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BGH · IVb ZB 829/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 829/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 30. Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgung werden auf dem Versicherungskonto N 01 der Antragsteller in bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 188,41 DM, bezogen auf den 30. Oktober 1979 haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß für den Versorgungsausgleich von einem Beginn der Ehezeit am MHHHIHi 1948 auszugehen sei. Juni 1978) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe mit monatlich 56,20 DM, bezogen auf den 30. Aus beiden Mitgliedschaftszeiten resultieren Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von insgesamt 838,50 DM mit dem Ehezeitanteil von 271,10 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefra Rentenanwartschaften in Höhe von 107,50 DM übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von Mit der Beschwerde hat die Deutsche Bundesbahn die Höhe der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes beanstandet. Sie hat gerügt, daß ihr die Rentenanwartschaften des Ehemannes nicht bekannt gemacht worden seien und sie deshalb außerstande gewesen sei, in ihrer Auskunft die Anrechnungsvorschrift des § 115 Abs. 2 BBG i.V. Den unter Beachtung der Anrechnungsregelung ehezeitlich erworbenen Teil der Beamtenversorgung hat sie mit monatlich 414,96 DM beziffert. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die der Beamtenversorgung zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie zugleich mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sei, nicht in die Ehezeit falle. Dezember 1981 (BGBl I 1523) und nach der Entscheidung des Senats vom 1. in einer neuen Berechnung den ehezeitlich erworbenen Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes unter Beachtung der jetzt eingreifenden Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG mit monatlich 376,82 DM bewertet. 1. Gegenstand der Rechtsmittelverfahren ist allein die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes. Soweit das Amtsgericht di beiderseits ehezeitlich erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) ausgeglichen hat, ist sein Urteil nicht angefochte worden. Deshalb kann der Senat nicht berücksichtigen, daß der Bewertung der Rentenanwartschaften, die die Ehefrau in der Ehe zeit erworben hat, zu dem Teil nach Geschlechtern unterschiedlich Tabellenwerte zugrunde liegen, die durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Daher ist der auf die Ehezeit vom{^|BB 1948 bis 30. Juni 1978 entfallende Anteil der Beamtenversorgung des Ehemannes in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die weitere Beschwerde macht zu Recht geltend, daß bei der Bewertung der Beamtenversorgung im Rahmen des § 1587 a Abs.6 Halbs. HStruktG die frühere Anrechnungsregelung ersetzt hat, ist diese Änderung des Gesetzes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, auch wenn sie zwischen dem Ende der Ehezeit und der gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist. Daß die Gesetzesänderung erst erfolgt ist, als das Verfahren bereits zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof schwebte, daß also das Gericht der Vorinstanz diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, steht der Anwendung des Gesetzes mit seinem neuen, geänderten Inhalt nach Soweit die gesamte bis zu dem Ehezeitende erworbene Rente des Ehemannes (838,50 DM in die Ruhensberechnung einbezogen worden ist, obwohl die Angabe des Versicherungsverlaufs in der Auskunft der BfA vom 12. Juni 1978, sind daher zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 115 BBG § 69 BeamtVG
RentenanwartschaftenEhemannesBundesbahnBeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 829/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Anna B BHHB geb.	LHHHHHI	Straße 91,	S,
Antragsteller in,
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr.
BHH Vr
 gegen
Peter
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
eg Wt,
 Antragsgegner,
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
Straße
 weitere Beteiligte:
1.	Bundesvers^henjnasanstalt für Angestellte, R®lstraße gf, BeHI-WiHBBI, Vers.Nr.: W9999914 B H|8 und
|13 N Vl,
2.	Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion
 kstraße 9L
Az.: 3 A P 08 Pr, Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 30. Mai 1984
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 1980 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 3. Oktober 1979 in Ziffer 2 b) des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgung werden auf dem Versicherungskonto	N	01
der Antragsteller in bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 188,41 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet.
JS
3 -
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am flHHH 1948 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Juli 1978 zugestellt worden.
Weil die Ehefrau in ihrem Scheidungsantrag angegeben hatte, die Ehe sei am|H	1948	geschlossen worden, sind die
 Auskünfte der Versicherungs- und Versorgungsträger unter der Annahme erstattet worden, die Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) erstrecke sich vom mP 1948 bis 30. Juni 1978. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht -am 3. Oktober 1979 haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß für den Versorgungsausgleich von einem Beginn der Ehezeit am MHHHIHi 1948 auszugehen sei. Diesen
 Vergleich hat das Amtsgericht genehmigt.
