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BGH · b ZB 808/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 808/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr am 8. April 1961 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Bezirksfinanzdirektion Ansbach bestehenden Versorgungsanwartschaft aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 507,31 DM, bezogen auf den 31. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaft auf monatlich 467,86 DM, bezogen auf den 31- Dezember 1978, Anders als das Familiengericht ist es dabei davon ausgegangen» daß die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Ehemannes, der seit dem 1. März 1981 (IV b ZB 598/80 -zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, hängt die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht davon ab, daß die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist. Die Voraussetzung, daß die Ausbildungszeiten nach §12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, ist hier erfüllt. Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, liegt keiner der Fälle vor, in denen die Berücksichtigung nach dem Ermessen der Behörde unterbleiben könnte. Auch die weitere Beschwerde geht davon aus, daß der Ehemann einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Ausbildungszeiten hat. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs, die das Oberlandesgericht auf dieser rechtlichen Grundlage vorgenommen hat, wird von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Zitierte Normen: § 12 BeamtVG
DienstzeitOberlandesgerichtEhemannBerücksichtigungBeschlußBeschwerdeAusbildungszeiten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XV b ZB 808/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Anneliese F
6/V/88,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rudolf F
istraße 18,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Beteiligte:
1.
2.
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr am 8. April 1981
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den BeschluB des Oberlandesgerichts Nürnberg - 11. Feriensenat und Senat für Familiensachen - vom 5. August 1980 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die am 28. April 1961 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Bezirksfinanzdirektion Ansbach bestehenden Versorgungsanwartschaft aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 507,31 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, begründet hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaft auf monatlich 467,86 DM, bezogen auf den 31- Dezember 1978,
 
herabgesetzt. Anders als das Familiengericht ist es dabei davon ausgegangen» daß die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Ehemannes, der seit dem 1. Oktober 1959 Beamter ist, infolge der Anrechnung von Ausbildungszeiten bereits am 24. September 1956 begonnen habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, die die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts begehrt.
II.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I 2485, mehrfach geändert)
- BeamtVG - kann u.a. die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgesehriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die dazu nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG erforderliche Entscheidung der zuständigen Behörde ist im vorliegenden Fall bisher nicht ergangen. Zwar hat der Ehemann die Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit beantragt, doch ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden.
Trotzdem hat das Oberlandesgericht die in Rede stehen« Ausbildungszeiten bei der Ermittlung des für den Versorgun, ausgleich maßgebenden Wertes der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 bis 3 BGB) zu Recht zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gerechnet. Wie der
 
Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 4. März 1981 (IV b ZB 598/80 -zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, hängt die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht davon ab, daß die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist. Ausbildungszeiten zählen vielmehr schon dann zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn und soweit sie nach §12 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind. Auf die Gründe jenes Beschlusses, der den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wird, wird verwiesen, auch gegenüber den Ausführungen der weiteren Beschwerde.
Die Voraussetzung, daß die Ausbildungszeiten nach §12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, ist hier erfüllt. Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, liegt keiner der Fälle vor, in denen die Berücksichtigung nach dem Ermessen der Behörde unterbleiben könnte. Auch die weitere Beschwerde geht davon aus, daß der Ehemann einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Ausbildungszeiten hat.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs, die das Oberlandesgericht auf dieser rechtlichen Grundlage vorgenommen hat, wird von der weiteren Beschwerde nicht in
 Zweifel gezogen. Auch im übrigen sind Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses zu dem Nachteil der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Dr. Grell
 Portmann
Lohmann
 Seidl
Blumenrohr