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BGH · IVb ZB 803/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 803/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 3. Dezember 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 641 DM und für die Ehefrau monatlich 344,80 DM betragen. Außerdem besteht für den Ehemann eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Unterstützungskasse Schmitthelm e.V.. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich unter Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien, die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit auszugleichen (sog. Auf die Beschwerde der LVA hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Ausgleich in der Form des Rentensplittings nur in Höhe von 148,10 DM bestehen lassen. Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes hat es dadurch ausgeglichen, daß es ihn verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 16,84 DM - bezogen auf den 31. Hilfsweise wendet er sich auch gegen die Bewertung der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung. Bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes handelt es sich um eine Anwartschaft, die, wie der Senat entschieden hat, mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht aufgrund Ver- Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies- vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauEhemannesEhemannParteiVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 803/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Karl-Heinz
 ring Wr He
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Ingeborg
 geb. Hol
 He
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr. '(flHH
, K
Weitere Beteiligte:
LandesVersicherungsanstalt Baden, Gl Vers.Nr.:	und
»Straße
V Ka
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 3. Oktober 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1981 zu Nr. III b der Beschlußformel aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM
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3	-
Gründe:
I.
Der am 29. April 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 9. September 1933 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin)
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haben am 27. August 1955 die Ehe geschlossen. Am 14. Januar 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. August 1955 bis 31. Dezember 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 641 DM und für die Ehefrau monatlich 344,80 DM betragen. Außerdem besteht für den Ehemann eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Unterstützungskasse Schmitthelm e.V..
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich unter Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien, die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit auszugleichen (sog. Supersplitting) , dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 163,90 DM
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- bezogen auf den 31. Dezember 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen hat.
Auf die Beschwerde der LVA hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Ausgleich in der Form des Rentensplittings nur in Höhe von 148,10 DM bestehen lassen. Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes hat es dadurch ausgeglichen, daß es ihn verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 16,84 DM - bezogen auf den 31. Dezember 1977 - einen Betrag von 3 422,44 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen.
Gegen diese Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde. Hilfsweise wendet er sich auch gegen die Bewertung der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragszahlung.
Bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes handelt es sich um eine Anwartschaft, die, wie der Senat entschieden hat, mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht aufgrund Ver-
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einbarung der Parteien (Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 BGHZ 81, 152, 192 ff) nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist.
Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies- vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen
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Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Macke