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BGH · IVb ZB 830/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 830/81

Eine Gebrechlichkeitspflegschaft darf auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten angeordnet werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Gebrechlichen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Einrichtung einer Pflegschaft wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Gebrechlichen gehindert wäre. Rechtsanwälte Dr Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. ten zu 2) hat das Landgericht eine Gebrechlichkeitspflegschaft über die Beteiligte zu 1) mit dem Wirkungskreis "Zustellung der Wohnungskündigung und Wahrnehmung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Recht der Pflegebefohlenen einschließlich ihrer Vertretung im Prozeß" angeordnet. Das Oberlandesgericht ist wie das Landgericht der Auffassung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden in Abwägung der beiderseitigen Belange eine Pflegschaft auch im Interesse eines Dritten angeordnet werden dürfe, und möchte das Rechtsmittel deshalb zurückweisen, sieht sich aber hieran durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone OGHZ 1, 81, des Oberlandesgerichts Celle NdsRpfl. Indessen wird von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ein gleiches Fürsorgebedürfnis wie bei der Abwesenheitspflegschaft auch für die Gebrechlichkeitspflegschaft gefordert und mit dieser Begründung eine Pflegschaft, die nicht zu demindest auch im Interesse des Betroffenen selbst liegt, für unzu- Davon will das vorlegende Ober-1andesgericht - welches bereits in der angeführten früheren Entscheidung (Die Justiz aaO) eine Ausnahme erwogen, aber noch nicht praktiziert hat - unter den vorliegend gegebenen Voraussetzungen abweichen. Sie hatte im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG gegen die Ablehnung der Anordnung einer Pflegschaft ein rechtliches Interesse an der Änderung der Entscheidung, da ihr für die von ihr beabsichtigte Kündigung des Mietvertrages und einen späteren Räumungsprozeß an der gesetzlichen Vertretung der insoweit geschäftsunfähigen (s. Die Beteiligte zu 1) ist für den Bereich der Kündigung ihrer Wohnung und einen sich daraus etwa ergebenden Räumungsprozeß gemäß 1. Daß die Beteiligte zu 1) in diesem Bereich im Sinne des § 1910 Abs. 2 BGB infolge eines geistigen Gebrechens ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, ist vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt: 2. Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, daß im Sinne des § 1910 Abs.3 BGB in dem hier interessierenden Zusammenhänge eine Verständigung mit der Beteiligten zu 1) nicht möglich sei und es deshalb ihrer Einwilligung in die Gebrechlichkeitspflegschaft nicht bedürfe. An einer Verständigungsmöglichkeit im Sinne des § 1910 Abs.3 BGB fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, außer gegebenenfalls aus tatsächlichen Gründen auch bei rechtlichem Unvermögen des Betroffenen, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, d.h. im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit (BGHZ 15, 262, mit VII 3; Hendel FamRZ 1982, 1058, 1059 ff.) erfordert die Gebrechlichkeitspflegschaft über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1910 BGB hinaus ein Schutz-und Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen mit der Folge, daß sie nicht im alleinigen Interesse Dritter angeordnet werden darf, sondern zu demindestens auch im Interesse des Pfleglings selbst liegen muß. Letzteres ist vorliegend - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - nicht etwa schon deshalb der Fall, weil die Beteiligte zu 1), wenn keine Pflegschaft eingerichtet wird, mit einer Entmündigung, also einem schwerwiegenderen Eingriff in ihre Rechtsstellung, rechnen müßte. Wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, kommt hier eine Entmündigung der Beteiligten zu 1) nicht in Betracht, da sie nach den zugrundeliegenden Gutachten außer in der Wohnungsfrage geschäftsfähig ist und ihre Angelegenheiten zu besorgen vermag. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß die vom Landgericht angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft für den Bereich Wohnungskündigung/Räumungsprozeß für die Beteiligte zu 1) von Nutzen wäre. a) Die Auffassung, daß die Pflegschaft ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraussetze und dies die Anordnung einer Pflegschaft im alleinigen Interesse eines Dritten ausschließe, ist zunächst zur Abwesenheitspflegschaft des § 1911 BGB entwickelt worden (s. Gleichwohl wird im Schrifttum und vereinzelt auch in der Rechtsprechung geltend gemacht, daß die Abwesenheitspflegschaft den Abwesenden nicht dem Rechtsverkehr entziehen, sondern ihm die Teilnahme daran ermöglichen wolle und daher das von § 1911 BGB geforderte Fürsorgebedürfnis auch (schon) dann zu bejahen sei, wenn sich der Abwesende, wäre er anwesend, vernünftigerweise der Angelegenheit angenommen hätte (Bettermann MDR 1949, 94; Erman/Holzhauer aaO § 1911 Rdn. 5; Gernhuber aaO § 70 VII 3; MünchKomm/Goerke aaO § 1911 Rdn. 16; LG Stade MDR 1947, 32). Der vorliegende Fall nötigt insoweit nicht zu einer abschließenden Stellungnahme, da es hier allein um die Voraussetzungen für die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 BGB geht. Anders als bei der in dem nachfolgenden § 1911 BGB geregelten Abwesenheitspflegschaft ist dort von "Fürsorge", derer die Angelegenheiten des Betroffenen bedürftig sein müßten, im Gesetzeswortlaut nicht die Rede. Während in den Motiven bei der Abwesenheitspflegschaft das Interesse Dritter als nicht maßgeblich bezeichnet wird (Motive aaO S. auch Goerke in MünchKomm § 1910 Rdn. 34, wo die Anwendbarkeit des für die Abwesenheitspflegschaft entwickelten Fürsorgebegriffes auf die Gebrechlichkeitspflegschaft ebenfalls als "nicht selbstverständlich" bezeichnet wird). b) Bei der Gebrechlichkeitspflegschaft stellt sich die Frage, ob sie nur im Interesse des Betroffenen oder auch im Interesse Dritter angeordnet werden darf, von vornherein nur für die Gebrechlichkeitspflegschaft über Geschäftsunfähige. Wenn die Pflegschaft davon abhängig gemacht wird, ob sie (auch) für den Betroffenen von Nutzen ist, wird der Geschäftsgegner hier vielfach praktisch rechtlos gestellt. Abwägung der Vor- und Nachteile für den Betroffenen, wie sie vor allem unter Hinweis auf die ihm bei Nichtanordnung einer Pflegschaft gegebenenfalls drohende Entmündigung teilweise empfohlen wird (Gernhuber aaO § 70 VI 3 in einer hilfsweisen Erwägung; Soergel/Germer aaO § 1910 Rdn. 5; vgl. auch - zur Abwesenheitspflegschaft -Bettermann aaO sowie - als Beispiel für das Unbehagen auch in der Rechtsprechung - OLG Hamm JB1. Zu dem Verhältnis Vormundschaft/Pflegschaft wegen geistiger Gebrechlichkeit heißt es in den Motiven, daß dort, wo die Voraussetzungen einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit nicht gegeben seien, die betreffende Person aber gleichwohl wegen einer ihr anhaf-tenen geistigen Schwäche an der eigenen Besorgung ihrer Angelegenheiten gehindert werde, der Staat keine Veranlassung habe, "seine Fürsorgepflicht durch die Zulassung einer----Vormundschaft eintreten zu lassen; vielmehr wird dem Bedürfnisse genügt, wenn der Volljährige in solchen Fällen zur Besorgung seiner Vemögensangelegenheiten, soweit das Bedürfnis reicht, einen Pfleger erhalten kann" (aaO S. Schon nach dieser Entstehungsgeschichte dient die Gebrechlichkeitspflegschaft außer gegebenenfalls den Belangen des Gebrechlichen selbst auch dem Rechtsverkehr mit ihm. o. 2.) in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß bei Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen eine Verständigung mit ihm im Sinne des § 1910 Abs.3 BGB nicht möglich ist und es daher für die Einrichtung der Gebrechlichkeitspflegschaft auf seine Einwilligung nicht ankommt (so auch die weiteren oben zu 2.angeführten Fundstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Andererseits kann sie nach der Rechtsprechung außer bei partieller Geschäftsunfähigkeit, wie sie vorliegend bei der Beteiligten zu 1) gegeben ist (s.o. 2.), auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene total geschäftsunfähig ist, jedoch nur für einen bestimmten Bereich das Bedürfnis für eine vormundschaftliche Betreuung besteht (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929 - LS -; BGH Beschluß vom 22. d) In ihrer vorstehend aufgezeigten richterrechtlichen Ausgestaltung ist der Gebrechlichkeitspflegschaft über (partiell) Geschäftsunfähige, insoweit der Vormundschaft vergleichbar, die Ziel Vorstellung immanent, daß ein Rechtssubjekt nicht auf Dauer vom Rechtsverkehr ausgeschlossen sein darf, sich diesem aber auch nicht entziehen kann (so Hendel aaO S. Welche Art Drittinteresse geeignet ist, die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft zu rechtfertigen, erschließt sich aus dem der Regelung des § 57 Abs. 1 ZPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken. Dem ist zu entnehmen, daß die Geltendmachung von Rechten nicht an der Geschäftsunfähigkeit des Gegners scheitern, sondern eine Pflegschaft eingerichtet werden soll, wenn es um die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen geht und eine solche ohne Einrichtung einer Pflegschaft nicht möglich wäre. Dieser Gedanke ist für den vor- und außergerichtlichen Raum auf die insoweit (bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Entmündigung) in Betracht kommende Gebrechlichkeitspflegschaft übertragbar. Soweit das materielle Recht Ansprüche und andere Rechte eröffnet, müssen diese auch gegen einen Geschäftsunfähigen geltend gemacht werden können, bei dem die Voraussetzungen einer Entmündigung nicht gegeben sind, weil er entweder nur partiell geschäftsunfähig oder zwar total geschäftsunfähig, aber nur partiell betreuungsbediirftig ist. Ebenso ist in Anlehnung an den § 57 Abs. 1 ZPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken auch sonst die Einrichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft gerechtfertigt, wenn anderenfalls die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen wegen dessen (partieller) Geschäftsunfähigkeit nicht möglich wäre. Unter dieser Voraussetzung ist die Gebrechlichkeitspflegschaft selbst dann statthaft, wenn sie im ausschließlichen Interesse eines*Dritten liegt (ebenso Erman/Holzhauer aaO; Gernhuber aaO; vgl. Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß das Recht, auf welches sich der Dritte beruft, offensichtlich nicht besteht. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb in der Frage der Einrichtung einer Pflegschaft das Rechtsverfolgungsinteresse eines privaten Dritten geringer zu achten wäre als die öffentlichen Interessen, zu deren Durchsetzung jeweils Sonderpflegschaften vorgesehen sind (Erman/Holzhauer aaO). e) Bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung ist die Beteiligte zu 1) für die mit der Kündigung ihrer Wohnung und einem etwaigen Räumungsprozeß zusammenhängenden Fragen unter Gebrechlich-keitspflegscliaft zu stellen, da sie insoweit geschäftsunfähig ist und uie Beteiligte zu 2) ohne die Einrichtung einer Pflegschaft ihre Rechte als Eigentümerin und Vermieterin der von der Beteiligten zu 1) innegehalteneri Wohnung nicht wahrnehmen könnte.

Zitierte Normen: § 147 EGBGB § 28 FGG § 1910 BGB § 27 FGG § 1910 BGB § 57 ZPO § 44 EheG § 57 ZPO § 57 FGG
BetroffeneBGBbeteiligtInteresseRechtsprechungaaOGebrechlichkeitspflegschaftPflegschaft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	  ja
BGB § 1910
Eine Gebrechlichkeitspflegschaft darf auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten angeordnet werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Gebrechlichen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Einrichtung einer Pflegschaft wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Gebrechlichen gehindert wäre.
BGH, Beschl.v. 7. November 1984 - IVb ZB 830/81 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg Notariat Ravensburg als Vormundschaftsgeri cht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 830/81
in der Pflegschaftssache an der beteiligt sind:
Betroffene Josefine B
Schl
»weg
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
2. Ruth F
traße
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Dr.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 7. November 1984 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg Vom 24. Oktober 1980 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	2.000	DM.
Gründe:
A.
Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin einer von der Beteiligten zu 1) angemieteten Eigentumswohnung. Eine Räumungsklage wurde im Jahre 1976 mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß die Beteiligte zu 1) in den einen Wohnungswechsel betreffenden Fragen geschäftsund prozeßunfähig sei. Die Beteiligte zu 2) betreibt deshalb die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft über die Beteiligte zu 1) für den Wirkungskreis Wohnungskündigung und Räumungsklage. Der als Vormundschaftsgericht zuständige Notar (Art. 147 Abs. 1 EGBGB i.V. mit §§ 1 Abs. 1 und 2, 36 bad.-Württemberg. LFGG) hat dies abgelehnt, da eine Pflegschaft nur zu dem Vorteil des Betroffenen, nicht aber im allgemeinen Interesse eines Dritten zulässig sei. Auf die Beschwerde der Beteilig-
 
ten zu 2) hat das Landgericht eine Gebrechlichkeitspflegschaft über die Beteiligte zu 1) mit dem Wirkungskreis "Zustellung der Wohnungskündigung und Wahrnehmung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Recht der Pflegebefohlenen einschließlich ihrer Vertretung im Prozeß" angeordnet. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Das Oberlandesgericht ist wie das Landgericht der Auffassung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden in Abwägung der beiderseitigen Belange eine Pflegschaft auch im Interesse eines Dritten angeordnet werden dürfe, und möchte das Rechtsmittel deshalb zurückweisen, sieht sich aber hieran durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone OGHZ 1, 81, des Oberlandesgerichts Celle NdsRpfl. 1948, 88 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts BayObLGZ 1952, 315 gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in Die Justiz 1981, 399 f. (Leitsatz auch in FamRZ 1981, 1010) veröffent-1icht.
B.
