Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Juni 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Von den Kosten der Beschwerde haben der Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen. Der am SHHHHHHV geborene Ehemann (Antragsteller) und die am flHHHHP geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 24. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Elektrizitäts-AG. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im abgetrennten Verfahren dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenwartschaften von monatlich 392,95 DM - bezogen auf den 30. November 1976 -auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA - weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 293,49 DM - bezogen auf den 30. Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag zur Begründung der Rentenanwartschaft für das Jahr 1981 errechnet und auf 65 580,10 DM erhöht hat. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, soweit er zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Die Möglichkeit einer Realteilung sieht die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes nicht vor Seine Anwartschaft ist auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, sondern gegen ein privatrechtlich geführtes Unternehmen gerichtet.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 808/81 BESCHLUSS in der Familiensache Georg Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und flHHV - gegen geb. S| fstraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, Vers.Nr.: 2. Landesversicherungsanstalt Rhein^nd-Pfa^^ Ej Straße SVers.Nr.: ;traß< Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Juli 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die als "Schlußurteil" bezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 28. September 1979 in Abs. 2 des Entscheidungsausspruchs (Verpflichtung zur Beitragszahlung) aufgehoben. rm 3 - Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Von den Kosten der Beschwerde haben der Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen. Beschwerdewert: 3 521,88 DM. Gründe: I. Der am SHHHHHHV geborene Ehemann (Antragsteller) und die am flHHHHP geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 24. September 1949 die Ehe geschlossen. Am 1. Dezember 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. September bis 3o. November 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau keine Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben. Der Ehemann hat Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 785,90 DM monatlich erlangt. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Elektrizitäts-AG. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im abgetrennten Verfahren dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenwartschaften von monatlich 392,95 DM - bezogen auf den 30. November 1976 -auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA - weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 293,49 DM - bezogen auf den 30. November 1976 - einen Betrag von 57 492,59 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag zur Begründung der Rentenanwartschaft für das Jahr 1981 errechnet und auf 65 580,10 DM erhöht hat. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, soweit er zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist. 5 - II. Der Ausspruch des Beschwerdegerichts über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen, sondern vom i Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. lo5 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A? Stein/Jonas/Grunsky, 6 ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Die Möglichkeit einer Realteilung sieht die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes nicht vor Seine Anwartschaft ist auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, sondern gegen ein privatrechtlich geführtes Unternehmen gerichtet. Damit kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der 7 Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke