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BGH · IVb ZB 811/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 811/80

Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittel franken, UJBPstraße V und % B( Vers.-Nr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 11. Im Jahre 1961 hat der Ehemann (Antragsteller) die eheliche Wohnung verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland verzogen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 20. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden ist, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde. 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die hier zu treffende Entscheidung interlokal zuständig sind. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen kann in Ehesachen ein deutscher Ehegatte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anrufen, wenn die Ehegatten zuvor beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben und der andere Ehegatte dort verblieben ist (s. 2. Das Oberlandesgericht hat das Recht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar gehalten, jedoch von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen, da eine Übertragung von Rentenanwartschaften aus der Bundesrepublik in die DDR oder umgekehrt rechtlich nicht möglich sei und der Ehefrau die im Falle ihrer Ausgleichsberechtigung an sich denkbare Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes auf ein Rentenkonto in der Bundesrepublik Deutschland wegen § 1317 RVO (Ruhen der Rente bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs der RVO) voraussichtlich nicht zugute komme (§ 1587 b Abs.4 BGB). Mai 1984 entschieden hat, bestimmen sich die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs nach dem Recht der DDR, wenn die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR geblieben ist. Das schließt allerdings eine Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall nicht aus, daß auch die Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Es genügt, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden ist, weil ein Ehegatte in der DDR verblieben ist (aaO S.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 811/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Ingeborg K
kstraße
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführern' n,
- Yerfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Edwi n
Straße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und MB -
Weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittel franken, UJBPstraße V und % B( Vers.-Nr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 7. November 1984 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I. Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben im Jahre 1950 in Ostberlin geheiratet und zuletzt gemeinsam in Ostberlin gewohnt. Im Jahre 1961 hat der Ehemann (Antragsteller) die eheliche Wohnung verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland verzogen. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) wohnt weiterhin in Ostberlin.
Der Ehemann hat Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe nicht festgestellt worden ist. Auch wieweit die Ehefrau Rentenanwartschaften erworben hat, ist nicht bekannt.
 
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 20. Februar 1978 geschieden. Sodann hat es durch Beschluß vom 30. Mai 1978 ausgesprochen, daß der Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden ist, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die hier zu treffende Entscheidung interlokal zuständig sind. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen kann in Ehesachen ein deutscher Ehegatte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anrufen, wenn die Ehegatten zuvor beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben und der andere Ehegatte dort verblieben ist (s. näher Senatsbeschluß vom 16. Mai 1984 - IVb ZB 810/80 - FamRZ 1984, 674, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Zuständigkeit für die Ehesache schließt die Zuständigkeit für die Scheidungsfolgesachen einschließlich des Versorgungsausgleichs ein (s. insoweit BGHZ 75, 241, 243 f.).
2.	Das Oberlandesgericht hat das Recht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar gehalten, jedoch von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen, da eine Übertragung von Rentenanwartschaften aus der Bundesrepublik in die DDR oder umgekehrt rechtlich nicht
 möglich sei und der Ehefrau die im Falle ihrer Ausgleichsberechtigung an sich denkbare Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes auf ein Rentenkonto in der Bundesrepublik Deutschland wegen § 1317 RVO (Ruhen der Rente bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs der RVO) voraussichtlich nicht zugute komme (§ 1587 b Abs. 4 BGB).
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig.
Wie der Senat durch den bereits angeführten Beschluß vom 16. Mai 1984 entschieden hat, bestimmen sich die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs nach dem Recht der DDR, wenn die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR geblieben ist.
In diesen Fällen ist kollisionsrechtlich daran anzuknüpfen, daß die Ehegatten ursprünglich beide der Rechtsordnung der DDR unterworfen waren und dieser Anknüpfungstatbestand bei einem von ihnen - dem in der DDR verbliebenen Teil - in die Gegenwart fortwirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluß Bezug genommen (aaO S. 675 bis 677).
Hiernach findet ein Versorgungsausgleich vorliegend nicht statt, da das Recht der DDR einen solchen nicht kennt. Das schließt allerdings eine Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall nicht aus, daß auch die Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Da auch Deutsche, die aus der DDR in den Schutzbereich der Bundesrepublik gelangen, mit dieser als Staatsangehörige verbunden sind, besteht kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten weiterhin an ihrer Beziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten, wenn sie sich beide davon gelöst
 
haben. Daher ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wirkung für die darauf folgende Zeit nachzuholen, sofern der andere Ehegatte gleichfalls in die Bundesrepublik übersiedelt. Dies erfordert jedoch keinen dahingehenden Vorbehalt im Entscheidungsausspruch. Es genügt, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden ist, weil ein Ehegatte in der DDR verblieben ist (aaO S. 677). Bei dem Tenor der angefochtenen Entscheidung hat es daher unverändert sein Bewenden.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Macke
Zysk