Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29« Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr, Krohn beschlossen* Die Beschverde der Antragstellerin gegen den Beechlud des 16, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 25. Gegen die Ablehnung der Ansenrechtsgesuche der Antragstellerin durch dem Oberlandesgericht 1st eine Beschwerde nicht statthaft» weil in Armenrechtsver-fahren kaln weiterer Rechtezug als ln der Hauptsache eröffnet sein soll (Jansem FGG 2, Aufl. Falls sie als Rechtsmittel in der Yormundschaftssache der Antragstellerin aufzufassen wären» etwa - worauf ihre Sachdarstellung und das von ihr erstrebte Ziel hindeuten könnten - als weitere Beschwerde ($ 27 FOG) gegen die vormundschaftsgeriehtliche Genehmigung ihrer Unterbrin-
Abschrift zur Ent-Sammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF iSLk MJäHMSSL Beschluss tn des Arsenrechteverfahren Iragard S » **Zt. is Niedere Jtchaiachen Landeskrankenhaue gesetzlich vertraten durch Ihren Vormund Richard Ffl9v Alte S^^atraße 5» « Antragstellerin und Beschwerdeführerin» a S3 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29« Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr, Krohn beschlossen* Die Beschverde der Antragstellerin gegen den Beechlud des 16, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 25. August 1930 wird als unzulässig verworfen. gJLiLajLJL-1 Gegen die Ablehnung der Ansenrechtsgesuche der Antragstellerin durch dem Oberlandesgericht 1st eine Beschwerde nicht statthaft» weil in Armenrechtsver-fahren kaln weiterer Rechtezug als ln der Hauptsache eröffnet sein soll (Jansem FGG 2, Aufl. § 14 Rdn. 80 m.w.tfachw.). Soweit es sich bei den Rechtsbehelfen• für die die Anträge tellerin das Araenreoht begehrt» um Anträge auf gerichtlich# Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG handelt» wie das Oberlandesgericht angenommen hat» wäre dessen Entscheidung Uber dieee Anträge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG endgültig. Falls sie als Rechtsmittel in der Yormundschaftssache der Antragstellerin aufzufassen wären» etwa - worauf ihre Sachdarstellung und das von ihr erstrebte Ziel hindeuten könnten - als weitere Beschwerde ($ 27 FOG) gegen die vormundschaftsgeriehtliche Genehmigung ihrer Unterbrin- gung (§ 1800 i.V. »It § 1651 t) BOB* frUher § 1800 Ab«. 2 BOB)« wör« gegen «in« darüber ergehend« Entscheidung de« Oberlaadesgerlchts «in fteehtsttittel ebenfalls nicht vorgesehen (vgl« 1$ 27» 28 FOG). DeageaäB ist auoh gegen sein« Araenrechtsentachei-dung «ln« Beschwerde zun Bundesgerichtshof nicht eröffnet (vgl. Jansen a«0 Rdn. 85 a.E.f Keidel/Kuntse/ Winkler FG feil A 11. Aufl. § 14 Rdn. 44). Br. Grell