Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zu den den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 3o. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt über zwei eheliche Kinder geregelt, den Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 316,5o DM (Hälfte des Betrages von 632,9o DM) auf ein bei der BfA zu begründendes Konto für die Ehefrau übertragen hat. Die Ehefrau hat ihrerseits (unselbständige) Anschlußbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Nachdem sich die Parteien über die Verpflichtung des Ehemannes zur Unterhaltszahlung durch Vergleich geeinigt hatten, hat das Oberlandesgericht durch das an-gefochtene Urteil die Anschlußbeschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen stimmt das angefochtene Urteil zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts eine ehezeitlich erworbene - unter Umständen werthöhere - Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS zustand, die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die ehezeitlich erlangten Anwartschaften nach § 44 und § 92 VBLS, müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
BUNDESGERICHTSHOF Sf ivb ZB 814/81 BESCHLUSS in der Familiensache Ingeborg geb. KrflB, Bad H / Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Rudolf Georg Bad H t Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Kamm Istraße Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.Nr.: 52 HHB K fl Straße sf' 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 738,8o DM. Gründe: I. Die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1925 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 11. Dezember 1957 die Ehe geschlossen. Am 26. November 1975 ist dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Dezember 1957 bis 31. Oktober 1975, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 632,9o DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 349,27 DM angenommen hat. Zu den den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 3o. November 1978 mitgeteilt: Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 19o,92 DM und die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 2o2,68 DM; Angaben zu den Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 hat die VBL nicht gemacht, jedoch hat sie darauf hingewiesen, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes am 1. Januar 1944 über "denselben Beteiligten" (§ 44 a VBLS) begonnen habe. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt über zwei eheliche Kinder geregelt, den Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es 4 von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 316,5o DM (Hälfte des Betrages von 632,9o DM) auf ein bei der BfA zu begründendes Konto für die Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 29,74 DM (Hälfte des auf 59,48 DM dynamisierten Betrages von 2o2,68 DM) - bezogen auf den 31. Oktober 1975 -zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 6 466,62 DM zu zahlen. Gegen das Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt, mit der er sich gegen die Unterhaltsregelung gewandt und - zunächst - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich geltend gemacht hat; die Berufung gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat er später zurückgenommen. Die Ehefrau hat ihrerseits (unselbständige) Anschlußbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Nachdem sich die Parteien über die Verpflichtung des Ehemannes zur Unterhaltszahlung durch Vergleich geeinigt hatten, hat das Oberlandesgericht durch das an-gefochtene Urteil die Anschlußbeschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren auf Ausgleich der dynamischen Versorgungsrentenanwartschaft des Ehe- mannes weiter verfolgt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-recht-tichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungs- 6 falls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt das angefochtene Urteil zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts eine ehezeitlich erworbene - unter Umständen werthöhere - Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS zustand, die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßte. Der im Jahre 1925 geborene Ehemann hatte das 35. Lebensjahr vollendet; nach der Auskunft, die die VBL dem Familiengericht erteilt hat, war er seit 1944 "über denselben Beteiligten" in der Zusatzversorgung pflichtversichert. Damit liegt die Annahme 7 nahe, daß er auch eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS erworben hatte. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die ehezeitlich erlangten Anwartschaften nach § 44 und § 92 VBLS, müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp