Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohraann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Zu Lasten der gegenüber der Stadt MflHVBI - Zusatzversorgungskasse - bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners (Vers.Nr.: ■■MV) werden für die Antragstellerin auf ihrem Rentenversicherungskonto Nr.: ■■■■■■■ 516 bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,56 DM, bezogen auf den 30. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften von monatlich 116,96 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit (30. Juni 1977; S 1587 Abs. 2 BGB), vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegner) bei der Landesversicherungsanstalt Baden (weitere Beteiligte zu 1; im folgenden: LVA) auf das ebenfalls dort geführte Rentenversicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Das Amtsgericht hat damit einem familiengerichtlich genehmigten Prozeßvergleich der Ehegatten entsprochen, zu dem es gekommen war, nachdem in der mündlichen Verhandlung die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung mit 59,24 DM festgestellt und der nach § 1587 a Abs.3 Nr. 2 BGB dynamisierte Wert dieser Anwartschaft mit 9,13 DM errechnet worden war. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die LVA Beschwerde eingelegt, soweit der Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes durch Übertragung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen worden war. Sie hat beantragt, Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich in Höhe von 112,40 DM auf die Ehefrau zu übertragen und, falls der Versorgungsausgleich bezüglich der Zusatzversorgung nicht ausgeschlossen oder durch einen schuldrechtlichen Ausgleich ersetzt werde, den Ehemann zu verurteilen, "zur Abgeltung des der Antragstellerin aus der Zusatzaltersversorgung des Antragsgegners zustehenden Ausgleichsanspruches für die Antragstellerin eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen an die Landesversicherungsanstalt Baden im Rahmen der SS 1587 b Abs.3 BGB und 1304 b Abs. 1 RVO zu begründen". Außerdem wendet er sich dagegen, daß das Oberlandesgericht den Ausgleich der Zusatzversorgung in der Form des § 1587 b Abs.3 BGB vorgenommen und insoweit die vom Amtsgericht gewählte Ausgleichsform abgeändert hat. Das Rechtsmittel bezieht sich nur auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung. steht danach der weiteren Beschwerde nicht entgegen, daß der Ehemann auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts verzichtet hatte und diese auch nicht angefochten hat. a) Das Oberlandesgericht war nicht gehindert, auf die Beschwerde der LVA den Ausgleichsbetrag hinsichtlich der Zusatzversorgung des Ehemannes höher zu bemessen als das Amtsgericht. Danach konnte sie nicht nur geltend machen, daß bei ihr bestehende Rentenanwartschaften des Ehemannes zu Unrecht auf das (ebenfalls bei ihr geführte) Versicherungskonto der Ehefrau übertragen worden seien, sondern auch, daß das Amtsgericht die nach dem Gesetz gebotene Verurteilung des Ehemannes, Beiträge an sie zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu zahlen, unterlassen habe. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Hinsichtlich der Feststellung der Höhe der Anwartschaften auf die Versicherungsrente und die qualifizierte Versicherungsrente sowie der Umrechnung der letzteren in den Betrag einer dynamischen Anwartschaft weist die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler auf.Eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente, wie sie S 88 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt ähnlich wie § 92 der Satzung der VBL vorsieht, hat das Oberlandesgericht nicht erörtert. c) Die angefochtene Entscheidung kann dagegen nicht bestehen bleiben, soweit das Oberlandesgericht den Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in der Form des § 1587 b Abs.3 BGB vorgenommen hat. Zwar kann der Ausgleich insoweit nicht, wie es das Amtsgericht getan hat, durch Übertragung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des sogenannten Super-Splittings durchgeführt werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren S 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Der Senat hat danach, da allein der Ehemann Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung erworben hat, in Höhe der Hälfte des vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei mit 15,12 DM festgestellten Wertes dieser Anwartschaften für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen*
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 804/81 BESCHLUSS in der Familiensache Werner Heinrich Istraße Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Irene Auguste bei geb. Weg Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr. Weitere Beteiligte: 1. LandesverSicherungsanstalt Baden, Vers «Nr,: ooo und Istraße 516 , Zusatzversorgungskasse, h Vers.Nr.: ■■MP97 2. Stadt MflM 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohraann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Juli 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 1981 in Nr. I 3 b der Entscheidungsformel (Ausgleich der Zusatzversorgung des Antragsgegners) wie folgt neu gefaßt wird: Zu Lasten der gegenüber der Stadt MflHVBI - Zusatzversorgungskasse - bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners (Vers.Nr.: ■■MV) werden für die Antragstellerin auf ihrem Rentenversicherungskonto Nr.: ■■■■■■■ 516 bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,56 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, begründet. 'WV^ifs'Z tb 3 - Von den Kosten der weiteren Beschwerde haben der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin 1/4 zu tragen. Beschwerdewerts 1000 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften von monatlich 116,96 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit (30. Juni 1977; S 1587 Abs. 2 BGB), vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegner) bei der Landesversicherungsanstalt Baden (weitere Beteiligte zu 1; im folgenden: LVA) auf das ebenfalls dort geführte Rentenversicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Damit hat es in Höhe von 112,40 DM gemäß S 1587 b Abs. 1 BGB den von ihm ermittelten Unterschied der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft der Parteien aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Die Übertragung weiterer Anwartschaften von 4,56 DM hat es zu dem Ausgleich der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung vorgenommen, die der bei der Stadt MflB^ (weitere Beteiligte zu 2) als Arbeiter beschäftigte Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt erworben hatte. Das Amtsgericht hat damit einem familiengerichtlich genehmigten Prozeßvergleich der Ehegatten entsprochen, zu dem es gekommen war, nachdem in der mündlichen Verhandlung die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung mit 59,24 DM festgestellt und der nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB dynamisierte Wert dieser Anwartschaft mit 9,13 DM errechnet worden war. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die LVA Beschwerde eingelegt, soweit der Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes durch Übertragung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen worden war. Sie hat beantragt, Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich in Höhe von 112,40 DM auf die Ehefrau zu übertragen und, falls der Versorgungsausgleich bezüglich der Zusatzversorgung nicht ausgeschlossen oder durch einen schuldrechtlichen Ausgleich ersetzt werde, den Ehemann zu verurteilen, "zur Abgeltung des der Antragstellerin aus der Zusatzaltersversorgung des Antragsgegners zustehenden Ausgleichsanspruches für die Antragstellerin eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen an die Landesversicherungsanstalt Baden im Rahmen der SS 1587 b Abs. 3 BGB und 1304 b Abs. 1 RVO zu begründen". Xb 5 - Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Ehemann aus der Zusatzversorgung in der Ehezeit Anwartschaften auf eine Versor-gunsrente von 164,22 DM, auf eine Versicherungs- und Mindestversorgungsrente von 59,24 DM und auf eine sogenannte qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes von 98,10 DM (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit) erworben hat. In der Beschwerdeentscheidung hat es den vom Amtsgericht vorgenommenen Ausgleich in der Form des Rentensplittings nur in Höhe des nicht angefochtenen Teils von 112,40 DM bestehen lassen. Daneben hat es aus der Zusatzversorgung des Ehemannes die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente, umgerechnet in den Wert einer dynamischen Anwartschaft von 15,12 DM, dadurch ausgeglichen, daß es den Ehemann verurteilt hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 7,56 DM für die Ehefrau einen Betrag von 1 536,44 DM (bezogen auf das Jahr 1981) an die LVA zu zahlen. Hinsichtlich der weitergehenden, als noch verfallbar angesehenen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat es in den Gründen seiner Entscheidung der Ehefrau einen späteren schuldrechtlichen Ausgleich Vorbehalten. Gegen diese Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde. 6 II. 1. Der Ehemann rügt, daß das Oberlandesgericht durch die Erhöhung des Ausgleichsbetrages in unzulässiger Weise zu seinem Nachteil die Entscheidung des Amtsgerichts über das Beschwerdebegehren der LVA hinaus abgeändert habe. Außerdem wendet er sich dagegen, daß das Oberlandesgericht den Ausgleich der Zusatzversorgung in der Form des § 1587 b Abs. 3 BGB vorgenommen und insoweit die vom Amtsgericht gewählte Ausgleichsform abgeändert hat. Auch unter dem letzteren Gesichtspunkt ist die Beschwerde zulässig. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 27. Oktober 1982 (BGHZ 85, 180, 193) dargelegt hat, wird der Ausgleichspflichtige im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert, wenn ihm ein Ausgleich in der Form des § 1587 b Abs. 3 BGB anstelle eines Splittings oder Quasi-Splittings auferlegt wird, weil die Belastung mit der Beitragszahlungspflicht regelmäßig einschneidender in seine gegenwärtige Vermögenslage eingreift als die Aufteilung seiner Versorgungsanrechte. Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde keine Bedenken. Das Rechtsmittel bezieht sich nur auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung. Damit wendet sich der Ehemann ausschließlich gegen die durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts neu geschaffene Beschwer. Es *60 7 - steht danach der weiteren Beschwerde nicht entgegen, daß der Ehemann auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts verzichtet hatte und diese auch nicht angefochten hat. 2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe des Ausgleichsbetrages wendet. Sie führt jedoch zu einer Änderung der Form des Ausgleichs der Zusatzversorgung des Ehemannes. a) Das Oberlandesgericht war nicht gehindert, auf die Beschwerde der LVA den Ausgleichsbetrag hinsichtlich der Zusatzversorgung des Ehemannes höher zu bemessen als das Amtsgericht. Die LVA konnte die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich in zulässiger Weise anfechten, soweit diese einen Eingriff in ihre Rechtsstellung enthielt (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133). Danach konnte sie nicht nur geltend machen, daß bei ihr bestehende Rentenanwartschaften des Ehemannes zu Unrecht auf das (ebenfalls bei ihr geführte) Versicherungskonto der Ehefrau übertragen worden seien, sondern auch, daß das Amtsgericht die nach dem Gesetz gebotene Verurteilung des Ehemannes, Beiträge an sie zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu zahlen, unterlassen habe. Die LVA war auch hinsichtlich des Ausgleichs nach S 1587 b Abs. 3 BGB am Verfahren beteiligt (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO) und durch die Entscheidung des Amtsgerichts beschwert, weil das Rentenver- Sicherungskonto der Ehefrau bei ihr bestand und daher die Zahlungen zur Begründung von Anwartschaften nach 5 1587 b Abs. 3 BGB an sie zu leisten gewesen wären (§ 1304 c Abs. 1 RVO)• Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Rechtsmittelbegehren der LVA nicht nur auf die Änderung der Form des Ausgleichs der Zusatzversorgung gerichtet. Aus dem Beschwerdeantrag der LVA ergab sich, daß diese zusätzlich den Ausgleich in der gesetzlich gebotenen Höhe erstrebte. Unabhängig davon, welche Rechtswirkung insoweit einer etwaigen Beschränkung der Erstbeschwerde beizu demessen gewesen wäre, konnte danach das Oberlandesgericht den Ausgleich der Zusatzversorgung ohne Begrenzung auf den vom Amtsgericht angenommenen Ausgleichsbetrag nach Maßgabe der materiellen Rechtslage durchführen. Das Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren, auf das sich der Ehemann beruft, greift insoweit nicht ein. Es gilt zwar, wie der Senat in dem oben genannten Beschluß vom 27. Oktober 1982 entschieden hat, auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich. Es schützt jedoch den Rechtsmittelführer und verbietet nicht, auf das Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung zu dem Nachteil des Rechtsmittelgegners abzuändern. b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist zur Höhe des Ausgleichsbetrages auch in der Sache nicht zu beanstanden. 9 - Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (vgl. etwa nach der Satzung der VBL: § 44, § 44 a oder S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung - einzubeziehen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL: gemäß S 37 Abs. 1 Buchst, a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt die sachlich-rechtliche Beurteilung durch das Oberlandesgericht überein. 10 Hinsichtlich der Feststellung der Höhe der Anwartschaften auf die Versicherungsrente und die qualifizierte Versicherungsrente sowie der Umrechnung der letzteren in den Betrag einer dynamischen Anwartschaft weist die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler auf. Eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente, wie sie S 88 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt ähnlich wie § 92 der Satzung der VBL vorsieht, hat das Oberlandesgericht nicht erörtert. Eine solche kam jedoch nach Sachlage nicht in Betracht, weil das der Zusatzversorgung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis nach der Feststellung des Oberlandesgerichts erst nach dem 31. Dezember 1966 begonnen hat und danach ein Versorgungsanspruch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht nicht bestehen konnte. Im übrigen wäre der Ehemann durch die Außerachtlassung einer (höheren) Anwartschaft auf Besitzstandsrente nicht beschwert. c) Die angefochtene Entscheidung kann dagegen nicht bestehen bleiben, soweit das Oberlandesgericht den Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in der Form des § 1587 b Abs. 3 BGB vorgenommen hat. Zwar kann der Ausgleich insoweit nicht, wie es das Amtsgericht getan hat, durch Übertragung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des sogenannten Super-Splittings durchgeführt werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 192 ff.). Jedoch trifft den Ehemann auch keine Verpflichtung zur Beitragszahlung mehr. Die vom Ober- 40 landesgericht angewendete Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom I. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren S 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191; BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 - NJW 1973, 417; Senats-Beschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 548/80; Keidel FGG II. Aufl. § 27 Rdn. 22; zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung (S 1587 b Abs. 3 BGB) die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht. Andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des S 1587 b Abs. 2 BGB statt (S 1 Abs. 3 VAHRG). Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt MflBHM sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis hier nach den Grundsätzen des S 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen. Der Senat hat danach, da allein der Ehemann Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung erworben hat, in Höhe der Hälfte des vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei mit 15,12 DM festgestellten Wertes dieser Anwartschaften für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen* Die Kostenentscheidung folgt aus SS 92 Abs. 1, 93 a, 97 Abs. 1 und 3 ZPO. Lohmann Krohn Portmann Zysk Seidl