I.	Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben. Die von dem Oberlandesgericht angezogenen Entscheidungen sind zwar nicht zur Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB) ergangen, wie sie hier in Frage steht, sondern zur Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB). Indessen wird von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ein gleiches Fürsorgebedürfnis wie bei der Abwesenheitspflegschaft auch für die Gebrechlichkeitspflegschaft gefordert und mit dieser Begründung eine Pflegschaft, die nicht zu demindest auch im Interesse des Betroffenen selbst liegt, für unzu-
lässig gehalten (BayObLGZ 1965, 59, 61 f.; KG JW 1933, 2067; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61, 62; OLG Hamm OLGZ 1969, 111, 112; OLG Stuttgart Die Justiz 1979, 403). Davon will das vorlegende Ober-1andesgericht - welches bereits in der angeführten früheren Entscheidung (Die Justiz aaO) eine Ausnahme erwogen, aber noch nicht praktiziert hat - unter den vorliegend gegebenen Voraussetzungen abweichen.
II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 20 FGG zulässig. Die Beteiligte zu 1) ist ungeachtet der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit beschwerdebefugt (BGHZ 35, 1).
C.
Das Rechtsmittel bleibt indessen ohne Erfolg.
I.	Die landgerichtliche Entscheidung leidet nicht an Verfahrensfehlern. Insbesondere war die Beteiligte zu 2) gemäß §§ 20, 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG zur Einlegung der Erstbeschwerde befugt. Sie hatte im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG gegen die Ablehnung der Anordnung einer Pflegschaft ein rechtliches Interesse an der Änderung der Entscheidung, da ihr für die von ihr beabsichtigte Kündigung des Mietvertrages und einen späteren Räumungsprozeß an der gesetzlichen Vertretung der insoweit geschäftsunfähigen (s. nachfolgend zu II 2) Beteiligten zu 1) gelegen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Aufl. § 57 Rdn. 18).
II.	Die angefochtene Entscheidung hat auch in der Sache selbst Bestand. Die Beteiligte zu 1) ist für den Bereich der Kündigung ihrer Wohnung und einen sich daraus etwa ergebenden Räumungsprozeß gemäß
§ 1910 Abs. 2 BGB unter Gebrechlichkeitspflegschaft zu stellen.
1.	Daß die Beteiligte zu 1) in diesem Bereich im Sinne des § 1910 Abs. 2 BGB infolge eines geistigen Gebrechens ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, ist vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt:
Bei der Beteiligten zu 1) hat sich in der Wohnungsfrage ein paranoides Wahnsystem ausgebildet, so daß sie in dieser Hinsicht logischen Argumenten nicht mehr zugänglich ist. Die Erwägung der weiteren Beschwerde, daß sich die Beteiligte zu 1) bisher durchaus erfolgreich im Besitz der Wohnung behaupte, geht fehl. Es genügt, daß die Beteiligte zu 1) infolge ihrer wahnhaften Vorstellungen zu einer vernünftigen Beurteilung der in Frage stehenden Angelegenheit nicht in der Lage ist (vgl. etwa BGH Beschluß vom 25. März 1959 - IV ZR 252/58 - FamRZ 1959, 237, 238).
2.	Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, daß im Sinne des § 1910 Abs. 3 BGB in dem hier interessierenden Zusammenhänge eine Verständigung mit der Beteiligten zu 1) nicht möglich sei und es deshalb ihrer Einwilligung in die Gebrechlichkeitspflegschaft nicht bedürfe. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Beteiligte zu 1) in dem Komplex Wohnungswechsel, also partiell, geschäftsunfähig (zur partiellen Geschäftsunfähigkeit s.
BGHZ 18, 184, 186 f.; 30, 112, 117 f.). Damit scheidet insoweit eine Verständigung mit	ihr	aus. An einer Verständigungsmöglichkeit im	Sinne
 des	§ 1910 Abs. 3	BGB	fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung	des
 Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, außer gegebenenfalls aus tatsächlichen Gründen auch bei rechtlichem Unvermögen des Betroffenen, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, d.h. im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit (BGHZ 15, 262,
267	f.; 35, 1, 5;	48,	147, 159 f.; 70, 252, 258; ebenso BayObLGZ	1965,
59,	62; OLG Hamm	OLGZ	1969, 111, 113; OLG Stuttgart Die Justiz 1974,
462 sowie Erman/Holzhauer BGB 7. Aufl. § 1910 Rdn. 5; Jansen FGG
n *
 
2.	Aufl. § 38 Rdn. 7; Keidel/Kuntze/Winkl er aaO § 38 Rdn. 1; MünchKomm/Goerke BGB § 1910 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1910 Anm. 2 d bb; Soergel/Germer BGB 10. Aufl. § 1910 Rdn. 11).
