Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . April 1979) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 277 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 651 DM und 97 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Die gegen die Entscheidung zur Beitragsentrichtung erhobene Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag auf die bei einer Zahlung im Jahre 1981 erforderliche Summe von 35 746,o5 DM erhöht hat; dabei hat es auf eine im Jahre 198o abgegebene Bereiterklärung des Ehemannes hingewiesen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS -gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Der Hinweis (auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses), daß die VBL die statische Versicherungsrente mit 225,49 DM mitgeteilt habe, kann nicht als eigene Tatsachenfeststellung des Oberlandesgerichts gewertet werden. Da das Oberlandesgericht bei seiner neuen Entscheidung nur die Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer statischen Versicherungsrente - nach Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen hat, bedarf es im vorliegenden Fall - in dem das Oberlandesgericht in seiner bisherigen Entscheidung ohnehin nur den Einzahlungsbetrag an die Rechengrößen des Jahres 1981 angepaßt und entsprechend erhöht hatte - keiner Prüfung der Geltung des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 812/81 BESCHLUSS in der Familiensache Günther höhe B t Verfahrensbevollmächtigte: Antragsteller und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dres. gegen geb. Ri| - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsgegnerin und Beschwerdegegner in, Rechtsanwalt Dr.^B Weitere Beteiligte: 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Beschwerdewert: 1 961,28 DM (Jahresbetrag der Differenz zwischen 183,8o DM und der - vorläufig -auf 2o,36 DM dynamisierten qualifizierten Versicherungsrente von 225,49 DM). ss 3 -Gründe: I. Der im Jahre 1937 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1936 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 9. Mai 1959 die Ehe geschlossen. Am 13. Dezember 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 1959 bis 3o. November 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 651 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 97 DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 367,59 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung, hat die VBL in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft vom 28. September 1979 mitgeteilt: Die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 144,73 DM, der ehezeitlich erlangte Anteil der Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 225,49 DM und die anteilige Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 2o5,95 DM. 4 Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 3o. April 1979) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 277 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 651 DM und 97 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 183,8o DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages von 367,59 DM) - bezogen auf den 3o. November 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 32 967,14 DM zu zahlen. Die gegen die Entscheidung zur Beitragsentrichtung erhobene Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag auf die bei einer Zahlung im Jahre 1981 erforderliche Summe von 35 746,o5 DM erhöht hat; dabei hat es auf eine im Jahre 198o abgegebene Bereiterklärung des Ehemannes hingewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Ehemann gestattet, die Beiträge in Raten zu entrichten. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er erreichen will, daß anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente (nur) seine Anwartschaft auf die statische 55 5 - Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wird. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS -gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. 6 Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welche ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente dem Ehemann bei der VBL zustehen, und welche Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente - auf das Ende der Ehezeit bezogen - den höchsten Wert hat. Der Hinweis (auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses), daß die VBL die statische Versicherungsrente mit 225,49 DM mitgeteilt habe, kann nicht als eigene Tatsachenfeststellung des Oberlandesgerichts gewertet werden. ss 7 - Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Da das Oberlandesgericht bei seiner neuen Entscheidung nur die Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer statischen Versicherungsrente - nach Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen hat, bedarf es im vorliegenden Fall - in dem das Oberlandesgericht in seiner bisherigen Entscheidung ohnehin nur den Einzahlungsbetrag an die Rechengrößen des Jahres 1981 angepaßt und entsprechend erhöht hatte - keiner Prüfung der Geltung des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich. Lohmann # Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp