtsentscheidung abgewartet und erst dann entschieden werden sollte, ob tatsächlich Berufung eingelegt werde. Am 7. Juni 1980 habe er seinem Anwalt mitgeteilt, daß er bis zu dem 10. Juli 1980 Urlaub habe und nicht erreichbar sei. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe er am 10. Juli 1980 den ihm vom Anwalt übersandten Armenrechtsbeschluß vorgefunden. Er sei davon ausgegangen, daß sein Anwalt die Berufung aufgrund der Unterrichtung von seiner Abwesenheit nach Erhalt der Armenrechtsbewilligung auch ohne ausdrücklichen Auftrag eingelegt habe. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung die- ses Sachvortrags angenommen, daß das Mandat des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers erkennbar den Auftrag umfaßt habe, alle dringlichen Angelegenheiten zu erledigen und damit im Falle der Bewilligung des Armenrechts rechtzeitig auch die Wiedereinsetzung zu beantragen und die Einlegung der Berufung nachzuholen. Wenn der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers dies verkannt habe, gereiche ihm dies zwm Verschulden, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. b) Diese Beurteilung würde dann Bedenken begegnen, wenn der Kläger anläßlich der Besprechung mit seinem Anwalt klargestellt hätte, daß er sich die Entscheidung, ob Berufung eingelegt werden sollte, auch im Falle der Bewilligung des Armenrechts unter allen Umständen noch Vorbehalten wollte. Ob dem in der sofortigen Beschwerde ergänzten Sachvortrag des Klägers eine derartige Behauptung zu entnehmen ist, kann dahingestellt bleiben, denn in diesem Falle würde den Kläger ein persönliches Verschulden an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist treffen. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten einer Prozeßpartei, bei längerer Ortsabwesenheit in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß ein von einem Strafbefehls- oder Bußgeldverfahren Betroffener im Falle des ersten Zugangs zu dem Gericht bei vorübergehender Abwesenheit keine Vorkehrungen zu treffen braucht (BVerfGE 41, 332, 335 m.w.N.), führt zu keiner anderen Beurteilung. In einem anhängigen Verfahren sind an die prozessuale Sorgfalt einer Partei, die an dem Verfahren bereits beteiligt ist und darin ein Rechtsbegehren verfolgt, höhere Anforderungen zu stellen als beim ersten Zugang zu dem Gericht (BGH VersR 1979, 231; 1979, 573). Im vorliegenden Fall mußte der Kläger damit rechnen, daß das beantragte Armenrecht während seines mehr wöchigen Urlaubs bewilligt werden würde. Er hätte daher dafür sorgen müssen, daß die dadurch in Lauf gesetzt e Wiedereinsetzungsfrist gewahrt werden konnte. Dies hätte unschwer dadurch geschehen können, daß er seinen Anwalt vorsorglich für den Fall der Armenrechts bewilligung mit der Einlegung der Berufung beauftragte. Wenn er davon absehen wollte, hätte er entweder dafür sorgen müssen, daß er auch während des Urlaubs für seinen Anwalt erreichbar blieb, oder er hätte seinerseits von seinem Urlaubsort aus mit dem Anwalt in Verbindung bleiben müssen (BGH VersR 1979, 57M. Wenn sich der Kläger dagegen bei der Besprechung mit seinem Anwalt die Entscheidung über die Einlegung der Berufung nicht strikt Vorbehalten haben sollte, mußte sein Anwalt nach Bewilligung des Armenrechts rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragen und die Einlegung der Berufung nachholen, nachdem er aus der Mitteilung des Klägers wußte, daß dieser innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht erreichbar war. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden. Lohmann Portmann Seidl Blumenrohr Macke