BGH · IVb ZB 806/80 vom 23.12.1981
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Juli 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 30. Der Vorbehalt der Erweiterung der Anfechtung gelte dem Scheidungsausspruch; insoweit behalte er, der Antragsgegner, sich vor zu beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Scheidung der Ehe zurückzuweisen. Sollte das Berufungsgericht Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorbehalts der Erweiterung haben, so erkläre er bereits jetzt hilfsweise, daß er den zur Erweiterung der Berufungsanträge angekündigten Antrag unbedingt stelle, also die Abweisung des Scheidungsantrags begehre. Zur Begründung des angekündigten Antrags führte der Antragsgegner (in Abschnitt 3 der Begründungsschrift) aus, er halte die Ehe nicht für heillos zerrüttet, auch lebten die Parteien noch nicht drei Jahre getrennt. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Scheidung richtete, wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig. 1. Es erscheint zweifelhaft, ob der in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene Vorbehalt einer Erweiterung des Berufungsangriffs in Verbindung mit dem später nachgeholten Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils und Abweisung des Scheidungsbegehrens der Ehefrau den Anforderungen an eine rechtzeitige Berufungsbegründung genügte. Allerdings tragen die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum in der Regel nur vorläufigen Charakter, und sie können noch in der mündlichen Verhandlung - beziehungsweise bis zu dem ihr entsprechenden Zeitpunkt im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - geändert, insbesondere erweitert werden, sofern sich die Erweiterung nur im Rahmen der Berufungsbegründung hält (BGHZ 12, 53, 67; Der Antragsgegner hatte zwar in der Berufungsbegründung nicht nur den für die Beurteilung der Regelung über den Versorgungsausgleich maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen und zur Nachprüfung gestellt, sondern er hatte außerdem auch im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Ehe nach seiner Vorstellung nicht geschieden werden dürfe, weshalb er sich die Anfechtung der Entscheidung des Familiengerichts auch hinsichtlich des Scheidungsausspruchs noch vorbehielt. Sie betrafen auch nicht - im engeren Sinne - dieselben Sachverhaltsvoraussetzungen, die für die Beurteilung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend und als solche durch die Berufungsbegründung zur unbedingten Nachprüfung des Berufungsgerichts gestellt waren. Das Vorbringen, mit dem sich der Antragsgegner gegen die Ehescheidung wandte, stellte sich vielmehr als vorsorgliche Begründung für den Fall dar, daß die Berufung noch um den bisher vorbehaltenen Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils und Abweisung des Scheidungsbegehrens erweitert werden sollte. schrift vorgetragen wurde, und der Antragsgegner damit klar zu erkennen gab, daß er nicht endgültig auf eine Anfechtung des Ehescheidungsurteils verzichten wollte - so daß die Antragstellerin als Prozeßgegnerin keinen gesicherten Anlaß hatte anzunehmen, der Scheidungsausspruch werde endgültig unangegriffen bleiben - erscheint es aus den dargelegten Gründen doch nicht zweifelsfrei, ob sich die nach Ablauf der Begründungsfrist erklärte Erweiterung um den Antrag auf Abweisung des Scheidungsbegehrens hier noch "im Rahmen der Berufungsbegründung” im Sinne der oben wiedergegebenen herrschenden Meinung hielt (vgl. Falls der Vorbehalt der Erweiterung in der hier gegebenen Form für zulässig zu erachten war, hat der Antragsgegner seinen "Berufungs"Antrag mit dem Schriftsatz vom 16. 2. Entsprachen der Erweiterungsvor.behalt und die "Nachholung'* des Berufungsantrags hingegen nicht den Voraussetzungen, unter denen eine Änderung der Rechtsmittelanträge nach Ablauf der Begründungsfrist als zulässig angesehen wird, dann hat der Antragsgegner die Berufung gegen das Scheidungsurteil jedenfalls mit dem für diesen Fall hilfsweise in der Berufungsbegründungs-schrift gestellten Antrag - und der hierzu vorgetragenen Begründung - fristgemäß begründet. Zwar hat der Antragsgegner diesen Antrag in der Berufungsbegründung mit einer Bedingung verknüpft; denn er hat ihn ausdrücklich für den Fall "bereits jetzt” gestellt, daß "gegen die Zulässigkeit des Vorbehalts der Erweiterung Bedenken” bestehen sollten. Allerdings sind Prozeßhandlungen, zu denen auch die Rechtsmittelanträge gehören, insofern bedingungsfeindlich, als ihre Wirksamkeit nicht von einem außerprozessualen Ereignis, etwa von einer Handlung des Gegners oder eines am Prozeß nicht beteiligten Dritten,abhängig gemacht werden darf; denn die Gestaltungswirkung auf den Prozeß darf niemals ungewiß sein (Zöller/Stephan aaO vor § 128 B II; Thomas/Putzo aaO Einleitung III 2 i; Rosenberg/Schwab aaO § 65 IV 1; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß 1957, § 16 II S. Zulässig ist es hingegen - weil hierdurch keine Unsicherheit in das Verfahren getragen wird - innerhalb eines bereits (unbedingt) eröffneten Klage- oder Rechtsmittelverfahrens einen Antrag an inner-prozessuale Vorgänge zu knüpfen und ihn - beispielsweise -von dem Erfolg oder Mißerfolg einer eigenen Prozeßhandlung oder einer solchen des Gegners abhängig zu machen (Zoller/ Stephan aaO; Thomas/Putzo aaO; Rosenberg/Schwab aaO; Baumgärtel aaO). Die bedingte Antragstellung des Antragsgegners in der Berufungsbegründungsschrift ist in ihrer prozessualen Bedeutung etwa zu vergleichen mit der - für zulässig erachteten - Einlegung einer Anschlußberufung durch den Rechtsmittelbeklagten für den Fall, daß sein eigenes Hauptrechtsmittel unzulässig sein sollte (Rosenberg/Schwab aaO § 65 IV 3 d; vgl. Da der Antragsgegner die Berufung gegen das familiengerichtliche Urteil als solche unbedingt eingelegt und das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zudem wirksam begründet hatte, war das Rechtsmittelverfahren als ganzes nicht an eine Bedingung geknüpft, so daß auch insoweit gegen die Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (Rosenberg/ Schwab aaO § 65 IV 3). Das Berufungsgericht hat nach alledem die Berufung des Antragsgegners gegen das Scheidungsurteil zu Unrecht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.