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BGH · IVb ZB 824/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 824/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Die im Jahre 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 4. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - am 27. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 14. Juli 1981) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 228,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 477,2o DM und 19,9o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Die Beschwerde des Ehemannes gegen diese Entscheidung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene, werthöchste Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftEhemannesOberlandesgerichtEhemannVersicherungsrenteBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 824/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 PeterH Eva-MJHB
Robert-1
I-Straße
►/XII bei
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 geb. Bel
 Istraße
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.^l
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte» RlMstraße BerM-WflBHi, Vers.Nr.: 61M1HS und 61
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. Juli 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 244,16 DM.
Gründe:
I. Die im Jahre 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 4.
März 1966 die Ehe geschlossen. Am 1. Juli 198o ist dem Ehemann
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der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. März 1966 bis 3o.
 Juni 198o, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 477,2o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 19,9o DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) . Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 228,16 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - am 27. März 1981 erteilten Auskunft mitgeteilt, die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage 99,56 DM und die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 149,58 DM; die Voraussetzungen einer Anwartschaft auf Besitzstandsrente seien nicht gegeben.
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 14. Juli 1981) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
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(BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 228,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 477,2o DM und 19,9o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 114,08 DM (Hälfte der Versorgungsrentenanwartschaft) - bezogen auf den 3o. Juni 198o - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 21 333,08 DM an die BfA zu zahlen.
Die Beschwerde des Ehemannes gegen diese Entscheidung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet er sich mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht anstelle des Ausgleichs der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente den Ausgleich seiner Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschie den hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -
nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.
3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß S 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die
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dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene, werthöchste Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat.
Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Krohn
Portmann
 Nonnenkamp
Seidl