Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 8. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. April 1981) bewirkt nach § 619 ZPO die Erledigung des Ehescheidungsverfahrens, nachdem das Urteil des Familiengerichts vom 6. Die Erledigung der Scheidungssache erstreckt sich auch auf die den Versorgungsausgleich betreffende Folgesache.
BUNDESGERICHTSHOF XVb ZB 817/80 BESCHLUSS in der Familiensache Johanne Wilhelmine Straße 7, geh. IJfp, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Hermann Wilhelm August Carl Heinrich Straße 11, t Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, H^BPstraße 7-11, Oldenburg, Vers «Nr.: 28 M oo5 und 28 M 5o6 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 8. Juli 1981 beschlossen: Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2 763,60 DM. Gründe : Der Tod der Antragsgegnerin (am 26. April 1981) bewirkt nach § 619 ZPO die Erledigung des Ehescheidungsverfahrens, nachdem das Urteil des Familiengerichts vom 6. Februar 198o bisher nicht rechtskräftig geworden ist. Die Erledigung der Scheidungssache erstreckt sich auch auf die den Versorgungsausgleich betreffende Folgesache. Da der Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten stattfindet (§ 1587 I 1 BGB), also nicht möglich ist, wenn die Ehe - wie hier - durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst worden ist, kommt eine Fortführung der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 12. November 198o - IVb ZB 60I/80 « FamRZ 1981, 245, 246). Die Kostenentscheidung folgt aus §§91 a, 93 a ZPO in entsprechender Anwendung. Lohmann Krohn