Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 16. Juli 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtszugs der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem "Konto" des - als Beamter im Dienst des Landes Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 1) stehenden -Ehemannes (Kläger) bei dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt Versorgungsanwartschaften zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 2o7,73 DM, bezogen auf den 3o. Die Ehefrau hat im Verfahren der weiteren Beschwerde Anschlußbeschwerde erhoben, mit der sie eine Erhöhung des in den Vorinstanzen zuerkannten Ausgleichs erstrebt. Die weitere Beschwerde des Ehemannes führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit sein Rechtsmittel gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist. 1. a) In den Vorinstanzen sind Rentenanwartschaften der Ehefrau nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden, die diese nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (22. Nach der Rechtsprechung des Senats fallen Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (sogenanntes In-Prinzip). Die Begründung der weiteren Beschwerde, die vor dieser Entscheidung eingereicht worden ist, zeigt hierzu keine neuen Gesichtspunkte auf.b) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau - wie vom Ehemann behauptet und von der Ehefrau zu dem Teil auch eingeräumt - während der Ehezeit Rentenanwartschaften durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten erworben hat. Es hat auch diese Anwartschaften nicht in den Versötgurigsausgleich einbezogen und dies damit begründet, daß der Ehemann mit dieser Beitragsnachentrichtung, die aus dem Vermögen der Ehefrau geleistet worden sei, einverstanden gewesen sei. In den Versorgungsausgleich sind danach auch Rentenanwartschaften einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind (BGHZ 81, 196, 2o3). Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, soweit das Rechtsmittel des Ehemannes gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich zurückgewiesen worden ist. Im weiteren Verfahren bedarf es der - vom Oberlandesgericht bisher, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, unterlassenen - Prüfung, in welchem Umfang die Ehefrau Versorgungsanwartschaften für voreheliche Zeiten durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge aus ihrem Vermögen während der Ehezeit erworben hat. Die weitere Beschwerde führt danach, obwohl die Beschwerdeangriffe nur zu dem Teil begründet sind, im vollen Umfang der Anfechtung durch den Ehemann zur Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils. Die im Verfahren der weiteren Beschwerde von der Ehefrau erhobene (unselbständige) Anschlußbeschwerde ist nicht zulässig Allerdings ist auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich die unselbständige Anschlußbeschwerde grundsätzlich statthaft (Senatsbeschluß vom 8. Die für die Anschließung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach dem entsprechend anwendbaren § 556 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Frist (Senatsbeschluß vom 8. Die Anschließung an ein Rechtsmittel kann ebenso wie dieses selbst nach dem Grundgedanken des Rechtsmittelrechts über den Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht hinausgreifen. Dem entspricht es, daß für die Anschließung an ein Rechtsmittel in der Revisions- oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz, in der eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands oder die Einführung neuer Ansprüche grundsätzlich ausscheidet, im Gegensatz zur Anschließung in den Tatsacheninstanzen die Geltendmachung einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung vorausgesetzt wird (vgl. Die Unzulässigkeit der Anschlußbeschwerde hindert die Ehefrau nicht daran, sich mit ihrem Vorbringen - auch im Rechtszug der weiteren Beschwerde - gegen die mit dem Rechtsmittel des Ehemannes erstrebte Herabsetzung des Ausgleichsbetrages zu wenden. Die Ehefrau wendet sich einmal dagegen, daß bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes vor der Ehe liegende Zeiten eines Praktikums und eines Studiums berücksichtigt worden sind, die erst auf einen nach dem Ende der Ehezeit gestellten Antrag des Ehemannes gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind. des Rechtsmittels des Ehemannes führt, hängt jedoch von der im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellung ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Behauptung der Ehefrau tatsächlich zutrifft.
// Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 556, 621 e Mit der Anschließung an ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung kann nicht eine Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung bekämpft werden. BGH, Beschl.v. 16. März 1983 - IVb ZB 8o7/8o - OLG Celle AG Stade BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 8o7/8o BESCHLUSS in der Familiensache Dipl.-Ing. Ernst-Eike Kläger, Beschwerdeführer und Anschlußbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Brunhild S hHBIi geb. C 12, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Anschlußbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtijgte: Rechtsanwälte und Dres Weitere Beteiligte: 1. Land NiederSachsen (Niedersächsisches Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -, A^HBstraße 2, Az.: 2 // Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 16. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juli 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich zurückgewiesen worden ist. Die Anschlußbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wird als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtszugs der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 3 // Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3 o55,68 DM (weitere Beschwerde: 2 492,76 DM; Anschlußbeschwerde: 562,92 DM). Gründe: I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem "Konto" des - als Beamter im Dienst des Landes Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 1) stehenden -Ehemannes (Kläger) bei dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt Versorgungsanwartschaften zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 2o7,73 DM, bezogen auf den 3o. April 1978, auf das bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) geführte Versicherungskonto der Ehefrau (Beklagte) "übertragen" hat. Die vom Ehemann in erster Linie erhobene Eheaufhebungsklage hat es abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Ehemann die Aufhebungsklage weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, den Versorgungsausgleich "angemessen herabzusetzen". Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann hinsichtlich des Versorgungsausgleichs sein Rechtsmittelbegehren 4 weiter. Die Ehefrau hat im Verfahren der weiteren Beschwerde Anschlußbeschwerde erhoben, mit der sie eine Erhöhung des in den Vorinstanzen zuerkannten Ausgleichs erstrebt. II. Die weitere Beschwerde des Ehemannes führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit sein Rechtsmittel gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist. Die von der Ehefrau erhobene Anschlußbeschwerde ist unzulässig. 1. a) In den Vorinstanzen sind Rentenanwartschaften der Ehefrau nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden, die diese nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (22. Mai 1978) durch Nachentrichtung freiwilliger Versicherungsbeiträge für die noch in die Ehezeit (1. Dezember 197o bis 3o. April 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) fallenden Monate Januar bis April 1978 erworben hat. Dies beanstandet die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats fallen Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (sogenanntes In-Prinzip). Anwartschaften, die nach diesem Stichtag mittels für die Ehezeit nachentrichte- 5 // ter Beiträge erworben worden sind, unterliegen auch dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn der für die Nachentrichtung etwa erforderliche Antrag noch in der Ehezeit gestellt war. Im einzelnen wird auf die Senatsentscheidung BGHZ 81, 196 verwiesen. Die Begründung der weiteren Beschwerde, die vor dieser Entscheidung eingereicht worden ist, zeigt hierzu keine neuen Gesichtspunkte auf. b) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau - wie vom Ehemann behauptet und von der Ehefrau zu dem Teil auch eingeräumt - während der Ehezeit Rentenanwartschaften durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten erworben hat. Es hat auch diese Anwartschaften nicht in den Versötgurigsausgleich einbezogen und dies damit begründet, daß der Ehemann mit dieser Beitragsnachentrichtung, die aus dem Vermögen der Ehefrau geleistet worden sei, einverstanden gewesen sei. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde zu Recht. Ebenso wie das - letztlich aus der Grundsatznorm des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitende - In-Prinzip für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gilt, muß es auch für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der Ehezeit für voreheliche Zeiten gelten. Es wäre inkonsequent lind kaum ausreichend durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, nach der Ehezeit nachentrichtete Beiträge dem 6 In-Prinzip, in der Ehezeit nachentrichtete Beiträge aber dem i Für-Prinzip zu unterwerfen. In den Versorgungsausgleich sind danach auch Rentenanwartschaften einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind (BGHZ 81, 196, 2o3). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beitragsnachentrichtung mit oder ohne Einverständnis des anderen Ehegatten vorgenommen worden ist. § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt auf das Einverständnis des anderen Ehegatten mit dem Erwerb der Versorgungsanrechte nicht ab. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, soweit das Rechtsmittel des Ehemannes gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich zurückgewiesen worden ist. Im weiteren Verfahren bedarf es der - vom Oberlandesgericht bisher, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, unterlassenen - Prüfung, in welchem Umfang die Ehefrau Versorgungsanwartschaften für voreheliche Zeiten durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge aus ihrem Vermögen während der Ehezeit erworben hat. Diese sind gegebenenfalls auf ihrer Seite in den Ausgleich einzubeziehen mit der Folge, daß sich der vom Ehemann zu leistende Ausgleich entsprechend vermindert. Da zu dem Betrag dieser Anwartschaften bisher jegliche Feststellungen fehlen, kann nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens das Ausmaß dieser Minderung nicht begrenzt werden. Der Beschwerdeantrag ist demgemäß auch dahin zu verstehen, daß (schon) wegen dieses Punktes 7 die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in vollem Umfang angegriffen wird. Die weitere Beschwerde führt danach, obwohl die Beschwerdeangriffe nur zu dem Teil begründet sind, im vollen Umfang der Anfechtung durch den Ehemann zur Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils. 2. Die im Verfahren der weiteren Beschwerde von der Ehefrau erhobene (unselbständige) Anschlußbeschwerde ist nicht zulässig Allerdings ist auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich die unselbständige Anschlußbeschwerde grundsätzlich statthaft (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81 - FamRZ 1983, 154; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. auch schon die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37 f. und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/8o - FamRZ 1982, 475). Die für die Anschließung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach dem entsprechend anwendbaren § 556 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Frist (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982, wie bereits angeführt) ist von der Ehefrau eingehalten worden. Mit der Anschließung an das von der anderen Partei eingelegte Rechtsmittel kann jedoch - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Erweiterung des bisherigen Verfahrens gegenständes oder der Geltendmachung neuer prozessualer Ansprüche (vgl. dazu BGHZ 4, 229, 232) - nur die mit dem Rechts- 8 mittel angefochtene Entscheidung bekämpft werden. Mit der Anschließung kann der Anschlußrechtsmittelführer die von dem Rechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung gegebenenfalls erweitern (BGHZ 4, 229, 233; 24, 279, 285; 8o, 146, 149). Auch das Anschlußrechtsmittel muß sich jedoch insoweit auf den Gegenstand der Entscheidung beschränken. Eine Partei kann nicht durch einseitigen Antrag - auch nicht durch Anschlußrechtsmittel - einen Verfahrensgegenstand, der nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, in die Rechtsmittelinstanz bringen. Die Anschließung an ein Rechtsmittel kann ebenso wie dieses selbst nach dem Grundgedanken des Rechtsmittelrechts über den Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht hinausgreifen. So kann mit einem Rechtsmittel oder einer Rechtsmittelanschließung regelmäßig nicht ein in der unteren Instanz noch anhängiger, nicht beschiedener Anspruch zu dem Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (vgl. BGHZ 3o, 213, 216; Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 7o2/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ebenso kann ein im ersten Rechtszug verbeschiedener Teil des Verfahrensgegenstands, der in Ermangelung eines darauf bezogenen Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelanschließung nicht in die zweite Instanz gelangt ist, nicht zu dem Gegenstand eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelanschließung in der dritten Instanz gemacht werden. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die erstinstanzliche Entscheidung insoweit bereits rechtskräftig geworden ist oder nicht. Der im 9 ff zweiten Rechtszug unterlassene Angriff gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann nicht im dritten Rechtszug nachgeholt werden. Dem entspricht es, daß für die Anschließung an ein Rechtsmittel in der Revisions- oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz, in der eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands oder die Einführung neuer Ansprüche grundsätzlich ausscheidet, im Gegensatz zur Anschließung in den Tatsacheninstanzen die Geltendmachung einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung vorausgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1954 - Ill ZR 236/53 - LM ZPO § 556 Nr. 4; BSGE 37, 28, 33 = VersR 1974, 855, 856; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 41. Aufl. § 556 Anm. 1? Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 2o. Aufl. § 556 ZPO Rdn. 2; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 556 ZPO Anm. III 2 a). Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war im vorliegenden Fall ausschließlich die Berufung des Ehemannes, mit der dieser hinsichtlich des Versorgungsausgleichs eine Herabsetzung des der Ehefrau zuerkannten Ausgleichsbetrages erstrebte. Eine Erhöhung des Ausgleichs wäre auf dieses Rechtsmittel wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, das auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - FamRZ 1983, 44; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), nicht zulässig gewesen. Danach kann die Ehefrau nicht im Verfahren der weiteren Beschwerde eine solche Erhöhung begehren. 10 Die Unzulässigkeit der Anschlußbeschwerde hindert die Ehefrau nicht daran, sich mit ihrem Vorbringen - auch im Rechtszug der weiteren Beschwerde - gegen die mit dem Rechtsmittel des Ehemannes erstrebte Herabsetzung des Ausgleichsbetrages zu wenden. Insoweit ändert das Vorbringen der Ehefrau jedoch nichts an der auszusprechenden Aufhebung und Zurückverweisung. Die Ehefrau wendet sich einmal dagegen, daß bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes vor der Ehe liegende Zeiten eines Praktikums und eines Studiums berücksichtigt worden sind, die erst auf einen nach dem Ende der Ehezeit gestellten Antrag des Ehemannes gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind. Damit kann sie nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/8o - FamRZ 1981, 665) keinen Erfolg haben. Im übrigen rügt die Ehefrau, daß das Oberlandesgericht bei ihr Rentenanwartschaften berücksichtigt hat, die während der Ehe mittels freiwilliger Beiträge begründet worden sind, ohne ihrer unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen, daß diese Beitragszahlungen zu dem großen Teil von ihrem Vater aus dessen Mitteln bewirkt worden seien. Diese Rüge ist allerdings nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 91o/8o -, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob und inwieweit sie im Endergebnis zur Zurückweisung 11 // des Rechtsmittels des Ehemannes führt, hängt jedoch von der im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellung ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Behauptung der Ehefrau tatsächlich zutrifft. Für das weitere Verfahren wird noch darauf hingewiesen, daß die Formulierung, die das Amtsgericht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Form des sogenannten Quasi-Splittings gewählt hat, nicht der gesetzlichen Regelung (§ 1587 b Abs. 2 BGB; § 83 b Abs. 2 AVG) entspricht. Lohmann Portmann Seidl Blumenrohr Macke