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BGH · IVb ZB 826/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 826/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 18. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Anrechte auf betriebliche Altersversorgung hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 69,59 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (weitere Beteiligte zu 1. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben die LVA und der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat - dem Antrag der LVA entsprechend - die Entscheidung dahin geändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 62,23 DM und den Einzahlungsbetrag auf lo 372,34 DM herabgesetzt hat. Hiergegen hat dieser (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich nur noch gegen die Einbeziehung seiner Betriebsrente in den Versorgungsausgleich wendet. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die Einbeziehung von Anrechten auf betriebliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, und rügt die Verletzung von Art. 2 Abs.1, 3 Abs.1, 14 Abs. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowie der erkennende Senat zur Frage der Vereinbarkeit des § 1587 b Abs.3 BGB mit dem Grundgesetz Stellung genommen und die Ausgleichsform, soweit Anwartschaften aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung, der privaten Rentenversicherungsverträge sowie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betroffen sind, für verfassungsmäßig erachtet haben, auch soweit sie bei Scheidung von Ehen, die vor dem 1.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EheAnwartschaftenBerlinBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 826/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Peter-Paul
 Straße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
Weg
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Dr. H
Weitere Beteiligte
1. LandesVersicherungsanstalt Vers.Nr.: 25 flHfli K IHL
lr Berlin 19,
2. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, RuJ^traße B^H-WiHBi, Vers.Nr.: 25	R	JBB
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. September 198o wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Die Parteien haben am 31. Dezember 1955 die Ehe geschlossen. In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben sie Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem hat der Ehemann (Antragsteller), der auf seinen Antrag seit 1. März 1977 Altersruhegeld erhält, Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erlangt, aus denen er seit
1. März 1977 eine Betriebsrente bezieht.
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Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Zum Ausgleich der Anrechte auf betriebliche Altersversorgung hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 69,59 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (weitere Beteiligte zu 1. - LVA) den Betrag von 11 598,29 DM einzuzahlen. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben die LVA und der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat - dem Antrag der LVA entsprechend - die Entscheidung dahin geändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 62,23 DM und den Einzahlungsbetrag auf lo 372,34 DM herabgesetzt hat. Im übrigen hat es die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Hiergegen hat dieser (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich nur noch gegen die Einbeziehung seiner Betriebsrente in den Versorgungsausgleich wendet.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die Einbeziehung von Anrechten auf betriebliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, und rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs.
1 und 2o Abs. 1 GG. Diese Angriffe sind nicht gerechtfertigt.
Zur Begründung wird auf die in BGHZ 75, 241; 81, 152 abgedruckten Entscheidungen Bezug genommen, in denen der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowie der erkennende Senat zur Frage der Vereinbarkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB mit dem Grundgesetz Stellung genommen und die Ausgleichsform, soweit Anwartschaften aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung, der privaten Rentenversicherungsverträge sowie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betroffen sind, für verfassungsmäßig erachtet haben, auch soweit sie bei Scheidung von Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind (sogenannte Altehen), zur Anwendung gelangt. In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat außerdem dargelegt, daß es auch nicht als verfassungswidrig beanstandet werden kann, wenn das Gesetz in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige - wie hier - bereits Rentenleistungen erhält, einen uneingeschränkten sofortigen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB vorsieht (aaO S.
 184 ff.).
Die Berechnung des Wertausgleichs durch das Beschwerdegericht, gegen die auch vom Beschwerdeführer keine Bedenken erhoben werden, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Damit war dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Richter Dr. Macke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann
 Zysk