3.	Nach der Rechtsprechung (s. oben bei B I) und der überwiegenden Meinung im Schrifttum (Beitzke Familienrecht 23. Aufl. § 40 III 3;
Dölle Familienrecht Bd. II § 141 II 3; MiinchKomm/Goerke aaO Rdn. 34;
Palandt/Diederichsen aaO § 1910 Anm. 2 c; RGRK/Scheffler BGB 10-/11-Aufl. Anm. 1, 3; Soergel/Germer aaO Rdn. 5; Staudinger/Engler BGB
10./11. Aufl. § 1910 Rdn. 5, 9; abweichend Erman/Hol zhauer aaO Rdn. 6; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. VI 3 i.V. mit VII 3; Hendel FamRZ 1982, 1058, 1059 ff.) erfordert die Gebrechlichkeitspflegschaft über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1910 BGB hinaus ein Schutz-und Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen mit der Folge, daß sie nicht im alleinigen Interesse Dritter angeordnet werden darf, sondern zu demindestens auch im Interesse des Pfleglings selbst liegen muß. Letzteres ist vorliegend - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - nicht etwa schon deshalb der Fall, weil die Beteiligte zu 1), wenn keine Pflegschaft eingerichtet wird, mit einer Entmündigung, also einem schwerwiegenderen Eingriff in ihre Rechtsstellung, rechnen müßte. Wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, kommt hier eine Entmündigung der Beteiligten zu 1) nicht in Betracht, da sie nach den zugrundeliegenden Gutachten außer in der Wohnungsfrage geschäftsfähig ist und ihre Angelegenheiten zu besorgen vermag. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß die vom Landgericht angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft für den Bereich Wohnungskündigung/Räumungsprozeß für die Beteiligte zu 1) von Nutzen wäre. Die Pflegschaft liegt vielmehr im ausschließlichen Interesse der Beteiligten zu 2) als der auf Kündigung und Räumung hinwirkenden Vermieterin. Gleichwohl ist die Beteiligte zu 1) unter Gebrechlichkeitspflegschaft zu stellen. Der Senat gelangt zu diesem insoweit von der
 
bisherigen herrschenden Meinung abweichenden Ergebnis aufgrund folgender Erwägungen:
a)	Die Auffassung, daß die Pflegschaft ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraussetze und dies die Anordnung einer Pflegschaft im alleinigen Interesse eines Dritten ausschließe, ist zunächst zur Abwesenheitspflegschaft des § 1911 BGB entwickelt worden (s. die vom OLG zu dem Anlaß der Vorlage genommenen Entscheidungen des OGH f. d. Brit. Zone, des BayObLG und des OLG Celle sowie bereits RG WarnRspr. 1920 Nr. 48 S. 60). Sie findet dort eine Bestätigung in den Gesetzesmaterialien (s. Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich Bd. IV Familienrecht S. 1261, 1262) und einen Anhalt in der gesetzlichen Maßgabe, daß der Abwesende einen Pfleger für seine Vermögensangelegenheiten erhalte, "soweit sie der Fürsorge bedürfen" (§ 1911 Abs. 1 Satz 1 BGB; auf diesen Wortlaut ab-stellend vor allem OGHZ aaO S. 82 f., 84; vgl. auch Erman/Holzhauer § 1911 Rdn. 5). Gleichwohl wird im Schrifttum und vereinzelt auch in der Rechtsprechung geltend gemacht, daß die Abwesenheitspflegschaft den Abwesenden nicht dem Rechtsverkehr entziehen, sondern ihm die Teilnahme daran ermöglichen wolle und daher das von § 1911 BGB geforderte Fürsorgebedürfnis auch (schon) dann zu bejahen sei, wenn sich der Abwesende, wäre er anwesend, vernünftigerweise der Angelegenheit angenommen hätte (Bettermann MDR 1949, 94; Erman/Holzhauer aaO § 1911 Rdn. 5; Gernhuber aaO § 70 VII 3; MünchKomm/Goerke aaO § 1911 Rdn. 16; LG Stade MDR 1947, 32). Der vorliegende Fall nötigt insoweit nicht zu einer abschließenden Stellungnahme, da es hier allein um die Voraussetzungen für die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 BGB geht. Anders als bei der in dem nachfolgenden § 1911 BGB geregelten Abwesenheitspflegschaft ist dort von "Fürsorge", derer die Angelegenheiten des Betroffenen bedürftig sein müßten, im Gesetzeswortlaut
 nicht die Rede. Während in den Motiven bei der Abwesenheitspflegschaft das Interesse Dritter als nicht maßgeblich bezeichnet wird (Motive aaO S. 1261 f.), finden sich derartige Erwägungen bei der Gebrechlichkeitspflegschaft nicht. Darüber hinaus lassen sich angesichts der unterschiedlichen Ausgangslagen auch Sachgründe anführen, die es recht-fertigen mögen, die Abwesenheitspflegschaft von anderen Voraussetzungen als die Gebrechlichkeitspflegschaft abhängig zu machen (vgl. hierzu etwa Erman/Holzhauer aaO § 1911 Rdn. 5). Der Senat trägt danach keine Bedenken, die in Rechtsprechung und Lehre zur Abwesenheitspflegschaft entwickelten Grundsätze hier dahinstehen zu lassen und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft gesondert zu bestimmen (vgl. auch Goerke in MünchKomm § 1910 Rdn. 34, wo die Anwendbarkeit des für die Abwesenheitspflegschaft entwickelten Fürsorgebegriffes auf die Gebrechlichkeitspflegschaft ebenfalls als "nicht selbstverständlich" bezeichnet wird).
