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BGH · IVb ZB 810/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 810/80

Die Scheidungsfolgen (hier: Versorgungsausgleich) bestimmen sich nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wenn die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR verblieben ist. Übersiedelt später auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik, so beurteilen sich von da an jedenfalls solche Scheidungsfolgen, die erst künftig eintreten oder die künftig noch neue Auswirkungen entfalten, nach dem Recht der Bundesrepublik (Fortführung von BGHZ 85, 16). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen muß in Ehesachen einem deutschen Ehegatten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Möglichkeit eröffnet werden, sein Recht bei der für ihn geltenden Gerichtsbarkeit zu suchen, wenn die Ehegatten zuvor beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatten und der andere Ehepartner dort verblieben ist ( BGHZ 7, 218, 222 f.; BGH, Urteil vom 11. 2. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilt. Im Anschluß an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1980, 374) hat es dieses Ergebnis sowohl mit einer entsprechenden Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB als auch mit der Erwägung begründet, daß bei der Übersiedelung eines Ehegatten aus der DDR in die Bundesrepublik nicht nur diesem, sondern auch dem in der DDR verbliebenen Ehepartner die Rechtsordnung der Bundesrepublik zur Verfügung stehen müsse. Daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich gleich-wohl unterbleiben müsse, hat das Oberlandesgericht aus § 1587 b Abs.4 BGB hergeleitet und dazu ausgeführt: Eine Übertragung von Rentenanwartschaften von dem an sich ausgleichspflichtigen Ehemann auf ein Versicherungskonto der Ehefrau in der DDR sei nicht möglich. Aus einem Versicherungskonto in der Bundesrepublik könne an die Ehefrau, solange sie sich in der DDR aufhalte, nach § 1317 RVO (a.F.; inzwischen ersetzt durch die Neufassung nach Art. 2 Nr. 32 des Rentenanpassungsgesetzes 1982, BGBl 1981 I 1205) keine Rente gezahlt werden. BGHZ 75, 241, 248 ff.) bestimmen, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt beide in der DDR hatten und einer der Ehegatten in die Bundesrepublik verzogen, der andere Ehepartner dagegen in der DDR verblieben ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Von anderen Stimmen im Schrifttum wird demgegenüber befürwortet, das Recht desjenigen der beiden deutschen Staaten anzuwenden, in dem die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten dort verblieben ist; überwiegend wird dabei eine Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts für den Fall angenommen, daß auch der andere Ehegatte in die Bundes- Das Bundessozialgericht erachtet unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Art. 14 Abs. 2 EGBGB für den nachehelichen Unterhaltsanspruch (und für die Scheidungsfolgen überhaupt) das Recht des letzten beiderseitigen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten für maßgebend, sofern es für einen der Ehegatten noch fortgilt im dem Sinne, daß der Ehegatte weiterhin unter einer im wesentlichen inhaltsgleichen Rechtsordnung lebt. Nach diesen Grundsätzen hat das Bundessozialgericht den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach dem Recht der DDR beurteilt, wenn ein Ehegatte nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. In BGHZ 34, 134, 151 findet sich zwar die Formulierung, daß einem Ehegatten, der zur Zeit des Erlasses des Scheidungsurteils seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, ein Unterhaltsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach dem Recht der Bundesrepublik insoweit zusteht, als dieser den für ihn nach dem Recht der DDR bestehenden Unterhaltsanspruch übersteigt. Indessen handelte es sich damals um einen Fall, in dem zur Zeit der Scheidung bereits beide Ehegatten ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von der DDR in die Bundesrepublik verlegt hatten. Der erkennende Senat hat inzwischen diese Rechtsprechung dahin weiterentwickelt, daß sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch dann nach dem Recht der Bundesrepublik bestimmt, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt erst nach der Scheidung in die Bundesrepublik verlegt haben (BGHZ 85, 16). b) Die nunmehr zu entscheidende Frage ist in Weiterführung der vom Senat in BGHZ 85, 16 entwickelten Grundsätze dahin zu beantworten, daß sich die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs nach dem Recht der DDR bestimmen,•wenn die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik übergesiedelt, der andere aber in der DDR verblieben ist. Die Anknüpfung des maßgebenden Rechts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Ehemannes in einem der beiden deutschen Staaten unter entsprechender Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB, wie sie das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall vorgenommen hat, scheidet schon aus verfassungsrechtlichen Gründen aus. Aber auch der aus Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB hergeleitete Grundsatz, daß in einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten der deutsche Ehegatte hinsichtlich der Scheidungsfolgen stets - zu seinem Vorteil wie zu seinem Nachteil - seinem Heimatrecht unterworfen wird (vgl. Würde dieser Grundsatz in dem Sinne angewendet, daß für die Scheidungsfolgen nach innerdeutschem Kollisionsrecht immer nur das Recht der Bundesrepublik maßgebend sein könnte, dann müßte dieses Recht selbst dann eingreifen, wenn die Ehe in der DDR geführt worden ist und Es wäre aber sachfremd, den Parteien, die in der maßgeblichen Zeit gemeinsam dem Recht der DDR unterworfen waren und keine Beziehungen zur Bundesrepublik hatten, deren Rechtsordnung aufzuzwingen. aus dem Bereich des internationalen Privatrechts: BGHZ 86, 57, 68 - Anknüpfung an die letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn einer sie beibehalten hat; Senatsurteil vom 11. Für das innerdeutsche Kollisionsrecht ist zwar der Grundsatz entwickelt worden, daß die in der Bundesrepublik ansässige (deutsche) Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen. Eine Aufspaltung dahin, daß der in der Bundesrepublik ansässige Ehegatte in den Genuß der für ihn günstigen Scheidungsfolgen nach dem Recht der Bundesrepublik kommt, im übrigen aber Belastungen zugunsten seines in der DDR lebenden Ehegatten nur nach Maßgabe des dort geltenden Rechts ausgesetzt ist, würde eine mit Sachgründen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Ehegatten zur Folge haben. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach ausgesprochen, daß das Scheidungsrecht der Bundesrepublik und dasjenige der DDR nicht paritätisch behandelt werden könnten und für die Scheidung von Ehen deutscher Staatsangehöriger, von denen zur Zeit der Entscheidung der eine Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und der andere in der DDR habe, allein das in der Bundesrepublik geltende Eherecht anzuwenden sei (BGHZ 38, 1, 2 f.; 42, 99, 103 f.). Diese Rechtsprechung stützte sich insbesondere auf die Unvereinbarkeit der Grundprinzipien des damaligen Scheidungsrechts der Bundesrepublik und desjenigen der DDR nach dem Inkrafttreten der EheVO (BGHZ 38, 1, 2 ff.). Von diesem Bereich abgesehen war im innerdeutschen Kollisionsrecht - auch im Bereich des Familienrechts - sei jeher anerkannt, daß dem Recht der Bundesrepublik kein grundsätzlicher Vorrang zukommt und die Frage, ob im Einzelfall das Recht der Bundesrepublik oder dasjenige der DDR Anwendung findet, nach den gegebenen sachlichen Bezugspunkten zu beantworten ist (vgl. Die Auffassung, daß im innerdeutschen Kollisionsrecht dem Recht der Bundesrepublik keine Priorität zukommt, liegt im übrigen auch dem Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. Gesetzbuchs erst dann vorsieht, wenn beide Ehegatten in den Geltungsbereich des Gesetzes zugezogen sind, bis dahin aber den Güterstand, in dem die Ehegatten nach dem Recht der DDR gelebt haben, auch in der Bundesrepublik als geltend anerkennt. dazu BGHZ 86, 57), anstelle der verfassungswidrigen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 17 Abs. 1 EGBGB der Grundsatz, daß sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates bestimmen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt beide gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (Senatsurteil vom 11. Die Staatsangehörigkeit der Ehegatten ist auch im innerdeutschen Kollisionsrecht kein geeignetes Anknüpfungskriterium, weil beide Ehepartner, auch wenn sie unter den verschiedenen Rechtsordnungen der beiden deutschen Staaten leben, Deutsche sind (vgl. Da dem Recht der Bundesrepublik, wie dargelegt, insoweit keine Priorität zukommt, kann der genannte, für das internationale Privatrecht entwickelte Grundsatz auch im innerdeutschen Kollisionsrecht für die Bestimmung des Scheidungsfolgenstatuts Geltung beanspruchen. Da auch diejenigen Deutschen, die als Bürger der DDR in den Schutzbereich der Bundesrepublik gelangen, mit dieser als Staatsangehörige verbunden sind, besteht dann kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten weiterhin an ihrer Beziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten, wenn sie sich beide davon gelöst haben (vgl. Sind daher beide Ehegatten in die Bundesrepublik übergesiedelt, so müssen von da an jedenfalls solche Scheidungsfolgen, die erst künftig eintreten oder die sich künftig noch neu auswirken, nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilt werden. Die Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht der nachträglichen Durchführung des Ausgleichs, wenn auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, nicht entgegen (vgl. c) Im vorliegenden Fall ist nach alledem die Frage, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen, dessen Kollisionsnormen nicht auf das Recht der Bundesrepublik zurückverweisen (vgl. Da das Recht der DDR einen Versorgungsausgleich nicht vorsieht, hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, im Ergebnis Bestand. Auch des von der weiteren Beschwerde hilfsweise erstrebten Vorbehalts, daß über den Versorgungsausgleich nachträglich zu entscheiden ist, wenn auch die Ehefrau in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, bedarf es, wie oben dargelegt, im Entscheidungsausspruch nicht. Während der Senat für den Gegenwartsbezug des Aufenthaltsstatuts darauf abstellt, daß ein Ehegatte in der DDR verblieben ist, und dann das Recht der DDR in der jeweils geltenden Fassung für anwendbar erachtet, hebt das Bundessozialgericht darauf ab, ob das während des früheren beiderseitigen Aufenthalts dort geltende Recht für einen Ehegatten im wesentlichen inhaltsgleich fortgilt.

Zitierte Normen: § 17 BGB § 17 EGBGB § 58f EheG § 17 EGBGB § 28 FGG
RechtDDRBundesrepublikFamRZRechtsprechungEhegatteVersorgungsausgleichBGHZ

Volltext der Entscheidung

BGHZ:	ja
EGBGB Art. 17; BGB §§ 1587 ff.
Die Scheidungsfolgen (hier: Versorgungsausgleich) bestimmen sich nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wenn die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR verblieben ist.
Übersiedelt später auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik, so beurteilen sich von da an jedenfalls solche Scheidungsfolgen, die erst künftig eintreten oder die künftig noch neue Auswirkungen entfalten, nach dem Recht der Bundesrepublik (Fortführung von BGHZ 85, 16). Der Versorgungsausgleich ist in einem solchen Fall nachträglich - mit Wirkung für die Zukunft -durchzuführen.
BGH, Beschl. v. 16. Mai 1984 - IVb ZB 810/80 - OLG Nürnberg
AG Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 810/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Karla Adele J
-Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Florentin
 Straße
■ r
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt
 Vers.Nr
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 16. Mai 1984
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesge-richts Nürnberg vom 22. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 3 000 DM.

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Gründe:
I.
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben im Jahre 1943 geheiratet und zuletzt gemeinsam in der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: DDR) gelebt. Im Jahre 1960 hat der Ehemann (Antragsteller) die eheliche Wohnung in der DDR verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland verzogen. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) ist in der DDR verblieben. Der Ehemann bezieht inzwischen Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Ehefrau erhält in der DDR staatliche Fürsorgeunterstützung.
Mit dem der Ehefrau am 2. Januar 1978 zugestellten Antrag hat der Ehemann in der Bundesrepublik die Scheidung der Ehe begehrt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Gegen den letzteren Ausspruch hat die Ehefrau Beschwerde erhoben, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde hält die Ehefrau ihr Begehren aufrecht, den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich durchzuführen. Hilfsweise beantragt sie klarzustellen, daß der Versorgungsausgleich nur
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so lange ausgeschlossen bleibe, als Rentenzahlungen an übertragenen oder neu begründeten Anwartschaften nicht möglich seien.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bejaht. Insoweit sind die für die internationale Zuständigkeit geltenden Grundsätze zwar - da die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland anzusehen ist - nicht unmittelbar anwendbar. Sie sind jedoch, wenn besondere Regelungen für die interlokale Zuständigkeit fehlen, entsprechend anzuwenden, soweit nicht das besondere Verhältnis, in dem die beiden deutschen Staten zueinander stehen (ihre "besondere rechtliche Nähe", BVerfG 36, 1, 23, 28), Abweichungen bedingt (Senatsurteil BGHZ 84, 17, 19, 23). Aus den Vorschriften über den Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§§ 623 ff. ZPO) folgt, daß die internationale Zuständigkeit, wenn sie für die Scheidungssache besteht, regelmäßig auch für die Folgesachen einschließlich des Versorgungsausgleichs gegeben ist (BGHZ 75, 241, 243 f.; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dieser

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Grundsatz kann unbedenklich auf die interlokale Zuständigkeit übertragen werden. Es kommt danach darauf an, ob die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik für die Scheidung der Ehe der Parteien gegeben ist. Dies ist der Fall. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen muß in Ehesachen einem deutschen Ehegatten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Möglichkeit eröffnet werden, sein Recht bei der für ihn geltenden Gerichtsbarkeit zu suchen, wenn die Ehegatten zuvor beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatten und der andere Ehepartner dort verblieben ist ( BGHZ 7, 218, 222 f.; BGH, Urteil vom 11. April 1956 - IV ZR 279/55 - FamRZ 1956, 183 = NJW 1956,
1031). Diese Rechtslage hat durch den Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 21. Dezember 1972 (BGBl 1973 II 423) keine Änderung erfahren.
2.	Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilt. Im Anschluß an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1980, 374) hat es dieses Ergebnis sowohl mit einer entsprechenden Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB als auch mit der Erwägung begründet, daß bei der Übersiedelung eines Ehegatten aus der DDR in die Bundesrepublik nicht nur diesem, sondern auch dem in der DDR verbliebenen Ehepartner die Rechtsordnung der Bundesrepublik zur Verfügung stehen müsse.

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Daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich gleich-wohl unterbleiben müsse, hat das Oberlandesgericht aus § 1587 b Abs. 4 BGB hergeleitet und dazu ausgeführt: Eine Übertragung von Rentenanwartschaften von dem an sich ausgleichspflichtigen Ehemann auf ein Versicherungskonto der Ehefrau in der DDR sei nicht möglich. Aus einem Versicherungskonto in der Bundesrepublik könne an die Ehefrau, solange sie sich in der DDR aufhalte, nach § 1317 RVO (a.F.; inzwischen ersetzt durch die Neufassung nach Art. 2 Nr. 32 des Rentenanpassungsgesetzes 1982, BGBl 1981 I 1205) keine Rente gezahlt werden. Für eine Prognose, daß die 72 Jahre alte Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu dem Leistungsfall in die Bundesrepublik verlegen werde, fehle jeder Anhaltspunkt. Danach komme nur die Durchführung eines Versorgungsausgleichs in anderer Weise (als durch Übertragung von Rentenanwartschaften) in Betracht, wobei in erster Linie an den schuldrechtlichen Ausgleich zu denken sei. Eine solche Regelung setze jedoch einen Antrag voraus, der von keiner der Parteien gestellt worden sei.
Diesen Ausführungen kann der Senat nicht in jeder Hinsicht beitreten. Der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Sachrecht der Bundesrepublik zu entscheiden sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Ergebnis hat die angefochtene Entscheidung jedoch Bestand.

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a) Die Frage, nach welchem Sachrecht sich die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs (zur Qualifizierung des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge vgl. BGHZ 75, 241, 248 ff.) bestimmen, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt beide in der DDR hatten und einer der Ehegatten in die Bundesrepublik verzogen, der andere Ehepartner dagegen in der DDR verblieben ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Die neuere Rechtsprechung der Zivilgerichte erachtet - soweit ersichtlich einhellig - mit Erwägungen, wie sie auch das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall angestellt hat, das Recht der Bundesrepublik für maßgebend (OLG München aaO; OLG Hamburg FamRZ 1983, 512; AG Lüneburg NJW 1978, 379; AG Charlottenburg FamRZ 1979, 143; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 373; sämtlich zu dem Versorgungsausgleich). In der Literatur wird zu dem Teil ebenfalls diese Ansicht vertreten (u.a.: von Bar IPRax 1983, 163;
Bergner SGb 1978, 133, 139; Soergel/von Hornhardt, BGB 11. Auf1. Anm. 18 vor § 1587; Staudinger/Gamillscheg, BGB 10./II. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 655; Staudinger/von Bar aaO 11. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 220, 222). Von anderen Stimmen im Schrifttum wird demgegenüber befürwortet, das Recht desjenigen der beiden deutschen Staaten anzuwenden, in dem die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten dort verblieben ist; überwiegend wird dabei eine Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts für den Fall angenommen, daß auch der andere Ehegatte in die Bundes-
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republik übersiedelt (u.a.: Beitzke JZ 1961, 649, 654 f.;
