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BGH · IVb ZB 817/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 817/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 9. Die Beschwerde der Antragsteller in gegen das Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 11. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben Antragsteller in und Antrags-gegner je zur Hälfte zu tragen. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma HflHBl GmbH. Auch die Ehefrau hat eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erlangt, die jedoch noch nicht unverfallbar ist. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) Rentenwartschaften von monatlich 128,90 DM - bezogen auf den 30. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und die Einbeziehung der Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beantragt. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Verfassungswidrigkeit des Versorgungsausgleichs in der Form der Anwartschaftsbegründung durch Beitragszahlung geltend macht, sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wendet und die Einbeziehung der noch nicht unverfall baren Anwartschaft der Ehefrau in den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erstrebt. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen worden; vielmehr unterfällt sie ebenso wie die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung der Ehefrau dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der anqefochtenen Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauEhemannesEhemannVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleichRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 817/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Wolfgang
Am Hl
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Renate
 Straße
Antragssteller in und Beschwerdegegnerin,
 VerfahrensbeVollmacht iqte IT. Instanz:
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RI
1, Vers .Nr . :
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 und
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2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1981 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsteller in gegen das Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 11. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben Antragsteller in und Antrags-gegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsteller in zur Last.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
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 fr
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Gründe:
I.
Die am
 geborene Ehefrau (Antragstellerin)
und der am
 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben
 am 26. Juni 1956 die Ehe geschlossen. Am 16. Oktober 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantraq der Ehefrau zugestellt worden.
Wahrend der Ehezeit (1. Juni 1956 bis 30. September 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 332,30 DM betragen und für die Ehefrau in Höhe von 74,50 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma HflHBl GmbH. Auch die Ehefrau hat eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erlangt, die jedoch noch nicht unverfallbar ist.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) Rentenwartschaften von monatlich 128,90 DM - bezogen auf den 30. September 1979 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen hat.
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Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und die Einbeziehung der Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beantragt. Darauf hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß es über das vom Amtsgericht angeordnete Rentensplitting hinaus den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 67,85 DM - bezogen auf den 30. September 1979 -einen Betrag von 13 195,61 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Verfassungswidrigkeit des Versorgungsausgleichs in der Form der Anwartschaftsbegründung durch Beitragszahlung geltend macht, sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wendet und die Einbeziehung der noch nicht unverfall baren Anwartschaft der Ehefrau in den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erstrebt.
II.
Der Ausspruch des Beschwerdegerichts über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwart-
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schaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. lo5 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung ■zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das hei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, mich wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl.'S 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 2o. Auf1. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen.
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Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (S 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (S 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen worden; vielmehr unterfällt sie ebenso wie die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung der Ehefrau dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.

7	-
Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der anqefochtenen Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1,
97 Abs. 1 und 3 ZPO (vgl. BGHZ 37, 233, 246 f.).
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke