- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt! Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonrienkamp am 1. Die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost gegen den Beschluß des 18. 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der "Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig" bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,19 DM, bezogen auf den 30. Zu der von der Ehefrau bei der Pensionskasse für Angestellte des BHW erworbenen Anwartschaft hat es ausgeführt, diese sei noch nicht unverfallbar und daher zu gegebener Zeit schuldrechtlich auszugleichen. Mit ihrer Beschwerde hat die Deutsche Bundespost (weitere Beteiligte zu 1) beanstandet, daß das Amtsgericht die nach dem Beamtenversorgungsrecht eingreifende Ruhensregelung nicht berücksichtigt hat. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost, mit der sie ihren Standpunkt weiterverfolgt, die beamtenrechtliche Ruhensregelung sei im Versorgungsausgleich auch dann zu beachten, wenn der Beamte die Rentenanwartschaften insgesamt vor der Ehezeit erworben habe. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 (FamRZ 1983, 1005) erneut bekräftigt hat, sieht § 1587 a Abs.6 Halbsatz 2 BGB die Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht vor, soweit die konkurrierende Rentenanwartschaft vor der Ehezeit erworben worden ist. Danach scheidet im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der Ruhensvorschrift bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für den Versorgungsausgleich aus. 2. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Pensionskasse für die Angestellten des BHW als noch verfallbar angesehen und sie deshalb nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt gelassen. Für diesen Zeitpunkt hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung zutreffend als noch verfallbar beurteilt. Hiernach ist die Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung schuldrechtlich auszugleichen. 3. Somit ist der Versorgungsausgleich zu Recht in der Weise geregelt worden, daß auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in Höhe des Unterschiedsbetrages der beamtenrechtlichen Allerdings ist klarstellend darauf hinzuweisen, daß die Begründung der Rentenanwartschaften zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Deutschen Bundespost geht.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 815/80 BESCHLUSS in der Familiensache Otto S Dfe vmmm m Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt! I. Instanz: gegen Martha-Lene geb. Am Mül Antragsgegnerin, Weitere Beteiligte: . 1. Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion ZflH^BDstraße^V, Hai Az. : 01, Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, R^fcstraße M, Be^^-Wii•■■MB, Vers.Nr.: MK8 M#9 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonrienkamp am 1. Februar 1984 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 1980 wird zurückgewiesen. Die Deutsche Bundespost trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 31. Oktober 1978 zugestellt worden. 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) stand der Ehemann, der vor der Ehe Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Hannover erworben hat, in einem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost. Die auf die Ehezeit entfallende Beamtenversorgungsanwartschaft beträgt, bezogen auf das Ende der Ehezeit, ohne Berücksichtigung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG 261,07 DM monatlich. Die Ehefrau hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 190,70 DM monatlich erworben. Sie ist Mitglied der Pensionskasse für Angestellte des Beamtenheimstättenwerks (BHW). In einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft hat die Pensionskasse mitgeteilt, die 10jährige Wartezeit gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung habe am 1. Oktober 1971 begonnen; daher stände der Ehefrau im Falle ihres Ausscheidens aus den Diensten des BHW nur ein Anspruch auf Auszahlung der Mitgliedsbeiträge zu. Während der gesamten Ehezeit (^ ^1®P1973 bis 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der "Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig" bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,19 DM, bezogen auf den 30. September 1978, begründet hat. Zu der von der Ehefrau bei der Pensionskasse für Angestellte des BHW erworbenen Anwartschaft hat es ausgeführt, diese sei noch nicht unverfallbar und daher zu gegebener Zeit schuldrechtlich auszugleichen. Mit ihrer Beschwerde hat die Deutsche Bundespost (weitere Beteiligte zu 1) beanstandet, daß das Amtsgericht die nach dem Beamtenversorgungsrecht eingreifende Ruhensregelung nicht berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost, mit der sie ihren Standpunkt weiterverfolgt, die beamtenrechtliche Ruhensregelung sei im Versorgungsausgleich auch dann zu beachten, wenn der Beamte die Rentenanwartschaften insgesamt vor der Ehezeit erworben habe. 5 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Wie der Senat in dem Beschluß vorn 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 entschieden und mit Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 (FamRZ 1983, 1005) erneut bekräftigt hat, sieht § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB die Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht vor, soweit die konkurrierende Rentenanwartschaft vor der Ehezeit erworben worden ist. Danach scheidet im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der Ruhensvorschrift bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für den Versorgungsausgleich aus. Somit ist der ehezeitlich erworbene Teil der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes zutreffend mit 261,07 DM bewertet worden. 2. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Pensionskasse für die Angestellten des BHW als noch verfallbar angesehen und sie deshalb nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt gelassen. Dies ist nicht zu beanstanden. 6 a) Noch verfallbare Anwartschaften sind auch dann, wenn sie auf seiten des Ausgleichsberechtigten entstanden sind, nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 84, 158). Dabei kommt es für die Beurteilung der Unverfallbarkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195). Für diesen Zeitpunkt hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung zutreffend als noch verfallbar beurteilt. Dabei brauchte es angesichts des von der Ehefrau mitgeteilten Datums ihrer Einstellung beim BHW nicht der Frage nachzugehen, ob die 10-Jahres-Frist für das Bestehen der Versorgungszusage statt mit der Aufnahme der Ehefrau als Mitglied der Pensionskasse möglicherweise bereits mit dem Beginn des Dienstes beim BHW zu laufen begonnen hat (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG 2. Aufl. § 1 Rdn. 217 unter Verweis auf Rdn. 204 und Rdn. 46 ff. sowie Rdn. 60 ff.), da auch in diesem Fall die Frist im Zeitpunkt der oberlandesgerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen war. b) Eine Möglichkeit zur Berücksichtigung der Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Ehefrau einen Beitragserstattungsanspruch hat, falls sie die zeitlichen Voraussetzungen der beitragsfreien Mitgliedsrente nicht erfüllen wird. Soweit Ruland (Ruland/ Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehe- J 7 Scheidung Rdn. 301) für den Bereich der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes aus einer solchen Ausgestaltung der Versorgungsordnung folgert, daß es für solche Versorgungen gar keine Unverfallbarkeit gebe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Rückerstattung von Beiträgen, wie sie die Satzung der Pensionskasse im vorliegenden Fall vorsieht, erfolgt nicht als Versorgungsleistung. Deshalb unterliegt auch der Anspruch hierauf nicht dem Versorgungsausgleich (vgl. OLG Hamm FamRZ 1981, 572 m.w.N.). Hiernach ist die Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung schuldrechtlich auszugleichen. 3. Somit ist der Versorgungsausgleich zu Recht in der Weise geregelt worden, daß auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in Höhe des Unterschiedsbetrages der beamtenrechtlichen 8 Versorgungsanwartschaft des Ehemannes von 261,07 DM zur gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau von 190,70 DM Rentenanwartschaften begründet worden sind. Allerdings ist klarstellend darauf hinzuweisen, daß die Begründung der Rentenanwartschaften zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Deutschen Bundespost geht. Lohmann Portmann Seidl Blumenrohr Nonnenkamp