BGH · IVb ZB 821/81 vom 29.02.1984
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b; BeamtVG § 10 Anrechte, die durch ein erst nach der Ehezeit begründetes Beamtenverhältnis erworben werden, bleiben im Versorgungsausgleich für die Wertermittlung (§ 1587 a) und die Ausgleichsform (§ 1587 b) auch dann außer Betracht, wenn Zeiten eines in die Ehezeit fallenden privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Blindes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners (Vers.-Nr.: imHBP38 9/V f 3) werden für die Antragstell er in auf ihrem Konto Nr. 4HHBV28 U ^8 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,28 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht für den Ehemann mit 939,90 DM und für die Ehefrau mit 320,40 DM (beides monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit) festgestellt hat. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3). Oktober 1979 hatte er bei Ehezeitende daraus eine Anwartschaft auf Versorgungsrente von monatlich 547,07 DM erworben; der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag, der der Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung entspricht, hat monatlich 105,71 DM betragen. Die Voraussetzungen für eine (höhere) qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes waren bei Ehezeitende nicht gegeben und sind auch danach nicht mehr eingetreten. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 309,75 DM (Hälfte der Wertdifferenz der Rentenanwartschaften bei der BfA) auf die Ehefrau übertragen und außerdem den Ehemann zu dem Ausgleich seiner Zusatzversorgung verpflichtet hat, zur Begründung weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau in Höhe von 273>54 DM (Hälfte des Wertes seiner Anwartschaft auf Versorgungsrente) 46.638,39 DM bei der BfA einzuzahlen. Das Oberlandesgericht hat die Wertberechnung für den Ausgleichsanspruch der Ehefrau gebilligt, die Entscheidung des Familiengerichts zur Ausgleichsform aber teilweise dahin abgeändert, daß es - neben dem unveränderten Rentensplitting - zu Lasten der für den Ehemann bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsanwartschaften zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 273,5^ DM, bezogen auf den 28. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann gegen die Einbeziehung seiner Anrechte aus der Beamtenversorgung in den Versorgungsausgleich und beanstandet, daß bei der Berechnung seiner bei Ehe-zeitende bestehenden Versorgungsanrechte die noch nicht unverfallbare Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente zugrundegelegt worden ist. 1. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht bei der Wertermittlung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente zugrundegelegt. Danach ist nur die Anwartschaft auf die (statische) Versicherungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB; demgemäß ist die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der BarwertVerordnung auszugleichen. U.a. ist dies damit begründet worden, daß vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht feststehe, ob der Versicherte den Anspruch auf eine Versorgungsrente behält. Als eine der Möglichkeiten, in denen das Anrecht auf eine dynamische Versorgungsrente wieder verloren werden kann, hat der Senat dabei den vorliegend eingetretenen Fall erwogen, daß der Versicherte nach dem Ende der Ehezeit Beamter wird. auf eine Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung erworben hat; die Voraussetzungen für eine qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes können nach der zu dem 4, Dezember 1980 erfolgten Abmeldung des Ehemannes aus der Pflichtversicherung nicht mehr eintreten. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 -FamRZ 1982, 362), deren Wert durch das teilweise in die Ehezeit fallende privatrechtliche Arbeitsverhältnis des Ehemannes im Dienste der Bundesrepublik beeinflußt werden kann, weil solche Zeiten als ruhegehaltfähig gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt werden sollen. 3. In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist danach auf seiten des Ehemannes außer seinen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 939,90 DM nur seine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung mit 24,55 IM, zusammen 964,45 DM, einzubeziehen. Von dem genannten Ausgleichsbetrag haben die Vorinstanzen zutreffend 309,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung) gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau ausgeglichen. Der Ausgleich der Anwartschaft aus der Zusatzversorgung erfolgt in Höhe von weiteren 12,28 DM entgegen der Ansicht der VBL nicht in unmittelbarer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der gegenüber der Bundesrepublik bestehenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche des Ehemannes, denn diese sind nicht "in der Ehezeitw erworben. Februar 1983; denn dieses Gesetz erfaßt nach seinem zeitlichen Geltungswillen alle noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB und ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (Senatsbeschluß vom 6.