Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portraann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 16 o6o92o S 539 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,12 DM - bezogen auf den 3o. Juni 1979, S 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 554,5o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 34o,9o DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Pfalz. Die Ehefrau hat - bezogen auf die Ehezeit - bei der Zusatzversorgungskasse eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 147,88 DM und eine Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente (Versicherungsrente) in Höhe von monatlich 45,85 DM erlangt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1.) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) RheinlandPfalz (weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 32,86 DM - bezogen auf den 3o. Hierbei hat das Amtsgericht auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von 147,88 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen. Es hat die insgesamt von der Ehefrau in der Ehezeit erlangten Anwartschaften mit 488,78 DM (34o,9o DM + 147,88 DM) den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 554,5o DM gegenübergestellt und sodann die Hälfte des Wertunterschiedes zugunsten der Ehefrau nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1, Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß S 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen Erwirbt der Versicherte später, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß S 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der Ehefrau auf die Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Pfalz entspricht mithin einer dynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 19,36 DM. Damit hat die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 36o,26 DM (34o,9o DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 19,36 DM aus der Zusatzversorgung) erlangt. Diese stehen den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 554,5o DM gegenüber. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, d.h. in Höhe von monatlich 97,12 DM, ist der Ehemann als der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften der Ehefrau gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB zu dem Wertausgleich in der Form des § 1587 b Abs. 1 Satz 1, Abs.3 Satz 3 BGB verpflichtet.
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BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 819/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
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itraße 18,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Weitere Beteiligte:
1. BundesverSicherungsanstalt für Angestellte,
Vers.Nr.:
Straße 2,
2. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, E( Straße 4-6, Vers «Nr.:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portraann,
Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 16. Februar 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 1981 aufgehoben.
Das Urteil des Amtsgerichts Sobernheim vom 12. Dezember 198o wird auf die Beschwerde der Antragstellerin in Absatz 2 der Urteilsformel (Regelung des Versorgungsausgleichs) abgeändert:
Von dem Versicherungskonto Nr.
des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 16 o6o92o S 539 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,12 DM - bezogen auf den 3o. Juni 1979 - übertragen.
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Die Gerichtskosten beider Rechtsroittelverfahren haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Die am 6. September 192o geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 31. Dezember 1918 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 8. März 1941 die Ehe geschlossen. Am 26. Juli 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. März 1941 bis 3o. Juni 1979, S 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 554,5o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 34o,9o DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Pfalz. Die Ehefrau hat - bezogen auf die Ehezeit - bei der Zusatzversorgungskasse eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 147,88 DM und eine Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente (Versicherungsrente) in Höhe von monatlich 45,85 DM erlangt. Nach der - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen -
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Auskunft, die die Zusatzversorgungskasse dem Amtsgericht am 2o. Juni 198o erteilt hat, traten die Voraussetzungen des S 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes für die Ehefrau frühestens am 3o. September 1981 ein; die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente liegen nicht vor.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1.) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) RheinlandPfalz (weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 32,86 DM - bezogen auf den 3o. Juni 1979 - übertragen hat. Hierbei hat das Amtsgericht auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von 147,88 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen. Es hat die insgesamt von der Ehefrau in der Ehezeit erlangten Anwartschaften mit 488,78 DM (34o,9o DM + 147,88 DM) den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 554,5o DM gegenübergestellt und sodann die Hälfte des Wertunterschiedes zugunsten der Ehefrau nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 Satz 3 BGB - durch Übertragung von Anwartschaften -ausgeglichen.
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Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde, mit der sie die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Verorgungsausgleichs ohne Berücksichtigung ihrer betrieblichen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß S 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen
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und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß S 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist jedoch in der Lage, aufgrund der von dem Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen selbst in der Sache zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die der Ehefrau im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (2. Juni 1981 vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/8o, FamRZ 1982, 1195) zustehende ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung
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bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Pfalz mit monatlich 45,85 DM festgestellt. Diese Anwartschaft ist nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 als unverfallbare Anwartschaft der ausgleichsberechtigten Ehefrau in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist sie - wie nachfolgend dargelegt - in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen:
Die am 6. September 192o geborene Ehefrau war am Ende der Ehezeit 58 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der Barwertverordnung ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den Fall der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 x 45,85 DM = 55o,2o DM) mit dem Faktor 6,o zu vervielfältigen:
55o,2o DM x 6,o = 3 3ol,2o DM Barwert.
Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18. Dezember 1981, B Anz Nr. 239 vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen:
3 3ol,2o DM x o,02227122 = 73,521685 Werteinheiten
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Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen:
73,521685 x o,26335oo = 19,361935 (19,36) Rentenanwartschaften.
Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der Ehefrau auf die Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Pfalz entspricht mithin einer dynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 19,36 DM. Damit hat die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 36o,26 DM (34o,9o DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 19,36 DM aus der Zusatzversorgung) erlangt. Diese stehen den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 554,5o DM gegenüber. Der Wertunterschied zwischen den beiderseits in der Ehezeit erlangten Rentenanwartschaften beträgt hiernach 194,24 DM.
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In Höhe der Hälfte dieses Betrages, d.h. in Höhe von monatlich 97,12 DM, ist der Ehemann als der Ehegatte mit den werthöheren
Anwartschaften der Ehefrau gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB zu dem Wertausgleich in der Form des § 1587 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BGB verpflichtet.
Lohmann
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp