|-Straße Antragsteller und Beschwerdegegner, Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Chr. Der Antrag, die Rückwirkung der Armenrechtsbewilligung auf den 19. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtshofs kommt eine Rückwirkung der Armenrechts-Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 2. September 198o) nur in Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen; denn es hätte die Möglichkeit bestanden, die Sachanträge nach der Bewilligung des Armenrechts am 25. September 198o vollständig vorgelegt waren oder ob die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts erst mit der Einreichung der Erklärung der Antrags gegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 18. Februar 1981 geschaffen waren, so daß eine Rückwirkung der Armenrechts-Bewilligung ohnehin nur auf den Zeitpunkt des 18.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 803/80 in der Familiensache Elfriede Monika HB, geb. (Straße t, - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. B gegen Karl Wilhelm B Adolf-] |-Straße Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: * Rechtsanwälte Dres. BHiBH und \ Weitere Beeiligte: v 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte^^^Bstraße Mr BeiM-wHHBBB, Vers.Nr.: 66 4HHHI M VH 2. Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Kr( Allee BBr LBBr Vers.Nr.: 26 sz 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 17. September 1982 beschlossen: Der Antrag, die Rückwirkung der Armenrechtsbewilligung auf den 19. August 198o auszusprechen, wird abgelehnt. Gründe: Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtshofs kommt eine Rückwirkung der Armenrechts-Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 2. September 198o) nur in Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen; denn es hätte die Möglichkeit bestanden, die Sachanträge nach der Bewilligung des Armenrechts am 25. Februar 1981 zu wiederholen (vgl. dazu: BGH Beschluß vom 16. Februar 197o - III ZR 2o7/68 - NJW 197o, 757; Beschl. vom 25. November 197o - IV ZR lo32/68 nicht veröffentl.). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die für eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erforderlichen 3 Unterlagen bereits am 2. September 198o vollständig vorgelegt waren oder ob die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts erst mit der Einreichung der Erklärung der Antrags gegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 18. Februar 1981 geschaffen waren, so daß eine Rückwirkung der Armenrechts-Bewilligung ohnehin nur auf den Zeitpunkt des 18. Februar 1981 in Betracht gekommen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 3o. September 1981 - IVb ZR 694/8o - FamRZ 1982, 58, 59) . Lohmann Krohn