In der so bestimmten Ehezeit
1948 bis 30. Juni 1978) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe mit monatlich 56,20 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, angenommen worden ist. Der Ehemann war vor und während der Ehe Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung; er gehörte bis zu dem 31. Oktober 1951 der Rentenversicherung der Arbeiter und ab 1. September 1966 derjenigen der Angestellten an. Aus beiden Mitgliedschaftszeiten resultieren Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von insgesamt 838,50 DM mit dem Ehezeitanteil von 271,10 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1978. In der Zwischenzeit stand der Ehemann als Beamter im Dienst der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2), bis er zu dem 31. Januar 1955 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetz wurde. Bei Ehezeitende bezog er ein Ruhegehalt der Besoldungsgruppe A 4.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefra Rentenanwartschaften in Höhe von 107,50 DM übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von
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221,50 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1978.
Mit der Beschwerde hat die Deutsche Bundesbahn die Höhe der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes beanstandet. Sie hat gerügt, daß ihr die Rentenanwartschaften des Ehemannes nicht bekannt gemacht worden seien und sie deshalb außerstande gewesen sei, in ihrer Auskunft die Anrechnungsvorschrift des § 115 Abs. 2 BBG i.V. mit § 69 BeamtVG zu berücksichtigen (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB). Den unter Beachtung der Anrechnungsregelung ehezeitlich erworbenen Teil der Beamtenversorgung hat sie mit monatlich 414,96 DM beziffert.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die der Beamtenversorgung zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie zugleich mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sei, nicht in die Ehezeit falle.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die Deutsche Bundesbahn zunächst das Ziel ihrer Erstbeschwerde weiterverfolgt. Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) und nach der Entscheidung des Senats vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) hat sie
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in einer neuen Berechnung den ehezeitlich erworbenen Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes unter Beachtung der jetzt eingreifenden Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG mit monatlich 376,82 DM bewertet.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1.	Gegenstand der Rechtsmittelverfahren ist allein die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes. Soweit das Amtsgericht di beiderseits ehezeitlich erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) ausgeglichen hat, ist sein Urteil nicht angefochte worden. Deshalb kann der Senat nicht berücksichtigen, daß der Bewertung der Rentenanwartschaften, die die Ehefrau in der Ehe zeit erworben hat, zu dem Teil nach Geschlechtern unterschiedlich Tabellenwerte zugrunde liegen, die durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) geändert worden sind.
2.	Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß der familiengerichtlich genehmigte Vergleich, die Ehezeit statt ab
1948 erst ab	1948 anzusetzen, rechts-
O/
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wirksam ist. Diese Annahme ist rechtlich unbedenklich. Die Vorschrift des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB steht nicht entgegen. Durch die Vereinbarung werden keine Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet oder übertragen, sondern deren Begründung - geringfügig - verringert. Daher ist der auf die Ehezeit vom{^|BB 1948 bis 30. Juni 1978 entfallende Anteil der Beamtenversorgung des Ehemannes in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
3.	Die weitere Beschwerde macht zu Recht geltend, daß bei der Bewertung der Beamtenversorgung im Rahmen des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die seit dem 1. Januar 1982 geltende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG angewandt werden muß. Soweit diese aufgrund des 2. HStruktG die frühere Anrechnungsregelung ersetzt hat, ist diese Änderung des Gesetzes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, auch wenn sie zwischen dem Ende der Ehezeit und der gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Beamte - wie hier - bei Ehezeitende bereits im Ruhestand befand (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Daß die Gesetzesänderung erst erfolgt ist, als das Verfahren bereits zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof schwebte, daß also das Gericht der Vorinstanz diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, steht der Anwendung des Gesetzes mit seinem neuen, geänderten Inhalt nach
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allgemeinen Grundsätzen nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 m.w.N.). Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO) .
4.	Die letzte, unter dem 9. Mai 1983 erstattete Auskunft der Deutschen Bundesbahn entspricht diesen Grundsätzen. Sie folgt auch in der Art der Bewertung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 - und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005). Soweit die gesamte bis zu dem Ehezeitende erworbene Rente des Ehemannes (838,50 DM in die Ruhensberechnung einbezogen worden ist, obwohl die Angabe des Versicherungsverlaufs in der Auskunft der BfA vom 12. Juni 1979 für die Zeit vom 16. Dezember 1946 bis 31. März 1951 "freiwillige Beiträge" nennt, liegt darin kein Verstoß gegen § 55 Abs. 4 BeamtVG. Denn dabei handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigungszeit. Die darin nach §§ 1382 ff. RVO geleisteten Beiträge gelten zwar gemäß § 74 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen i.d. Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl I 1686) als freiwillige Beiträge. Sie sind jedoch zur Hälfte vom Arbeitgeber geleistet worden (vgl. § 1385 Abs. 4
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 Buchst, a RVO). Die Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 9. Mai 1983 ist auch rechnerisch unbedenklich. Danach beträgt der Wert des ehezeitlich erworbenen Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes nach Anwendung der Ruhensvorschrift monatlich 376,82 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 188,41 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, sind daher zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu begründen.
Seidl		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Zysk