Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer Auskunft der Rheinischen Versorgungskasse vom lo. November 1978) und den Versorgungsausgleich später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 78,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 2o5,lo DM und 47,8o DM) - bezogen auf den 3o. Die Anwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, weil sie noch nicht unverfallbar sei und die Ehefrau den für einen Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insoweit erforderlichen Antrag nicht gestellt habe. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Ehemann zusätzlich zu der - bestätigten - Übertragung von Rentenanwartschaften verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 284,7o DM (Hälfte der Anwartschaft auf die Versorgungsrente) - bezogen auf den 3o. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Soweit der Ehemann Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs.3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese allerdings aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Demgemäß ist nur die ehe-zeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynami' sehe Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn es fehlt an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft (en) des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Rheinischen Versorgungskasse. Zur Nachholung dieser Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 818/81 BESCHLUSS in der Familiensache Walter 16 e, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. gegen Maria geb. im 4, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Weitere Beteiligte: 2 3<f Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Februar 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 1981 im Kostenpunkt und zu Nr. 1 b des Beschlußausspruchs (Ausgleich der Zusatzversorgung) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3 416,4o DM. i— 3 Je? Gründe: I. Der im Jahre 1925 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1924 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 3o. April 1953 die Ehe geschlossen. Am 7. Mai 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. April 1953 bis 3o. April 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 2o5,lo DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 47,8o DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zu-satzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Rheinischen Versorgungskasse beim Landschaftsverband Rheinland. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht aufgrund einer Auskunft der Rheinischen Versorgungskasse vom lo. August 1978 mit monatlich 569,4o DM angenommen hat. In der genannten Auskunft hat die Rheinische Versorgungskasse im übrigen mitgeteilt, eine Anwartschaft des Ehemannes auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Angaben zu der Höhe der Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente und der qualifizierten Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hat die Rheinische Versorgungskasse nicht gemacht. r 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung der Verfahren über die Folgesachen die Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig seit dem 7. November 1978) und den Versorgungsausgleich später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 78,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 2o5,lo DM und 47,8o DM) - bezogen auf den 3o. April 1976 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Die Anwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, weil sie noch nicht unverfallbar sei und die Ehefrau den für einen Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insoweit erforderlichen Antrag nicht gestellt habe. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Ehemann zusätzlich zu der - bestätigten - Übertragung von Rentenanwartschaften verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 284,7o DM (Hälfte der Anwartschaft auf die Versorgungsrente) - bezogen auf den 3o. April 1976 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 63 615,92 DM an die BfA zu zahlen, allerdings mit der Maßgabe, daß die Einzahlungsverpflichtung bis einschließlich 3o. November 1981 ruhe. Eine von dem Ehemann erworbene befreiende Lebensversicherung hat das Oberlandesgericht, ebenso wie schon das Amtsgericht, nicht in den Versor- 5 38 gungsausgleich einbezogen, weil es sich um eine Kapitalversicherung handele, die nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sei; eine außerdem begründete Berufungsfähigkeitsversicherung des Ehemannes ist außer Betracht geblieben, weil sie erst im Oktober 1977 abgeschlossen und damit nicht in der Ehezeit erworben wurde. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung erhebt und die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt. II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Soweit der Ehemann Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese allerdings aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff.) nicht für durchgreifend. 2. Die weitere Beschwerde hat jedoch aus anderem Grund Erfolg. r- • 6 Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die An-wartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehe-zeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynami' sehe Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. 7 Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn es fehlt an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft (en) des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Rheinischen Versorgungskasse. Zur Nachholung dieser Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp