Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe die Vorinstanzen für den Ehemann mit 181,90 DM und für die Ehefrau mit 40,70 DM - jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit - angenommen haben. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2), aus der er in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente als Mindestbetrag (§40 Abs.3 der VBL-Satzung) in Höhe von monatlich 24,86 DM erlangt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwart- Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer auf den gleichen Zeitpunkt bezogenen monatlichen Rentenanwartschaft von 2,10 IW (Hälfte des auf 4,20 IW dynamisierten Betrages der Mindestversicherungsrente von 24,86 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 408,40 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er wie schon in erster Instanz geltend gemacht hat, seine Inanspruchnahme wäre grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB): Während der Ehezeit habe er aus seinem Einkommen die Fortsetzung des Hochschulstudiums finanziert, das die Ehefrau im Frühjahr 1972 aufgenommen und im November 1977 mit bestandenem Examen zu dem Dipl.-Kaufmann abgeschlossen habe; schon im April 1978 habe sie sich dann von ihm getrennt, um mit dem Vater ihres Anfang 1979 geborenen Kindes zusammenzuleben. Die Ehefrau, die vor dem Kammergericht erklärt hat, sich einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht widersetzen zu wollen, hat im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Antrag gestellt. BGB gebilligt, weil sich die Folgen der Scheidung einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten nach deutschem Recht bestimmten. Danach richten sich die Folgen einer Scheidung zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten auch dann nach deutschem Recht, wenn nur der ausländische Ehegatte - wie im vorliegenden Fall die Ehefrau - die Scheidung beantragt hat (Beschluß vom 8. 2. Einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Kammer-gericht nicht für gerechtfertigt gehalten und hierzu ausgeführt: Zwar habe die Ehefrau nahezu während der ganzen Ehezeit studiert, und in dieser Zeit seien nicht nur der gesamte Unterhalt der Eheleute aus den Einkünften des berufstätigen Ehemannes bestritten worden, sondern auch die Kosten ihres Studiums. Unter diesen Umständen möge die Vornahme eines Versorgungsausgleichs nicht billig sein, doch sei sie nicht grob unbillig, weil der Ehemann nicht seinerseits auf eine berufliche Aus- oder Weiterbildung verzichtet habe, um der Ehefrau das Studium zu ermöglichen; vielmehr habe er weiterhin wie während Aufgrund der festgestellten beiderseitigen Verhältnisse sieht der Senat sich in der Lage, die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB für gegeben anzusehen mit der Folge, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten verbessern, der - wie im Regelfall die Ehefrau - wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in einer Erwerbstätigkeit auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (BGHZ 74, 38, 42 ff.). Dieser Grundgedanke trifft schon nicht mehr zu, wenn der Verzicht auf die versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit und den damit verbundenen Erwerb von Versorgungsanwart- Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen hat jedoch die Ehefrau, die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Ehemannes schon vor Eingehung der Ehe einen Beruf hatte, während fast der ganzen maßgeblichen Ehezeit studiert; der Ehemann hat dieses Studium durch seine Erwerbstätigkeit finanziell ermöglicht; denn neben dem gesamten Unterhalt der Parteien sind auch die Kosten des Studiums aus seinen Einkünften bestritten worden. EheRG die Ansicht vertreten worden, daß die Durchführung eines Versorgungsausgleichs grob unbillig ist, wenn eine solche Ehe bald nach dem erfolgreichen Abschluß des Studiums scheitert (vgl. Es wäre grob unbillig, wenn der Ehefrau, die bereits einen Beruf hatte und die während der Ehezeit sodann auf Kosten des Ehemannes eine qualifizierte akademische Berufsausbildung erlangt hat - die ihr bei eigener Erwerbstätigkeit künftig den Aufbau entsprechend hochwertiger Versorgungsanwartschaft ermöglichen wird - auch noch die Hälfte jener Anwartschaften übertragen würden, die der Ehemann während ihres Studiums aufgrund seiner Erwerbstätigkeit erworben hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts braucht hier, um grobe Unbilligkeit annehmen zu können, nicht hinzuzutreten, daß der Ehemann in dieser Zeit auf eine eigene Aus- oder Weiterbildung verzichtet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre vielmehr grob unbillig, weil er der Ehefrau bereits erhebliche (auch Vermögenswerte) und dauerhafte Vorteile in Form einer akademischen Ausbildung hat zukommen lassen, ohne daß dafür unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs ehebedingter Nachteile ein Anlaß bestanden hat. Danach war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dahin zu entscheiden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ohne daß es auf Bestand und Verfallbarkeit der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften im einzelnen noch ankommt.
//? Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BGB § 1587 c Nr. 1 Zur Anwendung der Härteklausel, wenn der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten, der schon über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte, während der Ehe eine akademische Ausbildung finanziert hat. BGH, Beschl.v. 5. Oktober 1983 _ IVb ZB 807/81 - Kammergericht AG Charlottenburg BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 807/81 BESCHLUSS in der Familiensache Lothar G traße Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Raija G Straße Antragstellerin und Bes chwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Partner Straß Weitere Beteiligte: 1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, H—etraße ^ B—1, Vers.Nr.: G 008 SG und MBBHI K 315 2. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Vers.Nr.: i/L 206 0001- (ds>w% Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Oktober 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 12. Juni 1981 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das* Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Charlottenburg vom 13. Januar 1981 in den Ziffern 2) und 3) abgeändert. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Bei der Kostenentscheidung 1. Instanz behält es sein Bewenden. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelinstanzen tragen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt für die 2. und 3« Instanz jeweils 1.000 DM. //7 Gründe : I. Die Parteien haben am 10. November 1972 in Berlin (West) die Ehe geschlossen und anschließend dort gelebt. Der am MHHBHHV geborene Ehemann (Antragsgegner) ist Deutscher, die am MMHHHHP geborene Ehefrau (Antragstell er in) finnische Staatsangehörige. Die Ehe der seit April 1978 getrennt lebenden Parteien ist kinderlos geblieben. Die Nichtehelichkeit eines am 7. Januar 1979 von der Antragstellerin geborenen Kindes ist rechtskräftig festgestellt. Am 19. September 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. In der Ehezeit (1. November 1972 bis 31. August 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe die Vorinstanzen für den Ehemann mit 181,90 DM und für die Ehefrau mit 40,70 DM - jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit - angenommen haben. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2), aus der er in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente als Mindestbetrag (§40 Abs. 3 der VBL-Satzung) in Höhe von monatlich 24,86 DM erlangt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwart- schäften in Höhe von monatlich 70,60 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 181,90 DM und 40,70 DM) - bezogen auf den 31. August 1979 - auf das Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer auf den gleichen Zeitpunkt bezogenen monatlichen Rentenanwartschaft von 2,10 IW (Hälfte des auf 4,20 IW dynamisierten Betrages der Mindestversicherungsrente von 24,86 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 408,40 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er wie schon in erster Instanz geltend gemacht hat, seine Inanspruchnahme wäre grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB): Während der Ehezeit habe er aus seinem Einkommen die Fortsetzung des Hochschulstudiums finanziert, das die Ehefrau im Frühjahr 1972 aufgenommen und im November 1977 mit bestandenem Examen zu dem Dipl.-Kaufmann abgeschlossen habe; schon im April 1978 habe sie sich dann von ihm getrennt, um mit dem Vater ihres Anfang 1979 geborenen Kindes zusammenzuleben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann weiterhin seinen Antrag, einen Versorgung saus gl eich nicht durchzuführen. Außerdem rügt er die Einbeziehung seiner noch nicht unverfallbaren Anwartschaft aus der ZusatzVersorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Die Ehefrau, die vor dem Kammergericht erklärt hat, sich einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht widersetzen zu wollen, hat im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Antrag gestellt. • rv- .$ ii. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Kammergericht hat die Anwendung der §§ 1587 ff. BGB gebilligt, weil sich die Folgen der Scheidung einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten nach deutschem Recht bestimmten. Diese Auffassung steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - im Anschluß an den Beschluß BGHZ 75, 241 entwickelt hat. Danach richten sich die Folgen einer Scheidung zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten auch dann nach deutschem Recht, wenn nur der ausländische Ehegatte - wie im vorliegenden Fall die Ehefrau - die Scheidung beantragt hat (Beschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 620/80 - FamRZ 1983, 876 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde auch nicht. 2. Einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Kammer-gericht nicht für gerechtfertigt gehalten und hierzu ausgeführt: Zwar habe die Ehefrau nahezu während der ganzen Ehezeit studiert, und in dieser Zeit seien nicht nur der gesamte Unterhalt der Eheleute aus den Einkünften des berufstätigen Ehemannes bestritten worden, sondern auch die Kosten ihres Studiums. Unter diesen Umständen möge die Vornahme eines Versorgungsausgleichs nicht billig sein, doch sei sie nicht grob unbillig, weil der Ehemann nicht seinerseits auf eine berufliche Aus- oder Weiterbildung verzichtet habe, um der Ehefrau das Studium zu ermöglichen; vielmehr habe er weiterhin wie während der Ehe seinen (dem der Ehefrau gleichzuachtenden) Beruf ausgeübt, der ihm den Erwerb weiterer hinreichender Rentenanwartschaften ermögliche. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es ist zwar in erster Linie Gegenstand tat-richterlicher Beurteilung, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen (vgl. BGHZ 74, 38, 84); das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt einer rechtlichen Kontrolle. Die weitere Beschwerde rügt indessen mit Erfolg, daß das Kammer-gericht an das Vorliegen einer groben Unbilligkeit zu hohe Anforderungen gestellt hat. Aufgrund der festgestellten beiderseitigen Verhältnisse sieht der Senat sich in der Lage, die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB für gegeben anzusehen mit der Folge, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Anwendung dieser Härteregelung kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 = NJW 1982, 989). Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten verbessern, der - wie im Regelfall die Ehefrau - wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in einer Erwerbstätigkeit auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (BGHZ 74, 38, 42 ff.). Dieser Grundgedanke trifft schon nicht mehr zu, wenn der Verzicht auf die versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit und den damit verbundenen Erwerb von Versorgungsanwart- schäften nicht auf einer zwischen den Ehegatten vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern darauf beruht, daß der nichterwerbstätige Ehegatte seine Arbeitskraft auf eine Hochschulausbildung verwendet, die ihn daran hindert, sich anderen neben einer Erwerbstätigkeit zu erfüllenden ehelichen Aufgaben in größerem Ausmaß zu widmen, als dies auch der andere Ehegatte neben seiner Erwerbstätigkeit noch tut. Die Nachteile im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften während einer akademischen Ausbildung - die im übrigen teilweise durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten bei der späteren Erlangung von Versorgungs- oder Versicherungsansprüchen wieder ausgeglichen werden (vgl. z.B. § 1259 RVO) - sind nicht ehebedingt; sie würden in gleicher Weise eintreten, wenn der Studierende nicht verheiratet wäre. Allerdings kann es allein noch keine grobe Unbilligkeit i.S. von § 1587 c Nr. 1 BGB begründen, daß ein Fall vorliegt, auf den ein Grundgedanke des Versorgungsausgleichs nicht mehr zutrifft. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen hat jedoch die Ehefrau, die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Ehemannes schon vor Eingehung der Ehe einen Beruf hatte, während fast der ganzen maßgeblichen Ehezeit studiert; der Ehemann hat dieses Studium durch seine Erwerbstätigkeit finanziell ermöglicht; denn neben dem gesamten Unterhalt der Parteien sind auch die Kosten des Studiums aus seinen Einkünften bestritten worden. Für derartige Verhältnisse ist bereits im Gesetzgebungsverfahren zu dem 1. EheRG die Ansicht vertreten worden, daß die Durchführung eines Versorgungsausgleichs grob unbillig ist, wenn eine solche Ehe bald nach dem erfolgreichen Abschluß des Studiums scheitert (vgl. 8 BT-Drucks. 7/4361 S. 43 und 7/4694 S. 17). Dieser auch in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. OLG Celle FamRZ 1979, 595; KG - 6. ZS - FamRZ 1980, 800; Empfehlungen des 4. Deutschen Familiengerichtstages A III a - FamRZ 1981, 1204; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis § 1587 c S. 54; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, Rdn. 472; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 658; Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1587 c Rdn. 12; differenziere Mayer in MünchKomm ErgBd. § 1587 c Rdn. 13 b) ist jedenfalls für einen Fall wie dem vorliegenden zuzustimmen. Es wäre grob unbillig, wenn der Ehefrau, die bereits einen Beruf hatte und die während der Ehezeit sodann auf Kosten des Ehemannes eine qualifizierte akademische Berufsausbildung erlangt hat - die ihr bei eigener Erwerbstätigkeit künftig den Aufbau entsprechend hochwertiger Versorgungsanwartschaft ermöglichen wird - auch noch die Hälfte jener Anwartschaften übertragen würden, die der Ehemann während ihres Studiums aufgrund seiner Erwerbstätigkeit erworben hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts braucht hier, um grobe Unbilligkeit annehmen zu können, nicht hinzuzutreten, daß der Ehemann in dieser Zeit auf eine eigene Aus- oder Weiterbildung verzichtet hat. Ebensowenig ist entscheidend, ob er einen mit dem erlangten Hochschulabschluss der Ehefrau vergleichbaren Beruf ausübt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre vielmehr grob unbillig, weil er der Ehefrau bereits erhebliche (auch Vermögenswerte) und dauerhafte Vorteile in Form einer akademischen Ausbildung hat zukommen lassen, ohne daß dafür unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs ehebedingter Nachteile ein Anlaß bestanden hat. /W Danach war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dahin zu entscheiden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ohne daß es auf Bestand und Verfallbarkeit der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften im einzelnen noch ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, Die Wertfestsetzung folgt aus § 17 a Nr. 1 GKG. Lohmann Portmann Blumenröhr Zysk Nonnenkamp