- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Der Ehemann hat - bezogen auf die Ehezeit - aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 12o,63 DM erlangt. November 1979 erteilt hat, besteht für den Ehemann ferner eine Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 68,54 DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes traten 3o. März 198o) und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 86,55 DM (Hälfte 4 des Wer tunter sch iedes zwischen 256,5o DM und 83,4o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 59,08 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 12o,63 DM und 2,47 DM = dynamisierter Betrag aus 17,77 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von lo 331,98 DM erhöht. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente* unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß f 44, § 44a oder ? 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß £ 37 Abs. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine - eigene tatrichterliche - Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat.
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 809/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
Br. Gerd W , AfBIBH Straße G{
Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. fBBBBund
gegen
Ulrike
mMI
geb.
G
Straße Br
Antragsgegnerin und Beschwerdegegner in,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Istraße B
Weitere Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^Bstraße
, Vers.Nr.: 54
und 54
Der IVb
2 -
- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 198o aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Der am 13. Juli 1945 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 14. April 1943 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 12. Mai 1972 die Ehe geschlossen. Am 6. Juni 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
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Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 1972 bis 31. Mai 1978f § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 256,5o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 83,4o DM. Außerdem besteht für beide Ehegatten eine Zu-satzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Der Ehemann hat - bezogen auf die Ehezeit - aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 12o,63 DM erlangt. Nach der Auskunft, die die VBL dem Amtsgericht - Familiengericht -München am 28. November 1979 erteilt hat, besteht für den Ehemann ferner eine Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 68,54 DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes traten 3o. November 198o ein; die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente liegen nicht vor. Für die Ehefrau, deren Pflichtversicherung bei der VBL am 8. Dezember 1974 geendet hat, ist eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von monatlich 17,77 DM begründet worden.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 2o. März 198o) und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 86,55 DM (Hälfte
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des Wer tunter sch iedes zwischen 256,5o DM und 83,4o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verurteilt, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 2,73 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der auf 7,93 DM dynamisierten Anwartschaft von 68,54 DM einerseits und der auf 2,47 DM dynamisierten Anwartschaft von 17,77 DM andererseits)
- bezogen auf den 31. Mai 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 477,55 DM an die BfA zu zahlen.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 59,08 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 12o,63 DM und 2,47 DM = dynamisierter Betrag aus 17,77 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von lo 331,98 DM erhöht. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81
- zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem
Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente* unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL
- VBLS - gemäß f 44, § 44a oder ? 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen.
Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß £ 37 Abs.
1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen
- dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß £ 1587 t Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
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Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine - eigene tatrichterliche - Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat.
Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht auch Gelegenheit festzustellen, ob der Ehemann, was die Auskunft der VBL vom 28. November 1979 nahelegt, im Zeitpunkt des Erlasses der - auf Grund der Aufhebung erforderlichen neuen - Entscheidung (5 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine - statische - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a der Satzung der VBL erworben hat. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 der Satzung der VBL, müßte die Anwartschaft auf die
§ 1587 b
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qualif izierte Dynamisierung Abs. 3 BGB im ausgeglichen
Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) nach mit Hilfe der Barwertverordnung gemäß öffentlichrechtlichen Versorgungsau werden.
Lohmann Blumenrohr
Richter Dr. Macke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann Zysk
gleich
Krohn