* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Juni 1981 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kempten vom 17. März 1981 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit für die Antragstellerin auf deren Konto bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 102,70 DM, bezogen auf den 30. September 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften erworben, deren Höhe bisher mit 36,70 DM monatlich angenommen worden ist. Mgrz 1981 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Mzu Lasten des Antragsgegners als Zeitsoldat auf Nachversicherung” Rentenanwart- Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 30. Juni 1981 die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich aufgehoben und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 102,90 IM, bezogen auf den 30. Zur Höhe der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ergeben sich gegen die auf den Auskünften des Wehrbereichsge-bührnisamtes und der LVA Schwaben beruhenden Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Bedenken. Bei der Rentenanwartschaft der Ehefrau waren die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 geänderten Tabellenwerte zu berücksichtigen, wonach sich eine Verminderung der zu ihren Gunsten zu begründenden Anwartschaft von 102,90 DM monatlich auf 102,70 DM monatlich ergibt (Art. 19 Nr. 29 ff des Gesetzes und § 12 b des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-regelungsgesetz in der Fassung des Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts war daher mit dieser Maßgabe die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
monatlichEhefrau30EhemannBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleichEhezeitNachversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iVh ZB e?V8i BESCHLUSS
in der Familiensache
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 20. April 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. Juni 1981 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kempten vom 17. März 1981 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit für die Antragstellerin auf deren Konto bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 102,70 DM, bezogen auf den 30. September 1979, begründet werden.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antrags-gegner Je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewert:	1.234,80	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 28. Dezember 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Oktober 1979 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat während der Ehezeit (1. Dezember 1970 bis 30. September 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften erworben, deren Höhe bisher mit 36,70 DM monatlich angenommen worden ist. Bei Berücksichtigung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 (BGBl. I 1857) geänderten Tabellenwerte beträgt sie monatlich 37,10 DM.
Der Ehemann ist mit Wirkung vom 24. Juli 1970 für die Dauer von zwölf Jahren (bis 31. März 1982) als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1.) getreten.
Im Falle einer Nachversicherung für seine Dienstzeit würden sich seine auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften, bezogen auf den 30. September 1979, auf monatlich 242,50 DM belaufen.
Durch Verbundurteil vom 17. Mgrz 1981 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Mzu Lasten des Antragsgegners als Zeitsoldat auf Nachversicherung” Rentenanwart-
 
schäften in Höhe von monatlich 102,90 DM, bezogen auf den 30. September 1979, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Schwaben begründet hat.
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 30. Juni 1981 die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich aufgehoben und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 102,90 IM, bezogen auf den 30. September 1979, einen Betrag von 20.012,36 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene -weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich erstrebt.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in
J
entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldaten Versorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluß Bezug genommen. Die dargelegten Grundsätze gelten unbeschadet dessen, daß das Dienstverhältnis des Ehemannes als Zeitsoldat während des Rechtszugs der weiteren Beschwerde abgelaufen ist. Selbst wenn, was nicht geltend gemacht worden ist, die Nachversicherung inzwischen durchgeführt worden wäre, könnte dieser Umstand vom Senat nicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Da das Oberlandesgericht demnach auf eine unzutreffende Ausgleichsform erkannt hat - vgl. zu § 1587 b Abs. 3 BGB auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (1 BvR 1008/79) sowie das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105) - konnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Zur Höhe der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ergeben
 sich gegen die auf den Auskünften des Wehrbereichsge-bührnisamtes und der LVA Schwaben beruhenden Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Bedenken.
Bei der Rentenanwartschaft der Ehefrau waren die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 geänderten Tabellenwerte zu berücksichtigen, wonach sich eine Verminderung der zu ihren Gunsten zu begründenden Anwartschaft von 102,90 DM monatlich auf 102,70 DM monatlich ergibt (Art. 19 Nr. 29 ff des Gesetzes und § 12 b des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-regelungsgesetz in der Fassung des Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts war daher mit dieser Maßgabe die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen.
Seidl
 Blumenrohr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp