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BGH · b zb 824/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b zb 824/80

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 8. März 1980 '’Anschlußbeschwerde" gegen das Urteil des Fa-miliengerichts ein und stellte sich unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Als das Oberlandesgericht Zweifel an der Beschwer der LVA und an der Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde äußerte, legte sie mit Schriftsatz vom 1. Juli 1980 eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem angefochtenen Urteil ein und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsverlangens wies sie darauf hin, daß die Rechtslage bei dem Versorgungsausgleich von Ehegatten, die sich bereits im Rentenalter befänden, bis zur Veröffentlichung der Entscheidung BGH NJW 1980, 396 umstrit- Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der LVA wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen, ausgesprochen, die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin vom 14. März 1980 sei wirkungslos, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 1. Mit der rechtzeitig eingelegten weiteren Beschwerde wendet sich nur die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Mangels einer Zulassung durch das Oberlandesgericht ist sie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO nur statthaft, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen hat. März 1980, die mit der weiteren Beschwerde in erster Linie weiterverfolgt wird, hat das Oberlandesgericht hingegen nicht als unzulässig verworfen. Ein Rechtsmittel dagegen, daß die unselbständige Anschließung nach § 522 Abs. 1 ZPO unwirksam wird und das Gericht das ausspricht, gibt es nicht, ist insbesondere auch in § 621 e ZPO nicht eröffnet. 2. Soweit sich die weitere Beschwerde dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 1. Februar 1980 endenden Beschwerdefrist eingelegt worden und deshalb verspätet* Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, daß die rechtzeitige Beschwerde der LVA keine Wirkung zugunsten der Antragsgegnerin hatte. 621 a Abs. 1 ZPO für das Verfahren anwendbaren Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) fehlt jedoch eine dem § 62 ZPO entsprechende Regelung der notwendigen Streitgenossenschaft, nach der im Hinblick auf die Versäumung einer Frist - auch der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels - ein säumiger Streige-nosse als durch einen nichtsäumigen vertreten angesehen wird. Dabei ist das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an einer Fristversäumung auch in Familiensachen nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Vertretenen zuzurechnen (BGH Beschluß vom Die Antragsgegnerin war nicht ohne Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten gehindert, rechtzeitig Beschwer de gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Urteil des Familiengerichts einzulegen. Das jetzt in den Vordergrund gestellte Vertrauen des Verfahrensbevollmächtigten darauf, daß unter der Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft die rechtzeitig ein gelegte Beschwerde der LVA auch für die Antragsgegnerin ge wirkt habe, kann nicht zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Vor allem aber schlägt auch hier wieder der Gesichtspunkt durch, daß das Vertrauen auf die Zulässigkeit und das Ausreichen des Rechtsmittels der LVA den Bevollmächtigten nicht daran gehindert hat, rechtzeitig eine eigene Beschwerde der Antragsgegnerin einzulegen (vgl.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
OberlandesgerichtunzulässigLVABeschlußZPOBeschwerderechtzeitig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv b zb 824/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 der Hausfrau Else F F^^I-E^B^-Straße 46
geb.
»
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rentner Rudolf
 Straße 2,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
^^h^sa^gT^HHBP und Partner,
 weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt W
Vers.-Nr.:
traße 19^>
2
(fJ
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August 1980 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Beschwerde vom 1. Juli 1980 als unzulässig verworfen worden ist.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: 5.000 DM.
Gründe :
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Antragsteller verurteilt hat, monatliche Rentenansprüche von 8^7,35 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 1979, von seinem Rentenkonto bei der Landesversicherungs
 anstalt	(im	folgenden:	LVA)	an die Antrags-
gegnerin abzutreten und - wegen einer Betriebsrente von 100 DM - monatlich 50 DM Unterhalt an sie zu zahlen.
Gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs legte die LVA rechtzeitig Beschwerde ein. Sie wollte erreichen, daß hinsichtlich der LVA-Rente gemäß § 1587 b Abs.
1 BGB die Anwartschaften der Antragsgegnerin auf ein bei ihr einzurichtendes Versicherungskonto übertragen würden und zu dem Ausgleich der Werksrente nach § 1587 b Abs. 3 BGB bei ihr eine Anwartschaft der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 50 DM durch Beitragszahlung begründet werde.
Nach dem Ablauf der mit dem 25. Februar 1980 endenden Beschwerdefrist legte die Antragsgegnerin am 14.
März 1980 '’Anschlußbeschwerde" gegen das Urteil des Fa-miliengerichts ein und stellte sich unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129 = NJW 1980, 396 auf den Standpunkt der Beschwerde der LVA. Als das Oberlandesgericht Zweifel an der Beschwer der LVA und an der Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde äußerte, legte sie mit Schriftsatz vom 1. Juli am 2. Juli 1980 eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem angefochtenen Urteil ein und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsverlangens wies sie darauf hin, daß die Rechtslage bei dem Versorgungsausgleich von Ehegatten, die sich bereits im Rentenalter befänden, bis zur Veröffentlichung der Entscheidung BGH NJW 1980, 396 umstrit-
I
 
ten gewesen sei. Sie, die Antragstellerin, habe sich auch darauf verlassen dürfen, daß bereits die LVA Beschwerde eingelegt habe. Daß diese Beschwerde möglicherweise wegen fehlender Beschwer für unzulässig gehalten werden würde, habe sie nicht erkennen können, denn auch insoweit sei die Rechtslage unsicher gewesen.
Das Oberlandesgericht hat
 die Beschwerde der LVA wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen,
 ausgesprochen, die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin vom 14. März 1980 sei wirkungslos,
 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen,
 die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 1. Juli 1980 als unzulässig verworfen.
Mit der rechtzeitig eingelegten weiteren Beschwerde wendet sich nur die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und auf ihre Anschlußbeschwerde - hilfsweise auf ihre selbständige Beschwerde unter Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist - das Urteil des Amtsgerichts teilweise abzuändern und den Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB durchzuführen.
II. Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Mangels einer Zulassung durch das Oberlandesgericht ist sie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO nur statthaft, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen hat. Das ist nur
 der Fall, soweit es sich um ihre Beschwerde vom 1. Juli 1980 handelt,
1.	Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin vom 14. März 1980, die mit der weiteren Beschwerde in erster Linie weiterverfolgt wird, hat das Oberlandesgericht hingegen nicht als unzulässig verworfen. Es hat vielmehr nur die Rechtsfolge ausgesprochen, die nach § 522 Abs, 1 ZPO kraft Gesetzes als Folge der Verwerfung des Hauptrechtsmittels eintritt. Mit dieser Verwerfung erlischt die durch die unselbständige Anschließung herbeigeführte Befugnis, in einem noch nicht abgeschlossenen Berufungs-(Beschwerde-) Verfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, in denen der Rechtsstreit im zweiten Rechtszuge neu zu verhandeln ist. Nachdem der sich Anschließende zunächst die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen und damit gezeigt hat, daß er sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abfindet, muß es dabei nunmehr bleiben (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 522 Rdn. 2).
Ein Rechtsmittel dagegen, daß die unselbständige Anschließung nach § 522 Abs. 1 ZPO unwirksam wird und das Gericht das ausspricht, gibt es nicht, ist insbesondere auch in § 621 e ZPO nicht eröffnet. Auf die Zulässigkeit der Beschwerde der LVA kommt es daher ebensowenig an wie auf die Zulässigkeit der Anschließung.
2.	Soweit sich die weitere Beschwerde dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 1. Juli 1980 als unzulässig verworfen hat, ist sie unbegründet.
 
Die Beschwerde ist nach dem Ablauf der mit dem 25. Februar 1980 endenden Beschwerdefrist eingelegt worden und deshalb verspätet* Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, daß die rechtzeitige Beschwerde der LVA keine Wirkung zugunsten der Antragsgegnerin hatte. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann zwar gegenüber den Ehegatten und den beteiligten Versicherungsträgern nur einheitlich ergehen. Dem gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6,
621 a Abs. 1 ZPO für das Verfahren anwendbaren Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) fehlt jedoch eine dem § 62 ZPO entsprechende Regelung der notwendigen Streitgenossenschaft, nach der im Hinblick auf die Versäumung einer Frist - auch der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels - ein säumiger Streige-nosse als durch einen nichtsäumigen vertreten angesehen wird. Daran ändert die Gleichheit der Verfahrensziele nichts (BGH Beschluß vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 580/80 -FamRZ 1980, 773).
Die erbetene Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hat das Oberlandesgericht zu Recht verweigert. Für die Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde des § 621 e ZPO sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend (BGH Beschluß vom 18. Oktober 1978 - IV ZB 43/78 - FamRZ 1979, 30 = NJW 1979, 109). Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist wie diejenige für die Einlegung der Beschwerde (§§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO) einzuhalten. Dabei ist das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an einer Fristversäumung auch in Familiensachen nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Vertretenen zuzurechnen (BGH Beschluß vom
 
20. April 1979 - IV ZB 84/78 - FamRZ 1979, 576, 577 =
NJW 1979, 1414).
Die Antragsgegnerin war nicht ohne Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten gehindert, rechtzeitig Beschwer de gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Urteil des Familiengerichts einzulegen.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die von der Antragegegnerin ins Feld geführte angebliche Unsicherheit de Rechtslage bei dem Versorgungsausgleich von schon im Rente alter befindlichen Ehegatten bis zur Entscheidung BGH NJW 1980, 396 entschuldige das Unterlassen der rechtzeitigen B schwerde nicht. Das trifft zu und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.
Das jetzt in den Vordergrund gestellte Vertrauen des Verfahrensbevollmächtigten darauf, daß unter der Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft die rechtzeitig ein gelegte Beschwerde der LVA auch für die Antragsgegnerin ge wirkt habe, kann nicht zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Der dahingehende Vortrag versucht zu erklären, weshalb dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin die Beschwerde der LVA als ausreichend erschienen sei, um von einem eigenen Rechtsmittel der Partei absehen zu können. Einen Hinderungsgrund, diese eigene Beschwerde einzulegen, zeigt er nicht auf. Darüber hinaus mußte die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft mangels einer einschlägigen Vorschrift im FGG als ungesichert erscheinen.
Nicht anders verhält es sich, soweit die weitere Be-
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schwerde geltend macht, die Antragsgegnerin habe auf die Beschwerdeberechtigung der LVA vertrauen dürfen. Einmal war auch ein solches Vertrauen in einer nicht zweifelsfreien Rechtsfrage nicht sicher gerechtfertigt. Vor allem aber schlägt auch hier wieder der Gesichtspunkt durch, daß das Vertrauen auf die Zulässigkeit und das Ausreichen des Rechtsmittels der LVA den Bevollmächtigten nicht daran gehindert hat, rechtzeitig eine eigene Beschwerde der Antragsgegnerin einzulegen (vgl. auch KG DR 19^1, 2293). Seine Einschätzung der Zulässigkeit und Erfolgsaussicht der Beschwerde der LVA mochte ihm ein eigenes Rechtsmittel seiner Partei als nicht notwendig erscheinen lassen. Er war aber dadurch nicht gehindert,fristgerecht eine eigene Beschwerde der Antragsgegnerin einzureichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO.
Seidl
 Krohn
Lohmann
 Portmann
Knüfer