1983, 214, 215; Drobnig FamRZ 1961, 341, 350 f.; Hannemann/ Kinzel DAngVers 1978, 369, 371; Maier DAngVers 1978, 153, 154 f.; Palandt/Heldrich, BGB 43. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 7; Soergel/Kegel, BGB 10. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 145). Die Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten in demselben deutschen Staat liegt auch der Lösung zugrunde, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung zu § 1265 RVO, § 42 AVG vertritt. Das Bundessozialgericht erachtet unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Art. 14 Abs. 2 EGBGB für den nachehelichen Unterhaltsanspruch (und für die Scheidungsfolgen überhaupt) das Recht des letzten beiderseitigen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten für maßgebend, sofern es für einen der Ehegatten noch fortgilt im dem Sinne, daß der Ehegatte weiterhin unter einer im wesentlichen inhaltsgleichen Rechtsordnung lebt. Nach diesen Grundsätzen hat das Bundessozialgericht den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach dem Recht der DDR beurteilt, wenn ein Ehegatte nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl der DDR 1955 I 849; im folgenden: EheVO) in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, während der andere Ehegatte weiterhin in der DDR unter der Geltung der EheVO und der inhaltlich damit im wesentlichen übereinstimmenden Scheidungsfolgenregelung im Familiengesetzbuch der DDR vom 20. Dezember 1965 (GBl 1966 I 1) verblieben ist (FamRZ 1977,
251; BSGE 48, 70 = FamRZ 1980, 239 LS; SozR 2200 Nr. 20 zu
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§ 1265 RVO). Dagegen hat das Bundessozialgericht den nachehelichen Unterhaltsanspruch - für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG - nach §§ 58 ff. EheG beurteilt, wenn die Ehegatten in der Bundesrepublik gelebt hatten und ein Ehegatte in die DDR verzogen war (FamRZ 1977, 248) oder wenn die Ehegatten in der DDR gelebt hatten und ein Ehegatte schon vor dem Inkrafttreten der EheVO, als auch in der DDR noch das EheG galt, in die Bundesrepublik übergesiedelt war (BSGE 33, 89 = FamRZ 1972, 133; BSGE 41, 253; SozR 2200 Nr. 13 zu § 1265 RVO).
Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht entschieden. In BGHZ 34, 134, 151 findet sich zwar die Formulierung, daß einem Ehegatten, der zur Zeit des Erlasses des Scheidungsurteils seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, ein Unterhaltsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach dem Recht der Bundesrepublik insoweit zusteht, als dieser den für ihn nach dem Recht der DDR bestehenden Unterhaltsanspruch übersteigt. Indessen handelte es sich damals um einen Fall, in dem zur Zeit der Scheidung bereits beide Ehegatten ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von der DDR in die Bundesrepublik verlegt hatten. Der erkennende Senat hat inzwischen diese Rechtsprechung dahin weiterentwickelt, daß sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch dann nach dem Recht der Bundesrepublik bestimmt, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt erst nach der Scheidung in die Bundesrepublik verlegt haben (BGHZ 85, 16).
Nach welchem Recht sich die Scheidungsfolgen bestimmen, wenn nur
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einer der Ehegatten aus der DDR übergesiedelt und der andere dort verblieben ist, hat der Senat dabei offengelassen (aaO S. 25; vgl. dazu Beizke JZ 1983, 214; Drobnig ROW 1983, 84).
b) Die nunmehr zu entscheidende Frage ist in Weiterführung der vom Senat in BGHZ 85, 16 entwickelten Grundsätze dahin zu beantworten, daß sich die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs nach dem Recht der DDR bestimmen,•wenn die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik übergesiedelt, der andere aber in der DDR verblieben ist. Übersiedelt später auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik, so müssen von da an jedenfalls solche Scheidungsfolgen, die erst künftig eintreten oder die künftig noch neue Auswirkungen entfalten, nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilt werden.
aa) Im innerdeutschen Kollisionsrecht kann das Scheidungsfolgenstatut nicht im Wege der entsprechenden Anwendung der für Fälle mit Auslandsberührung bestehenden Vorschrift des Art. 17 EGBGB bestimmt werden. Zwar ist die entsprechende Anwendbarkeit international-privatrechtlicher Regeln auf innerdeutsche Rechtskonflikte im Grundsatz anerkannt (BGHZ 85, 16, 22 m.w.N.).
Für das Scheidungsfolgenstatut würde jedoch die uneingeschränkte Anwendung der Grundsätze, die in Art. 17 EGBGB enthalten oder daraus entwickelt worden sind, den Besonderheiten des Verhält-
 
nisses zwischen den beiden deutschen Staaten nicht hinreichend Rechnung tragen und vielfach nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen (vgl. BGHZ aaO S. 22 ff.).
Die Anknüpfung des maßgebenden Rechts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Ehemannes in einem der beiden deutschen Staaten unter entsprechender Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB, wie sie das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall vorgenommen hat, scheidet schon aus verfassungsrechtlichen Gründen aus. Sie würde in gleicher Weise wie die geschlechtsbezogene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 17 Abs. 1 EGBGB gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG verstoßen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 86, 57).
Aber auch der aus Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB hergeleitete Grundsatz, daß in einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten der deutsche Ehegatte hinsichtlich der Scheidungsfolgen stets - zu seinem Vorteil wie zu seinem Nachteil - seinem Heimatrecht unterworfen wird (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 87, 359, 362 f.), läßt sich nicht entsprechend auf das innerdeutsche Kollisionsrecht übertragen (vgl. dazu schon BGHZ 85, 16, 23). Würde dieser Grundsatz in dem Sinne angewendet, daß für die Scheidungsfolgen nach innerdeutschem Kollisionsrecht immer nur das Recht der Bundesrepublik maßgebend sein könnte, dann müßte dieses Recht selbst dann eingreifen, wenn die Ehe in der DDR geführt worden ist und
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beide Ehegatten nach der Scheidung dort verblieben sind. Daß auch solche Fälle in zulässiger Weise vor die Gerichte der Bundesrepublik gelangen, läßt sich nicht ausschließen. Insbesondere kann bei späterer Übersiedelung eines oder beider Ehegatten in der Bundesrepublik noch über Scheidungsfolgen aus der Zeit des beiderseitigen Aufenthalts in der DDR zu entscheiden sein. Es wäre aber sachfremd, den Parteien, die in der maßgeblichen Zeit gemeinsam dem Recht der DDR unterworfen waren und keine Beziehungen zur Bundesrepublik hatten, deren Rechtsordnung aufzuzwingen. Allein aus dem Umstand, daß auch die Bürger der DDR deutsche Staatsangehörige sind (vgl. dazu BGHZ 85, 16, 22 m.w.N.), kann nicht hergeleitet werden, daß im innerdeutschen Kollisionsrecht die Sachnormen der DDR stets denjenigen der Bundesrepublik weichen müßten. Ein solches Ergebnis wird auch, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur von niemandem befürwortet.
Wenn einer der Ehegatten - sei es vor oder nach der Scheidung - allein in die Bundesrepublik übersiedelt, schafft er damit zwar für seine Person eine unmittelbare Beziehung zur Bundesrepublik. Die Beziehung des anderen Ehegatten zur DDR besteht jedoch unverändert weiter. Dabei handelt es sich um die Zuordnung zu der Rechtsordnung, der ursprünglich beide Ehegatten unterworfen waren. Dadurch unterscheidet sich die Sachund Interessenlage in einem solchen Fall von derjenigen bei einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen und einem
 
ausländischen Ehegatten, bei der der deutsche Ehegatte nicht dem Heimatrecht des anderen Ehegatten unterworfen war. Der weiterbestehenden Beziehung eines Ehegatten zu dem früheren gemeinsamen Recht kommt kollisionsrechtlich ein erhebliches Gewicht zu, das durch den Wechsel des anderen Ehegatten zu einer neuen Rechts-sordnung nicht aufgehoben wird (vgl. aus dem Bereich des internationalen Privatrechts: BGHZ 86, 57, 68 - Anknüpfung an die letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn einer sie beibehalten hat; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 = FamRZ 1984, 350 - Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten, wenn einer ihn beibehalten hat) .
bb) Besondere Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts, die es verbieten würden, einen solchen Schwerpunkt der Beziehung zur DDR bei der Bestimmung des anzuwendenden Sachrechts zu berücksichtigen, bestehen nicht.