b)	Bei der Gebrechlichkeitspflegschaft stellt sich die Frage, ob sie nur im Interesse des Betroffenen oder auch im Interesse Dritter angeordnet werden darf, von vornherein nur für die Gebrechlichkeitspflegschaft über Geschäftsunfähige. Ist der Gebrechliche geschäftsfähig, kann es Dritten gleichgültig sein, ob er unter Pflegschaft gestellt wird. Auch soweit das nicht geschieht, kann der Rechtsverkehr mit ihm seinen Fortgang nehmen. Ist der Gebrechliche dagegen ganz oder partiell geschäftsunfähig, kann die Anordnung der Pflegschaft für Dritte eine erhebliche Bedeutung gewinnen. Insoweit sind die Ergebnisse, zu denen die herrschende Lehre gelangt, überall dort unbefriedigend, wo es um die Geltendmachung von Rechten gegen den Gebrechlichen geht. Wenn die Pflegschaft davon abhängig gemacht wird, ob sie (auch) für den Betroffenen von Nutzen ist, wird der Geschäftsgegner hier vielfach praktisch rechtlos gestellt. Auch eine "weiträumige"
 
Abwägung der Vor- und Nachteile für den Betroffenen, wie sie vor allem unter Hinweis auf die ihm bei Nichtanordnung einer Pflegschaft gegebenenfalls drohende Entmündigung teilweise empfohlen wird (Gernhuber aaO § 70 VI 3 in einer hilfsweisen Erwägung; Soergel/Germer aaO § 1910 Rdn. 5; vgl. auch Staudinger/Engler aaO Rdn. 5; s. weiter OLG Hamm OLGZ 1969, 111, 112 f. und OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61, 63), vermag dem nicht hinlänglich entgegenzusteuern. Der zugrundeliegende Fall ist ein Beispiel dafür. Wird die Beteiligte zu 1), die eine Entmündigung nicht zu befürchten braucht (s.o. bei 3. eingangs), nicht unter Pflegschaft gestellt, kann die Beteiligte zu 2) in Bezug auf die an die Beteiligte zu 1) vermietete Wohnung ihre Rechte als Eigentümerin und
t
Vermieterin auf unabsehbare Zeit nicht ausüben. Mit Blick auf derartige Ergebnisse wird im Schrifttum denn auch geltend gemacht, daß die herrschende Lehre in eine Fürsorge Umschlägen könne, die offensichtlich Unrecht decke und rechtlichem Denken widerspreche (Gernhuber aaO § 70 VI 3 i.V. mit VII 3; vgl. auch - zur Abwesenheitspflegschaft -Bettermann aaO sowie - als Beispiel für das Unbehagen auch in der Rechtsprechung - OLG Hamm JB1. f. d. OLG-Bez. Hamm 1946, 124). Der Senat teilt diese Bedenken .
c)	Mit der Gebrechlichkeitspflegschaft sollte eine Lücke im System der vormundschaftlichen Betreuung und Vertretung geschlossen werden, die sich ohne sie ergäbe, wenn die Voraussetzungen einer Entmündigung nicht vorliegen, der Betroffene aber dennoch bestimmte Angelegenheiten nicht sachgerecht zu erledigen vermag. Sie wird in diesem Sinne in den Motiven zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch als “Ergänzung der Vorschriften... über die Zulässigkeit der Anordnung einer Vormundschaft über einen Volljährigen" gekennzeichnet (Motive aaO S. 1256; s. auch MünchKomm/Goerke § 1910 Rdn. 1 und Soergel/Germer aaO § 1910 Rdn. 1). Man ging davon aus, daß durch die Vorschriften über die Vormundschaft einerseits und die Pflegschaft andererseits allen auftretenden
 
Bedürfnissen umfassend Rechnung getragen werde (s. Motive aaO S.
