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BGH · ivb zb 801/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 801/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem -den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 518,35 DM (die Hälfte des Wertes der Anwartschaften des Ehemannes bei der BfA) - bezogen auf den 30. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente zu Gunsten der Ehefrau in Höhe von monatlich 550,47 DM (Hälfte des Wertes der Versorgungsrente bei der Bayrischen Versicherungskammer), bezogen auf das Ehezeitende, einen Betrag von 107.832,93 DM an die BfA zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes - mit der er die Regelung des Versorgungsausgleichs angegriffen und insoweit neben verfassungsrechtlichen Bedenken vor allem Einwendungen gegen die Auferlegung der Zahlungspflicht zur Begründung von Rentenanwartschaften erhoben, jedoch zugleich seine Bereitschaft erklärt hat, die Übertragung von 40 % seiner Rentenansprüche auf die Ehefrau hinzunehmen - hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf die Zusatzversorgungsrente neu berechnet und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 480,29 DM im Monat einen Betrag von 98.977 DM an die BfA zu zahlen; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts hat daher Bestand, soweit die Beschwerde des Antragstellers gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 518,35 DM zurückgewiesen worden ist. 2. Das Rechtsmittel hat jedoch Erfolg, soweit es sich gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes richtet. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht dem Ausgleich der ZusatzVersorgung des Ehemannes den Wert der (dynamischen) Versorgungsrente zugrunde gelegt hat, nicht zu vereinbaren. Es ist nach Sachlage auch nicht auszuschließen, daß bei dem Ehemann die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBWertAnwartschaftEhemannesEhemannBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ft
 ivb zb 801/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Emil Martin M
a.Rh.,
HiBistraße
 bei EflBt
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 Ve rfahrensb evo1lmächti gte r:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Eleonore M MHHB geb. Bl a.Rh.,
Weg
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt BeflB m
Vers.Nr.:
für
 Angestellte, Rfllstr. t,
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 am 29. September 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Juli 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes betrifft. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 11.983,68 DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1920 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1921 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 6. September 1947 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am
 
18. Dezember 1976 zugestellt worden.
Der Ehemann hat in der Ehezeit (1. September 1947 bis 30. November 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.056,70 DM erworben. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Nach der dem Amtsgericht - Familiengericht -Ludwigshafen erteilten Auskunft der Bayrischen Versicherungskammer, Zusatzversorgungskasse der Bayrischen Gemeinden, vom 14. Juni 1978 beträgt die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf (dynamische) Versorgungsrente 1.100,94 DM; die Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente beträgt 266,71 DM und die auf eine Besitzstandsrente 336,38 DM (Jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit). Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem -den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 518,35 DM (die Hälfte des Wertes der Anwartschaften des Ehemannes bei der BfA) - bezogen auf den 30. November 1976 - auf ein bei der BfA zu begründendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente zu Gunsten der Ehefrau in Höhe von monatlich 550,47 DM (Hälfte des Wertes der Versorgungsrente bei der Bayrischen Versicherungskammer), bezogen
 auf das Ehezeitende, einen Betrag von 107.832,93 DM an die BfA zu zahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes - mit der er die Regelung des Versorgungsausgleichs angegriffen und insoweit neben verfassungsrechtlichen Bedenken vor allem Einwendungen gegen die Auferlegung der Zahlungspflicht zur Begründung von Rentenanwartschaften erhoben, jedoch zugleich seine Bereitschaft erklärt hat, die Übertragung von 40 % seiner Rentenansprüche auf die Ehefrau hinzunehmen - hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf die Zusatzversorgungsrente neu berechnet und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 480,29 DM im Monat einen Betrag von 98.977 DM an die BfA zu zahlen; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs sind nicht gerechtfertigt.
Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) und den Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152) Bezug genommen. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts hat daher Bestand, soweit die Beschwerde des Antragstellers gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 518,35 DM zurückgewiesen worden ist.
 
Sonstige Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung sind insoweit nicht erhoben und auch nicht ersichtlich.
2. Das Rechtsmittel hat jedoch Erfolg, soweit es sich gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes richtet. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81
 -	FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf
 die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen
-	dynamisierten - Versicherungsrente andererseits
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gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht dem Ausgleich der ZusatzVersorgung des Ehemannes den Wert der (dynamischen) Versorgungsrente zugrunde gelegt hat, nicht zu vereinbaren. Die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Es fehlen tatrichterliche Feststellungen zu der Frage, mit welchem höchsten Wert die bereits unverfallbare Anwartschaft auf die Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Es ist nach Sachlage auch nicht auszuschließen, daß bei dem Ehemann die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 vorliegen und danach eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente besteht, deren Wert gegebenenfalls in die vergleichende Ermittlung des höchsten bereits unverfallbar gewordenen Wertes der Zusatzversorgung einzubeziehen wäre.
Da der - dynamisierte - Höchstwert der einzubeziehenden Rentenanwartschaft unter dem Betrag liegen dürfte, der bisher der Berechnung der Beitragszahlung zugrundegelegen hat, sieht der Senat keinen Anlaß, sich mit dem Vorbringen der weiteren Beschwerde zur groben Unbilligkeit einer Inanspruchnahme des Ehemannes auseinanderzusetzen, zu demal dieser die Möglich-
 
keit hat, bei der erforderlichen neuen Behandlung der Sache durch Anträge nach § 1587 d Abs. 1 BGB auf eine seiner Leistungsfähigkeit Rechnung tragende Entscheidung hinzuwirken.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Krohn
Nonnenkamp