Für das innerdeutsche Kollisionsrecht ist zwar der Grundsatz entwickelt worden, daß die in der Bundesrepublik ansässige (deutsche) Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen. Dieser Grundsatz kann jedoch zugunsten der Anwendung des Rechts der DDR durchbrochen werden, wenn dies im Hinblick auf bestehende oder nachwirkende Beziehungen zu deren Rechtsbereich aus Gründen der kollisionsrechtlichen Sachge-
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rechtigkeit geboten ist (BGHZ 85f 16, 25). Die Scheidungsfolgen müssen notwendig nach einem einheitlichen Statut beurteilt werden (BGHZ 75, 241, 251; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 FamRZ 1984, 352). Da davon beide Ehegatten in gleicher Weise betroffen sind, muß sich das insoweit anzuwendende Recht insgesamt danach bestimmen, zu welchem der beiden deutschen Staaten der Fall den stärkeren sachlichen Bezug aufweist. Eine Aufspaltung dahin, daß der in der Bundesrepublik ansässige Ehegatte in den Genuß der für ihn günstigen Scheidungsfolgen nach dem Recht der Bundesrepublik kommt, im übrigen aber Belastungen zugunsten seines in der DDR lebenden Ehegatten nur nach Maßgabe des dort geltenden Rechts ausgesetzt ist, würde eine mit Sachgründen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Ehegatten zur Folge haben.
Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach ausgesprochen, daß das Scheidungsrecht der Bundesrepublik und dasjenige der DDR nicht paritätisch behandelt werden könnten und für die Scheidung von Ehen deutscher Staatsangehöriger, von denen zur Zeit der Entscheidung der eine Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und der andere in der DDR habe, allein das in der Bundesrepublik geltende Eherecht anzuwenden sei (BGHZ 38, 1, 2 f.;
 42, 99, 103 f.). Diese Rechtsprechung stützte sich insbesondere auf die Unvereinbarkeit der Grundprinzipien des damaligen Scheidungsrechts der Bundesrepublik und desjenigen der DDR nach dem
 Inkrafttreten der EheVO (BGHZ 38, 1, 2 ff.). Ob daran nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages und der Umgestaltung des Ehescheidungsrechts der Bundesrepublik durch das 1. EheRG (vgl. im übrigen auch die Abschwächung des gesellschaftpolitischen Bezugs der Scheidungsvoraussetzungen in der Formulierung des nunmehr geltenden § 24 FGB gegenüber dem früheren § 8 Abs. 1 EheVO in der DDR) noch festgehalten werden kann, erscheint zweifelhaft (BGHZ 85, 16, 24). Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs insoweit ausschließlich die Voraussetzungen der Ehescheidung als solcher betroffen hat. Von diesem Bereich abgesehen war im innerdeutschen Kollisionsrecht - auch im Bereich des Familienrechts - sei jeher anerkannt, daß dem Recht der Bundesrepublik kein grundsätzlicher Vorrang zukommt und die Frage, ob im Einzelfall das Recht der Bundesrepublik oder dasjenige der DDR Anwendung findet, nach den gegebenen sachlichen Bezugspunkten zu beantworten ist (vgl. etwa BGHZ 40, 32; BGH, Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 56/78 - FamRZ 1979,
793; ebenso im besonderen für den Bereich des Scheidungsfolgenrechts die bereits angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) . Die Auffassung, daß im innerdeutschen Kollisionsrecht dem Recht der Bundesrepublik keine Priorität zukommt, liegt im übrigen auch dem Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl I 1067) zugrunde, das eine Überleitung des gesetzlichen Güterstands von Deutschen aus der DDR in das Güterrecht des Bürgerlichen
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Gesetzbuchs erst dann vorsieht, wenn beide Ehegatten in den Geltungsbereich des Gesetzes zugezogen sind, bis dahin aber den Güterstand, in dem die Ehegatten nach dem Recht der DDR gelebt haben, auch in der Bundesrepublik als geltend anerkennt.
cc) Im internationalen Privatrecht gilt, soweit nicht die schon erwähnte Sonderregelung für Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten eingreift und nicht an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft werden kann (vgl. dazu BGHZ 86, 57), anstelle der verfassungswidrigen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 17 Abs. 1 EGBGB der Grundsatz, daß sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates bestimmen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt beide gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 aaO). Diese Anknüpfung berücksichtigt in sachgerechter Weise den Bezug zu der Rechtsordnung, unter der die Ehegatten zuletzt beide gelebt haben, wenn sich aus der Staatsangehörigkeit der Ehegatten keine stärkere Verbindung der Ehegatten zu einem anderen Staat ergibt. Die Staatsangehörigkeit der Ehegatten ist auch im innerdeutschen Kollisionsrecht kein geeignetes Anknüpfungskriterium, weil beide Ehepartner, auch wenn sie unter den verschiedenen Rechtsordnungen der beiden deutschen Staaten leben, Deutsche sind (vgl. BGHZ 85, 16, 22 f., 24 f.). Der durch den fortdauernden gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten begründete
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Gegenwartsbezug zu demjenigen der beiden deutschen Staaten, in dem früher beide Ehegatten gelebt haben, bildet daher auch hier das wesentliche Anknüpfungskriterium. Da dem Recht der Bundesrepublik, wie dargelegt, insoweit keine Priorität zukommt, kann der genannte, für das internationale Privatrecht entwickelte Grundsatz auch im innerdeutschen Kollisionsrecht für die Bestimmung des Scheidungsfolgenstatuts Geltung beanspruchen.
