Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Der im Jahre 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1929 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 3. Für den Ehemann besteht ferner eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg. Mai 1979 an das Familiengericht die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des - seit 1963 bei ihr versicherten - Ehemannes auf die Versorgungsrente mit monatlich 164,77 DM und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Anwartschaft auf die Mindesversorgungsrente mit monatlich Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 336,4o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 69o DM und Außerdem hat es den Ehemann verurteilt, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 16,42 DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 115,2o DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 3 o77,87 DM an die BfA zu zahlen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß § 44, 5 44 a oder § 92) in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn es bedarf zunächst einer ergänzenden tatrichterlichen Feststellung darüber, welchen Wert die höchste in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg hat. Nach dem Inhalt der Akten kann nicht ausgeschlossen werden, daß der im Jahre 1927 geborene Ehemann, der seit 1963 bei der Zusatzversorgungskasse versichert war, neben der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente nach § 35 der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVKS) auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische - Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a ZVKS erworben hat. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft nach § 35 a ZVKS höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 35 ZVKS (von monatlich 115,2o DM), müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente ($ 35 a ZVKS) - nach Dynamisierung - gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwe isen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 804/80 BESCHLUSS in der Familiensache Horst Erich S Straße fl, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Maria Hendrika Sei geb. oflflstraße fl, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte N Sc und Straße fl t Weitere Beteiligte: Bundesvers icher ungs anstatt für Angestellte , Rfstraße fl. ), Vers .Nr . : 63 und 63 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 198o zu Nr. II und III aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Beschwerdewert: 1 266,6o DM. Gründe: I. Der im Jahre 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1929 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 3. Juli 1954 die Ehe geschlossen. Am 27. Oktober 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. 3 Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1954 bis 3o. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 69o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 17,2o DM. Außerdem steht beiden Ehegatten ein ehezeitlich erworbener Anspruch auf eine Altersrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zu (Ehemann: monatlich 5o sfr, Ehefrau: monatlich 19 sfr). Für den Ehemann besteht ferner eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg. Die Versorgungskasse hat in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft vom 3o. Mai 1979 an das Familiengericht die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des - seit 1963 bei ihr versicherten - Ehemannes auf die Versorgungsrente mit monatlich 164,77 DM und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Anwartschaft auf die Mindesversorgungsrente mit monatlich 115.20 DM angegeben. Die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente hat sie verneint. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 336,4o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 69o DM und 17.20 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der 4 Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat es den Ehemann verurteilt, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 16,42 DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 115,2o DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 3 o77,87 DM an die BfA zu zahlen. Den Ausgleich der Anwartschaften bei der Schweizerischen Ausgleichskasse hat das Amtsgericht - ebenso wie den Ausgleich eines etwaigen Unterschiedsbetrages zwischen der dynamischen Versorgungsrente und der nicht dynamischen Mindestversorgungsrente - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Auf die gegen die Entscheidung zur Beitragsentrichtung erhobene Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragszahlung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 121,97 DM (Hälfte der vom Oberlandesgericht neu berechneten Versorgungsrentenanwartschaft) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 22 862 ,o3 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 198o - erhöht. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 5 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß § 44, 5 44 a oder § 92) in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g 6 bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 524/80 -). Denn es bedarf zunächst einer ergänzenden tatrichterlichen Feststellung darüber, welchen Wert die höchste in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg hat. Nach dem Inhalt der Akten kann nicht ausgeschlossen werden, daß der im Jahre 1927 geborene Ehemann, der seit 1963 bei der Zusatzversorgungskasse versichert war, neben der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente nach § 35 der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVKS) auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische - Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a ZVKS erworben hat. Hierzu hat die Zusatzversorgungskasse in ihrer Auskunft vom 3o. Mai 1979 keine Angaben gemacht. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft nach § 35 a ZVKS höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 35 ZVKS (von monatlich 115,2o DM), müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente ($ 35 a ZVKS) - nach Dynamisierung - gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwe isen. Lohmann Blumenrohr Krohn Richter Dr. Macke ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben. Lohmann Zysk