Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr Dr . Juni 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiensgerichts - Husum vom 28. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Zu-satzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nach der - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft der VBL an das Amtsgericht vom 25. Dezember 1974 hat die VBL in der Auskunft nicht gemacht, allerdings hat sie darauf hingewiesen, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes über denselben Beteiligten seit dem 4. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften in Höhe von 188,95 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 384,7o DM und 6,8o DM) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1.) übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 134,89 DM (Hälfte des Betrages der Versorgungsrentenanwartschaft) - bezogen auf den 31. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und - neben einer Neufassung der Entscheidung über die Übertragung von Rentenanwartschaften - die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 7,35 DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 84,9o DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 1 318,4o DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 198o - ermäßigt. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 84,9o DM), müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 803/80 BESCHLUSS in der Familiensache Elfriede Monika HOBT Antragsgegnerin und Beschwerdeführer in, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Karl Wilhelm Adolf-B -Straße Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr Dr . Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiensgerichts - Husum vom 28. August 1979 stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 53o,48 DM. 3 Gründe: I. Der im Jahre 1938 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1943 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 15. Oktober 1965 die Ehe geschlossen. Am 18. November 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Oktober 1965 bis 31. Oktober 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 384,7o DM und die Ehefrau in Höhe von 6,8o DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Zu-satzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nach der - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft der VBL an das Amtsgericht vom 25. Juli 1979 betragen der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Anwartschaft auf die Versorgungsrente monatlich 269,78 DM, auf die Mindestversorgungsrente monatlich 84,9o DM und auf eine Besitzstandsrente monatlich 41,34 DM. Angaben über die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 hat die VBL in der Auskunft nicht gemacht, allerdings hat sie darauf hingewiesen, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes über denselben Beteiligten seit dem 4. Mai 1964 bestehe. 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften in Höhe von 188,95 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 384,7o DM und 6,8o DM) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1.) übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 134,89 DM (Hälfte des Betrages der Versorgungsrentenanwartschaft) - bezogen auf den 31. Oktober 1978 - auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA einen Betrag von 22 998,65 DM zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und - neben einer Neufassung der Entscheidung über die Übertragung von Rentenanwartschaften - die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 7,35 DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 84,9o DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 1 318,4o DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 198o - ermäßigt. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde, mit der sie insoweit die Wiederherstellung 5 des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS -gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichs-spflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des 6 Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Denn das Oberlandesgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft in Höhe der qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS erfüllt waren. Dies kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden. Der Ehemann hatte im Zeitpunkt der Entscheidung das 35. Lebensjahr vollendet. Nach der Mitteilung der VBL in der Auskunft vom 25. Juli 1979 hatte das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes über denselben Beteiligten bei der Versorgungsanstalt im Jahre 1964 begonnen; es bestand also bei Erlaß der Entscheidung mehr als zehn Jahre lang. Damit liegt die Annahme nahe, daß der 7 Ehemann außer der Anwartschaft auf die Versicherungsrente nach § 44 VBLS und auf die Besitzstandsrente nach § 92 VBLS auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und mithin unverfallbare - qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS erworben hat. Die Versorgungsanstalt hat sich hierzu zwar in ihrer ergänzenden Auskunft gegenüber dem Oberlandesgericht vom 22. Januar 198o nicht geäußert. Jedoch hatte das Oberlandesgericht in seiner ergänzenden Anfrage vom 13. Dezember 1979 gezielt (nur) nach der "nicht dynamischen Versicherten- (Mindestversorgungs-) Rente" gefragt. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 84,9o DM), müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlande gericht zurückzuverweisen. Lohmann Blumenrohr Krohn Richter Dr. Macke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann Zysk