Allerdings besteht im innerdeutschen Kollisionsrecht ein Bedürfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts, wenn der entscheidende Bezug zur DDR wegfällt. Da auch diejenigen Deutschen, die als Bürger der DDR in den Schutzbereich der Bundesrepublik gelangen, mit dieser als Staatsangehörige verbunden sind, besteht dann kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten weiterhin an ihrer Beziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten, wenn sie sich beide davon gelöst haben (vgl. schon BGHZ 85, 16, 24 f.). Sind daher beide Ehegatten in die Bundesrepublik übergesiedelt, so müssen von da an jedenfalls solche Scheidungsfolgen, die erst künftig eintreten oder die sich künftig noch neu auswirken, nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilt werden.
Für den Versorgungsausgleich, über den hier zu entscheiden ist, bedeutet dies, daß er nicht durchzuführen ist, solange einer der Ehegatten in der DDR verblieben ist. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist jedoch - mit Wirkung für die
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Zukunft - nachzuholen, wenn auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik übersiedelt. Im Tenor einer Entscheidung, die vor dem Eintritt dieser Voraussetzung die Durchführung-eines Versorgungsausgleichs ablehnt, muß die Möglichkeit einer späteren Durchführung des Ausgleichs aber nicht - etwa mit der Formulierung, daß der Versorgungsausgleich "zur Zeit" nicht stattfinde - Vorbehalten werden. Es genügt, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Versorgungsausgleich deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil ein Ehegatte in der DDR verblieben ist. Die Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht der nachträglichen Durchführung des Ausgleichs, wenn auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, nicht entgegen (vgl. BGHZ 35, 338, 340 f.; BGH MDR 1962, 890, 891).
c) Im vorliegenden Fall ist nach alledem die Frage, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen, dessen Kollisionsnormen nicht auf das Recht der Bundesrepublik zurückverweisen (vgl. § 20 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR vom 5.Dezember 1975, GBl I 748). Da das Recht der DDR einen Versorgungsausgleich nicht vorsieht, hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, im Ergebnis Bestand. Auch des von der weiteren Beschwerde hilfsweise erstrebten Vorbehalts, daß über den Versorgungsausgleich nachträglich zu entscheiden ist, wenn auch die Ehefrau in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, bedarf es, wie oben dargelegt, im Entscheidungsausspruch nicht.
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3.	Die Beurteilung des Scheidungsfolgenstatuts im innerdeutschen Kollisionsrecht, die der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt, stimmt mit den Grundsätzen, die das Bundessozialgericht hierzu in seiner oben angeführten Rechtsprechung entwickelt hat, im Ansatz überein, deckt sich aber damit nicht völlig. Während der Senat für den Gegenwartsbezug des Aufenthaltsstatuts darauf abstellt, daß ein Ehegatte in der DDR verblieben ist, und dann das Recht der DDR in der jeweils geltenden Fassung für anwendbar erachtet, hebt das Bundessozialgericht darauf ab, ob das während des früheren beiderseitigen Aufenthalts dort geltende Recht für einen Ehegatten im wesentlichen inhaltsgleich fortgilt. Darin liegt jedoch keine Abweichung, die eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach §§ 2 Abs. 1, 11 RsprEinhG erforderlich macht, weil sich die unterschiedlichen Auffassungen in diesem Punkt auf die Entscheidung nicht auswirken (vgl. zu diesem Erfordernis BGH LM § 28 FGG Nr. 21; BGH FamRZ 1977, 384). Auch wenn der Senat der Auffassung des Bundessozialgerichts in vollem Umfang folgen würde, wäre im vorliegenden Fall die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Recht der DDR zu beurteilen, da im Recht der DDR, das für die Ehefrau weitergilt, durch die nach dem Wegzug des Ehemannes erfolgte Ablösung der EheVO durch die entsprechenden Vorschriften des Familiengesetzbuchs insoweit
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keine wesentliche Änderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eingetreten ist (vgl. etwa BSG SozR 2200 Nr. 15 zu § 1265 RVO).
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