Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Essen vom 24. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das vorgenannte Urteil in Absatz 3 der Urteilsformel (Verpflichtung zur Beitragszahlung) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen zu 5/6 der Antragsgegnerin und zu 1/6 dem Antragsteller zur Last. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 673,45 DM - bezogen auf den 30. September 1979 - auf ein zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 218,74 DM - bezogen auf den 30. Der Ehemann hat beantragt, die Entscheidung dahin abzuändern, daß der Ausgleich seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung durch Begründung von Rentenanwartschaften nicht durchgeführt werde. Die Ehefrau hat beantragt, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Rentenanwartschaft-ten dahin zu ändern, daß die auszugleichende Anwartschaft als dynamisch behandelt und damit ohne vorherige Umrechnung nach den Vorschriften der BarwertVerordnung ausgeglichen werde. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde im übrigen hat die Ehefrau weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes als einer Anwartschaft auf eine dynamische Betriebsrente weiterverfolgt. Auch der Ehemann hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich weiterhin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versor-
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 826/81 BESCHLUSS in der Familiensache Dr.-Ing. Friedrich L( Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlußbeschwerdegegner, - Vorfahrensbovol1 machtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Brigitte geb. Antragsgegnerin, Beschwerdegegneri und Anschlußbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Bundesknappschaft, P| Vers.Nr.: Istraße 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RdMfcs BflB-wHIHB Vers.Nr.: ■■■■■■■V3 traße 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Juli 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 1981 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Essen vom 24. April 1980 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das vorgenannte Urteil in Absatz 3 der Urteilsformel (Verpflichtung zur Beitragszahlung) aufgehoben. Die weitere (Anschluß-)Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 3 - Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen zu 5/6 der Antragsgegnerin und zu 1/6 dem Antragsteller zur Last. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin zu 6/7 und der Antragsteller zu 1/7 zu traqen. Beschwerdewert: 9 127,20 DM. Gründe: I. Der am geborene Ehemann (Antragsteller) und die am geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 11. Juli 1957 die Ehe geschlossen. Am 2. Oktober 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Juli 1957 bis 30. September 1979 S 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben, die von den Vor-instanzen in Höhe von monatlich 1 346,90 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung des Bochumer Verbandes der Berg- 4 werke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet. Die Ehefrau hat keine Versorgungsanwartschaften erlangt. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 673,45 DM - bezogen auf den 30. September 1979 - auf ein zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 218,74 DM - bezogen auf den 30. September 1979 - einen Betrag von 39 234,66 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Der Ehemann hat beantragt, die Entscheidung dahin abzuändern, daß der Ausgleich seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung durch Begründung von Rentenanwartschaften nicht durchgeführt werde. Die Ehefrau hat beantragt, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Rentenanwartschaft-ten dahin zu ändern, daß die auszugleichende Anwartschaft als dynamisch behandelt und damit ohne vorherige Umrechnung nach den Vorschriften der BarwertVerordnung ausgeglichen werde. 4 5 - Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Der Beschwerde der Ehefrau hat es teilweise entsprochen und die zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zu begründende Anwartschaft auf monatlich 273,02 DM und den Einzahlungsbetrag auf 48 970,09 DM erhöht. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde im übrigen hat die Ehefrau weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes als einer Anwartschaft auf eine dynamische Betriebsrente weiterverfolgt. Auch der Ehemann hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich weiterhin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist. TI. 1. Das Rechtsmittel der Ehefrau ist nach Ablauf der Frist zur Begründung der weiteren Beschwerde begründet worden. Es ist jedoch als unselbständige Anschlußbeschwerde zulässig, da es den Anforderungen des S 556 Abs. 1 ZPO, der im Verfahren der weiteren Beschwerden entsprechend anzuwenden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81 - FamRZ 1983, 154), gerecht wird. 6 2. In der Sache hat die Anschlußbeschwerde der Ehefrau keinen Erfolg. Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist begründet. Der Ausspruch des Beschwerdegerichts über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. lo5 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 7 - loir lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (S 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versor- 8 gungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §5 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Damit erweist sich die weitere (Anschluß-)Beschwerde der Ehefrau als unbegründet. Die Rechtsmittel des Ehemannes führen zur Aufhebung der Entscheidungen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 7.PO. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke