Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Zu den sonstigen Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung hat die VBL dem Amtsgericht - Familiengericht - in einer Auskunft vom 12. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft Bochum (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 37,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 149,70 IM und 75,50 DM) auf das Konto der Ehefrau bei der BundesverSicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Versorgungsausgleich in der Weise neu durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von 25,57 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 149,70 DM einerseits und 75,50 DM + 23,06 DM andererseits) Hiergegen richtet sich die - zugelassene -weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der diese beanstandet, daß das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zu ihrem Nachteil von der Entscheidung des Amtsgerichts abgewichen sei, und mit der sie sich im übrigen auch gegen die Einbeziehung ihrer - noch nicht unverfallbaren - Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wendet. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgerieht. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der BarwertVO durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der - ausgleichsberechtigten - Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente gegenüber der VBL hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 815/81 BESCHLUSS in der Familiensache Christine Agnes S FflHB-BHB-Straße i geb. S Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Willi Istraße Antragsgegner und Bes chwerde ge gne r, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: wälte JR. und W. Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für ■WflHHBHP, Vers. -Nr.: gestellte, RflBstraße P4, 2. Bundesknappschafi Vers.-Nr.: itraße / Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 6. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 13- Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juni 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandes ge rieht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe : I. Die im Jahre 1939 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1931 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 26. Juni 1974 die Ehe geschlossen. Während der Ehezeit (1. Juni 1974 bis 31. Dezember 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 149t70 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 75,50 IM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 23,06 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung hat die VBL dem Amtsgericht - Familiengericht - in einer Auskunft vom 12. Dezember 1979 mitgeteilt: Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 19,93 DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 1. Juni 1986 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft Bochum (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 37,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 149,70 IM und 75,50 DM) auf das Konto der Ehefrau bei der BundesverSicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht die Ehefrau verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 1,65 DM (Hälfte der auf 3,30 IM dynamisierten Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente) - bezogen auf den 31. Dezember 1978 - zugunsten des Ehemannes einen Betrag von 295*95 DM an die Bundesknappschaft zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und geltend gemacht: Ihre Anwartschaft aus der Zusatzversorgung könne vor Erfüllung der Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes noch nicht als gesicherte Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einbezogen werden; jedenfalls müßten aber die beiderseitigen Verpflichtungen durch Gesamtverrechnung im Wege eines einmaligen Ausgleichs ausgeglichen werden. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Versorgungsausgleich in der Weise neu durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von 25,57 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 149,70 DM einerseits und 75,50 DM + 23,06 DM andererseits) - bezogen auf den 31. Dezember 1978 - auf das Konto der Ehefrau übertragen hat. Hiergegen richtet sich die - zugelassene -weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der diese beanstandet, daß das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zu ihrem Nachteil von der Entscheidung des Amtsgerichts abgewichen sei, und mit der sie sich im übrigen auch gegen die Einbeziehung ihrer - noch nicht unverfallbaren - Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wendet. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgerieht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (iVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im Öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der BarwertVO durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der - ausgleichsberechtigten - Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente gegenüber der VBL hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Blumenröhr Krohn Zysk Nonnenkamp