 1252). Zu dem Verhältnis Vormundschaft/Pflegschaft wegen geistiger Gebrechlichkeit heißt es in den Motiven, daß dort, wo die Voraussetzungen einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit nicht gegeben seien, die betreffende Person aber gleichwohl wegen einer ihr anhaf-tenen geistigen Schwäche an der eigenen Besorgung ihrer Angelegenheiten gehindert werde, der Staat keine Veranlassung habe, "seine
 Fürsorgepflicht durch die Zulassung einer----Vormundschaft eintreten
 zu lassen; vielmehr wird dem Bedürfnisse genügt, wenn der Volljährige in solchen Fällen zur Besorgung seiner Vemögensangelegenheiten, soweit das Bedürfnis reicht, einen Pfleger erhalten kann" (aaO S.
 1231). Schon nach dieser Entstehungsgeschichte dient die Gebrechlichkeitspflegschaft außer gegebenenfalls den Belangen des Gebrechlichen selbst auch dem Rechtsverkehr mit ihm. Diese soziale Funktion der Gebrechlichkeitspflegschaft ist durch die Rechtsprechung weiter verstärkt worden. Insbesondere haben schon das Reichsgericht (RGZ 65,
 199, 202; RG JW 1906, 376 f.; RJA 8, 1, 3) und sodann der Bundesgerichtshof (s. o. 2.) in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß bei Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen eine Verständigung mit ihm im Sinne des § 1910 Abs. 3 BGB nicht möglich ist und es daher für die Einrichtung der Gebrechlichkeitspflegschaft auf seine Einwilligung nicht ankommt (so auch die weiteren oben zu 2. angeführten Fundstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Infolgedessen ist die Gebrechlichkeitspflegschaft bei Geschäftsunfähigen in der Praxis Zwangspflegschaft. Andererseits kann sie nach der Rechtsprechung außer bei partieller Geschäftsunfähigkeit, wie sie vorliegend bei der Beteiligten zu 1) gegeben ist (s.o. 2.), auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene total geschäftsunfähig ist, jedoch nur für einen bestimmten Bereich das Bedürfnis für eine vormundschaftliche Betreuung besteht (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929 - LS -; BGH Beschluß vom 22. März 1961 - IV ZB 308/60 - FamRZ 1961, 367, 370, insoweit in BGHZ 35, 1
 
nicht mit abgedruckt; BGHZ 41, 104, 106; 48, 147, 163). Die Gebrechlichkeitspflegschaft über Geschäftsunfähige ist damit insgesamt zu einer - weniger einschneidenden - Alternative zur Entmündigung ausgestaltet worden (s. Diamand, Vorläufige Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft als Ersatzformen der Entmündigung, 1931, S. 76 ff.; s. auch die Darstellungen bei Hendel aaO S. 1058 f., Gernhuber FamRZ 1976, 189 f. und Goerke in MünchKomm § 1910 Rdn. 20 ff^). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entwicklung als in sich sachgerecht und durch den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt gebilligt (BVerfGE 19, 93, 95 ff., 97 f.).
d)	In ihrer vorstehend aufgezeigten richterrechtlichen Ausgestaltung ist der Gebrechlichkeitspflegschaft über (partiell) Geschäftsunfähige, insoweit der Vormundschaft vergleichbar, die Ziel Vorstellung immanent, daß ein Rechtssubjekt nicht auf Dauer vom Rechtsverkehr ausgeschlossen sein darf, sich diesem aber auch nicht entziehen kann (so Hendel aaO S. 1060; im gleichen Sinne Gernhuber aaO § 70 VI 3 i.V. mit VII 3, Erman/Holzhauer aaO § 1910 Rdn. 6 und Diamand aaO S. 88). Von daher ist für eine Einschränkung dahin, daß sie stets - zu demindest auch - im Interesse des Gebrechlichen liegen müsse, kein Raum. Vielmehr kann sie auch im Interesse eines Dritten geboten sein. Da eine zwangsweise angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen bedeutet (s. BVerfGE aaO S. 95 f), muß freilich ein diesen Eingriff rechtfertigendes Bedürfnis gegeben sein. Aus diesem Grunde könnte etwa der bloße Wunsch eines Dritten, mit dem Gebrechlichen Vertragsverhandlungen aufzunehmen, nicht als ausreichend angesehen werden. Welche Art Drittinteresse geeignet ist, die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft zu rechtfertigen, erschließt sich aus dem der Regelung des § 57 Abs. 1 ZPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken.
