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BGH · iYb ZB 801/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iYb ZB 801/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 3o. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die Berufungsschrift sei tatsächlich am letzten Tag der Berufungsfrist bei der auch für das Berufungsgericht zuständigen Annahmestelle abgegeben worden. Die Weiterleitung an das Landgericht Gießen sei pflichtwidrig gewesen, ein Umstand, der zu demindest den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungs antrag begründe. Die Berufungsschrift ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nach den hier obwaltenden Umständen wirksam am 26. Sie wurde von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin, einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt, im Laufe dieses Tages persönlich bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main, wSchalter zur Entgegennahme von Schriftstücken gegen Quittung”, abgegeben, also an zuständiger Stelle. Sein Verhalten mußte in einer vernünftige Zweifel ausschließen den Weise dahin gedeutet werden, daß das übergebene Schriftstück bei einem der Annahmestelle angeschlossenen Gericht verbleiben solle und daß es sich bei der Adressierung "an das Landgericht Gießen" lediglich um eine Falschbezeichnung handelte. Die Annahmestelle war für das Landgericht Gießen nicht zuständig; bei einer Übergabe lediglich zur Weiterbeförderung per Sammelpost hätte der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf den Eingangsstempel der Annahmestelle mit handschriftlichem Vermerk ersichtlich keinen Wert gelegt. Da die Berufung der Antragsgegnerin auch sonst in zulässiger Weise eingelegt worden ist, mußte der ange-fochtene Beschluß unter Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftAnnahmestellezuständigZBMärzLandgerichtBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yy
iYb ZB 801/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Sigrid Krimhild Im K^^weg 12,
geb.
»
Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Egon
»
Landstr.
3oo,
 Antragsteller und Berufungsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 3o. September 1981
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 12 214,44 DM.
Gründe :
I.
Gegen das ihr am 26. Februar 1981 zugestellte Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg (Hessen) legte die Antragsgegnerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25. März 1981 hinsichtlich des Ausspruches über Unterhalt und Zugewinnausgleich Berufung ein. Der Schriftsatz war an das Landgericht Gießen gerichtet, wurde aber am 26. März 1981 bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main abgegeben. Diese ist für das Landgericht Gießen nicht zuständig, wohl aber für das Be-
 
rufungsgericht. Die Berufungsschrift wurde von dort an das Landgericht Gießen geleitet, wo sie am 3o. März 1981 eintraf. Nach Rückleitung "zuständigkeitshalber” gelangte die Berufungsschrift erst am 2. April 1981 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Dieses Gericht hat durch Beschluß vom 15. Juni 1981 die Berufung der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen und ihren vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde. Mit ihr macht die Antragsgegnerin im wesentlichen geltend, die frühere Rechtsprechung zur falsch adressierten Berufungsschrift sei durch eine neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Es könne nicht mehr neben der tatsächlichen Einreichung ein Annahmeakt des Bediensteten der Einlaufstelle gefordert werden, wie auch der Bundesgerichtshof bereits anerkannt habe. Die Berufungsschrift sei tatsächlich am letzten Tag der Berufungsfrist bei der auch für das Berufungsgericht zuständigen Annahmestelle abgegeben worden. Die Weiterleitung an das Landgericht Gießen sei pflichtwidrig gewesen, ein Umstand, der zu demindest den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungs antrag begründe.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 519 t Abs. 2 ZPO) hat Erfolg.
Die Berufungsschrift ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nach den hier obwaltenden Umständen wirksam am 26. März 1981, dem letzten Tage der Berufungsfrist, beim Berufungsgericht eingereicht worden, § 518 Abs. 1 ZPO. Sie wurde von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin, einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt, im Laufe dieses Tages persönlich bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main, wSchalter zur Entgegennahme von Schriftstücken gegen Quittung”, abgegeben, also an zuständiger Stelle. Dieser ließ sich auf der Durchschrift unter dem Aufdruck "Empfangsquittung” einen Eingangsstempel mit handschriftlichem Vermerk beisetzen. Sein Verhalten mußte in einer vernünftige Zweifel ausschließen den Weise dahin gedeutet werden, daß das übergebene Schriftstück bei einem der Annahmestelle angeschlossenen Gericht verbleiben solle und daß es sich bei der Adressierung "an das Landgericht Gießen" lediglich um eine Falschbezeichnung handelte. Die Annahmestelle war für das Landgericht Gießen nicht zuständig; bei einer Übergabe lediglich zur Weiterbeförderung per Sammelpost hätte der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf den Eingangsstempel der Annahmestelle mit handschriftlichem Vermerk ersichtlich keinen Wert gelegt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluß vom 21. Oktober i960 - V ZB 11/60 - NJW 1961,
361), ist eine Falschbezeichnung des Empfangsgerichts dann nicht schädlich, wenn die Berufungsschrift an eine zur Entgegennahme befugte Person übergeben wurde oder in einen nur für ein bestimmtes Gericht eingerichteten Nachtbriefkasten eingeworfen wird. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar. Für welches der der Briefannahmestelle angeschlossenen Gerichte der entgegennehmende Beamte tätig werden wollte, ist nach
 der neuen Rechtsprechung (BVerfGE 52, 2o3; BGH, Beschluß vom 12, Februar 1981 - VII ZB 27/8o - BB 1981, 581) nicht entscheidend, da es allein auf die vollzogene Übergabe und nicht auf eine Mitwirkung des Gerichts in Form eines Annahmeaktes ankommt.
Da die Berufung der Antragsgegnerin auch sonst in zulässiger Weise eingelegt worden ist, mußte der ange-fochtene Beschluß unter Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz aufgehoben werden.
Dr. Grell
 Zysk