Danach ist einer nicht prozeß-(= nicht geschäfts-)fähigen Person unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ein Prozeßpfleger zu bestellen, wenn sie, ohne einen gesetzlichen Vertreter zu haben, verklagt werden soll. Dem ist zu entnehmen, daß die Geltendmachung von Rechten nicht an der Geschäftsunfähigkeit des Gegners scheitern, sondern eine Pflegschaft eingerichtet werden soll, wenn es um die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen geht und eine solche ohne Einrichtung einer Pflegschaft nicht möglich wäre. Dieser Gedanke ist für den vor- und außergerichtlichen Raum auf die insoweit (bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Entmündigung) in Betracht kommende Gebrechlichkeitspflegschaft übertragbar. Soweit das materielle Recht Ansprüche und andere Rechte eröffnet, müssen diese auch gegen einen Geschäftsunfähigen geltend gemacht werden können, bei dem die Voraussetzungen einer Entmündigung nicht gegeben sind, weil er entweder nur partiell geschäftsunfähig oder zwar total geschäftsunfähig, aber nur partiell betreuungsbediirftig ist. Der Anwendungsbereich der Gebrechlichkeitspflegschaft ist so zu ziehen, daß dem materiellen Recht auch in diesen Fällen Geltung verschafft werden kann. Aus vergleichbaren Erwägungen hat die Rechtsprechung schon in der Vergangenheit selbst gegen die Interessen des Pfleglings die Gebrechlichkeitspflegschaft über einen partiell geschäftsunfähigen Ehegatten zugelassen, der nach früherem Recht wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens oder wegen Geisteskrankheit auf Scheidung verklagt werden sollte (§§ 44, 45 EheG a.F.), weil der im Gesetz für diese Fälle vorgesehene Scheidungsanspruch anderenfalls nicht durchsetzbar sei (BayObLGE 1965, 483, 485 ff.; KG OLGE 1, 317, 318;
OLG Karlsruhe FamRZ 1957, 423, 424; vgl. auch RGZ 52, 240 sowie 105, 401, 402, wo ebenfalls von der Zulässigkeit einer Gebrechlichkeitspflegschaft bei Geschäftsunfähigkeit des Scheidungsbeklagten ausge-
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gangen wird). Ebenso ist in Anlehnung an den § 57 Abs. 1 ZPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken auch sonst die Einrichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft gerechtfertigt, wenn anderenfalls die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen wegen dessen (partieller) Geschäftsunfähigkeit nicht möglich wäre. Unter dieser Voraussetzung ist die Gebrechlichkeitspflegschaft selbst dann statthaft, wenn sie im ausschließlichen Interesse eines*Dritten liegt (ebenso Erman/Holzhauer aaO; Gernhuber aaO; vgl. auch Hendel aaO S. 1060 f.). Eine Prüfung der Begründetheit des von dem Dritten geltend gemachten Rechtes findet dabei im Pflegschaftsverfahren nicht statt. Das ist vielmehr Sache des materiellen Rechts und gegebenenfalls der Entscheidung des Prozeßgerichts zu überlassen (vgl. insoweit BayObLG in Civilsachen N.F. Bd. I, 259, 262 und XVIII, 16, 19 sowie Bettermann aaO; vgl. auch Enneccerus/Kipp/Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Vierter Band: Das Familienrecht, 7. Bearbeitung § 128 I Fußn. 3 b sowie LG Stade MDR 1947, 32 f.). Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß das Recht, auf welches sich der Dritte beruft, offensichtlich nicht besteht. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
Die hier vertretene Auffassung vermeidet zugleich eine Reihe von Unstimmigkeiten, die die Gegenmeinung nach sich zieht. Diese läßt dem Geschäftsunfähigen, bei dem die Voraussetzungen einer Entmündigung nicht gegeben sind, einen weitergehenden Schutz vor den Ansprüchen Dritter als dem Entmündigten angedeihen, was der Inneren Berechtigung entbehrt. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb in der Frage der Einrichtung einer Pflegschaft das Rechtsverfolgungsinteresse eines privaten Dritten geringer zu achten wäre als die öffentlichen Interessen, zu deren Durchsetzung jeweils Sonderpflegschaften vorgesehen sind (Erman/Holzhauer aaO). Letztlich leidet die Gegenmeinung auch an
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einer Inkongruenz mit § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG, wonach yeyeri die Ablehnung der Anordnung einer Pflegschaft jedem ein Beschwerderecht /_u-steht, der ein rechtliches Interesse an der Änderung der Entscheidung hat (vgl. oben zu I). Dieses Beschwerderecht erscheint aber erst sinnvoll, wenn das rechtliche Interesse des Geschäftsgegners die Anordnung einer Pflegschaft zu rechtfertigen vermag (vgl. auch OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61, 62).
e)	Bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung ist die Beteiligte zu 1) für die mit der Kündigung ihrer Wohnung und einem etwaigen Räumungsprozeß zusammenhängenden Fragen unter Gebrechlich-keitspflegscliaft zu stellen, da sie insoweit geschäftsunfähig ist und uie Beteiligte zu 2) ohne die Einrichtung einer Pflegschaft ihre Rechte als Eigentümerin und Vermieterin der von der Beteiligten zu 1) innegehalteneri Wohnung nicht wahrnehmen könnte. Die angefochtene Entscheidung erweist sich damit im Ergebnis als richtig. Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Macke
Zysk